700.21
BBVIOSCI
CH-ZH
Art. 10 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 10
1 Gemeinschaftsunterkünfte müssen neben Schlafräumen mit einer der Belegung angemessenen Fläche in hinreichender Zahl, Grösse und Art enthalten
a. Kochgelegenheiten mit Wasseranschluss, sofern keine Gemeinschaftenverpflegung abgegeben wird,
b. nach Geschlechtern getrennte Waschgelegenheiten und Abortanlagen,
c. Aufenthaltsräume.
2 Bei besonderen Verhältnissen können Erleichterungen gestattet werden.