Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.21 BBVIOSCI CH-ZH

Art. 10b : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (91 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10b

Abs. 3 EnerG ausgenommen sind

a. zentrale elektrische Widerstandsheizungen, die als Notheizungen

zu Wärmepumpen oder zu Holzheizungen eingebaut sind,

b. dezentrale elektrische Widerstandsheizungen

1. für Nasszellen und WC-Anlagen,

2. in Gebäuden, die insgesamt eine installierte Leistung von höchs-

tens 3 kW haben oder deren elektrisch beheizte Fläche kleiner

als 50 m² ist,

3. für die Beheizung einzelner Arbeitsplätze in ungenügend oder

nicht beheizten Räumen,

4. in Gebäuden mit einer Photovoltaikanlage, die mindestens 10%

mehr Elektrizität erzeugt, als für Heizung und Warmwasser benö-

tigt wird,

c. elektrische Widerstandsheizungen in Kirchen,

d. elektrische Widerstandsheizungen in Bauten, die abgelegen oder

schlecht zugänglich sind und bei denen die Installation eines ande-

ren Heizsystems technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumut-

bar oder in Anbetracht der Gesamtumstände unverhältnismässig

ist.

← Art. 10 Besondere Bauverordnung I (BBV I) Art. 11 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →