700.21
BBVIOSCI
CH-ZH
Art. 1 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 1
1 Trifft diese Verordnung keine besondern Regelungen hin- Geltung
sichtlich der konstruktiven, technischen und hygienischen Beschaffen-
heit von Bauten, Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen, bleiben
die einschlägigen Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes (PBG)
unmittelbar anwendbar.
2 Vorbehalten bleiben die Besondere Bauverordnung II5 sowie die
Vorschriften über den Brandschutz und die Ausführung von Bauarbei-
ten.