Art. 10b : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 10b
Abs. 3 EnerG ausgenommen sind
a. zentrale elektrische Widerstandsheizungen, die als Notheizungen
zu Wärmepumpen oder zu Holzheizungen eingebaut sind,
b. dezentrale elektrische Widerstandsheizungen
1. für Nasszellen und WC-Anlagen,
2. in Gebäuden, die insgesamt eine installierte Leistung von höchs-
tens 3 kW haben oder deren elektrisch beheizte Fläche kleiner
als 50 m² ist,
3. für die Beheizung einzelner Arbeitsplätze in ungenügend oder
nicht beheizten Räumen,
4. in Gebäuden mit einer Photovoltaikanlage, die mindestens 10%
mehr Elektrizität erzeugt, als für Heizung und Warmwasser benö-
tigt wird,
c. elektrische Widerstandsheizungen in Kirchen,
d. elektrische Widerstandsheizungen in Bauten, die abgelegen oder
schlecht zugänglich sind und bei denen die Installation eines ande-
ren Heizsystems technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumut-
bar oder in Anbetracht der Gesamtumstände unverhältnismässig
ist.