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Art. 1 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 1

1 Trifft diese Verordnung keine besondern Regelungen hin- Geltung

sichtlich der konstruktiven, technischen und hygienischen Beschaffen-

heit von Bauten, Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen, bleiben

die einschlägigen Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes (PBG)

unmittelbar anwendbar.

2 Vorbehalten bleiben die Besondere Bauverordnung II5 sowie die

Vorschriften über den Brandschutz und die Ausführung von Bauarbei-

ten.

Besondere Bauverordnung I (BBV I) Art. 2 →

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