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Art. 11 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 11

Arbeitsräume oder bauliche Einheiten von solchen müssen in hinreichender Zahl, Grösse und Art enthalten

a. künstliche Belüftungen oder Klimaanlagen, sofern sonst polizei-widrige hygienische oder klimatische Bedingungen oder unzumutbare Geruchsbildungen entstünden,

b. Abortanlagen,

c. zweckmässige Waschgelegenheiten mit fliessendem kaltem und warmem Wasser und überdies Duschen, sofern die Arbeit mit grosser Hitze verbunden ist oder starke Beschmutzung oder Verunreinigung mit schädlichen oder übelriechenden Stoffen mit sich bringt.

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