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700.21 BBVIOSCI CH-ZH

Besondere Bauverordnung I (BBV I) (BBVI)

91 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (91)

Gesetzestext (91 Artikel)

1 Trifft diese Verordnung keine besondern Regelungen hin- Geltung

sichtlich der konstruktiven, technischen und hygienischen Beschaffen-

heit von Bauten, Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen, bleiben

die einschlägigen Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes (PBG)

unmittelbar anwendbar.

2 Vorbehalten bleiben die Besondere Bauverordnung II5 sowie die

Vorschriften über den Brandschutz und die Ausführung von Bauarbei-

ten.

Als fachgerecht gilt, was nach dem jeweiligen Stand der Tech- Fachgerechtheit

nik möglich ist und aufgrund ausreichender Erfahrungen oder Unter-

suchungen als geeignet und wirtschaftlich anerkannt wird. Richtlinien,

Normalien und Empfehlungen staatlicher Stellen und anerkannter

Fachverbände werden bei der Beurteilung mit berücksichtigt.

1 Richtlinien, Normalien und Empfehlungen, die als Verord- Richtlinien

nungsbestimmungen befolgt oder als Richtlinien und Normalien im und Normalien

Sinne von § 360 PBG beachtet werden müssen, werden im Anhang zur

Verordnung aufgeführt.

2 Als Verordnungsbestimmungen gelten jene, die für verbindlich,

als Richtlinien und Normalien jene, die für beachtlich erklärt werden.

3 Weiterverweisungen in Richtlinien, Normalien und Empfehlungen

werden von einer Verbindlich- oder Beachtlicherklärung nur erfasst,

wenn dies ausdrücklich bestimmt wird.

4 Abweichungen von beachtlich erklärten Richtlinien und Norma-

lien werden im baurechtlichen Entscheid kurz begründet; sieht der

Anhang eine Orientierungspflicht vor, wird der bezeichneten Amts-

stelle eine Kopie der Bewilligung zugestellt.

1. 1. 25-127

1

700.21

Besondere Bauverordnung I (BBV I)

Private

Kontrolle

A. Geltungs-

bereich und

Grundsatz

B. Erteilung

der Befugnis

I. Voraus-

setzungen

86 1 Im Anhang zur Verordnung werden Bereiche bezeichnet,

die primär der privaten Kontrolle unterstehen.

2 Die fachkundigen Kontrollpersonen bestätigen in einem Bericht,

dass ein Projekt den massgebenden Bestimmungen entspricht, nach den

bewilligten Plänen ausgeführt worden ist oder nach Fertigstellung vor-

schriftsgemäss betrieben werden kann. Der Bericht hat das Ergebnis

der Prüfung darzulegen und ist der Baubewilligungsbehörde elektronisch

über die Plattform gemäss §§ 19 a–19 c der Bauverfahrensverordnung

vom 3. Dezember 1997 (BVV) einzureichen.

3 Die Bestätigung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur

gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 über Zertifizierungs-

dienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwen-

dungen digitaler Zertifikate23 zu versehen.

4 Wird bei einem Bauvorhaben das Minergie-Label zugesichert und

erteilt, gelten die in Ziff. 3.2, 3.3, 3.4.1 und 3.4.2 des Anhangs genann-

ten Rechtsnormen, soweit sie energetische Anforderungen betreffen,

als erfüllt.83

5 Wird eine Ausnahmebewilligung im Sinne von § 220 PBG bean-

sprucht oder wird aus wichtigen Gründen von beachtlich erklärten

Richtlinien, Normalien und Empfehlungen im Sinne von § 360 Abs. 3

PBG abgewichen, ist die Bewilligungsbehörde55 auf dem Plan oder im

Bericht ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen.

6 Wo die private Kontrolle gilt, ist die zuständige Bewilligungs-

behörde55 zu eigenen Sachabklärungen befugt, aber nicht verpflichtet.

1 Die Befugnis zur privaten Kontrolle wird jenen natürlichen

oder juristischen Personen erteilt, die oder deren Mitarbeiter über die

nötigen Fachkenntnisse verfügen und einen guten Leumund besitzen;

bei Missbrauch, bei grober Unsorgfältigkeit oder bei Wegfall der Eig-

nungsvoraussetzungen kann die Befugnis entzogen werden.

2 Die Eignung in fachtechnischer Hinsicht wird jenen Personen zu-

erkannt, die ihr Fachwissen durch eine ausreichende Fachausbildung

oder Berufspraxis nachweisen können.48

3 Die Erteilung der Befugnis setzt in der Regel den Besuch eines

Einführungskurses voraus.48

4 Zur Deckung des Aufwandes für Administration, Information

und Vollzugshilfen erhebt die Baudirektion pro Fachbereich eine Auf-

nahme- und eine Jahresgebühr. Werden die Gebühren nicht bezahlt,

wird die Erteilung der Befugnis verweigert oder die erteilte Befugnis

entzogen.39

2

Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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1 Die Befugnis zur privaten Kontrolle wird durch Aufnahme II. Verfahren

des Gesuchstellers in eine Liste erteilt, die ständig nachgeführt wird

und in die jedermann bei den kantonalen und den kommunalen Bewil-

ligungsbehörden Einblick nehmen kann.55

2 Über die Aufnahme in die Liste entscheidet die Baudirektion auf

Antrag der Kommisssion.48

3 Sofern nötig, überprüft die Kommission Gesuchsteller auf ihre

fachtechnische Eignung; sie kann damit im Einverständnis mit der

Baudirektion aussenstehende Experten beauftragen.

48 Die Baudirektion wird in den Belangen der Privaten Kont- C. Kommission

rolle von einer Kommission beraten, der auch Vertreter von Gemein-

den, Berufsverbänden und gewerblichen Fachverbänden angehören.

Die Baudirektion bestellt die Kommission.

II. Teil: Hygiene

1. Abschnitt: Anforderungen 29

Künstliche Beleuchtung und Belüftung in Arbeitsräumen sind Beleuchtung

insbesondere zulässig, wenn

a. hiefür eine zwingende Notwendigkeit besteht;

b. die Arbeit nicht an einem festen Sitz- oder Standort, überwiegend

in Kontakt mit Publikum und in einem Raum mit den folgenden

Mindestflächen verrichtet wird

100 m² bei vorwiegendem Aufenthalt des Personals,

50 m² in allen anderen Fällen;

c. ein Verbot wegen besonderer örtlicher Verhältnisse (z. B. Fussgän-

gerpassagen) oder besonderer Zweckbestimmung (z. B. Theater)

sinnwidrig wäre.

und Belüftung

1 Wohnungen müssen ausser Wohn- und Schlafräumen eigene Ausrüstungen

Räume mit den üblichen sanitären Einrichtungen enthalten; Wohn- A. Wohnungen

küchen sind zulässig.

I. Allgemein

2 Für Appartements und Einzimmerwohnungen können unter Be-

rücksichtigung der Bedürfnisse Erleichterungen gewährt werden.

1. 1. 25-127

3

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Besondere Bauverordnung I (BBV I)

II. Gemeinschaftenunterkünfte

B. Arbeitsräume

C. Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr

Grundsatz

1 Gemeinschaftsunterkünfte müssen neben Schlafräumen mit einer der Belegung angemessenen Fläche in hinreichender Zahl, Grösse und Art enthalten

a. Kochgelegenheiten mit Wasseranschluss, sofern keine Gemeinschaftenverpflegung abgegeben wird,

b. nach Geschlechtern getrennte Waschgelegenheiten und Abortanlagen,

c. Aufenthaltsräume.

2 Bei besonderen Verhältnissen können Erleichterungen gestattet werden.

Abs. 3 EnerG ausgenommen sind

a. zentrale elektrische Widerstandsheizungen, die als Notheizungen

zu Wärmepumpen oder zu Holzheizungen eingebaut sind,

b. dezentrale elektrische Widerstandsheizungen

1. für Nasszellen und WC-Anlagen,

2. in Gebäuden, die insgesamt eine installierte Leistung von höchs-

tens 3 kW haben oder deren elektrisch beheizte Fläche kleiner

als 50 m² ist,

3. für die Beheizung einzelner Arbeitsplätze in ungenügend oder

nicht beheizten Räumen,

4. in Gebäuden mit einer Photovoltaikanlage, die mindestens 10%

mehr Elektrizität erzeugt, als für Heizung und Warmwasser benö-

tigt wird,

c. elektrische Widerstandsheizungen in Kirchen,

d. elektrische Widerstandsheizungen in Bauten, die abgelegen oder

schlecht zugänglich sind und bei denen die Installation eines ande-

ren Heizsystems technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumut-

bar oder in Anbetracht der Gesamtumstände unverhältnismässig

ist.

Arbeitsräume oder bauliche Einheiten von solchen müssen in hinreichender Zahl, Grösse und Art enthalten

a. künstliche Belüftungen oder Klimaanlagen, sofern sonst polizei-widrige hygienische oder klimatische Bedingungen oder unzumutbare Geruchsbildungen entstünden,

b. Abortanlagen,

c. zweckmässige Waschgelegenheiten mit fliessendem kaltem und warmem Wasser und überdies Duschen, sofern die Arbeit mit grosser Hitze verbunden ist oder starke Beschmutzung oder Verunreinigung mit schädlichen oder übelriechenden Stoffen mit sich bringt.

EnerG

1. Anforderun-

gen an die

Zertifikate

1. 1. 25-127

19

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Besondere Bauverordnung I (BBV I)

2. Bezugs-

vereinbarung

1 Für Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr, wie Verwaltungsgebäude, Hotels, Restaurants, Theater, Kinos, Spitäler, Grossläden und Sportanlagen, sind für das Publikum nach Geschlechtern getrennte Abortanlagen in hinreichender Zahl, Grösse und Art bereitzustellen.

2 In Gastwirtschaftsbetrieben sind ab 50 Plätzen nach Geschlechtern getrennte Abortanlagen erforderlich.70

2. Abschnitt: Bezug neuerstellter Wohn- und Arbeitsräume29

29 Wohn- und Arbeitsräume in Neubauten, An-, Auf- und Um-bauten dürfen erst bezogen werden, nachdem die Gemeindebehörde sie besichtigt und als bezugsfähig erklärt hat. Das Bauwerk muss genü-gend ausgetrocknet und die sanitären Einrichtungen müssen benützbar sein.

4

Besondere Bauverordnung I (BBV I)

III. Teil: Abschirmung vor äussern und innern Einflüssen

1. Abschnitt: Lärm

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33 Der Schutz gegen schädlichen oder lästigen Lärm bei der Einbezug des

Anwendung des PBG richtet sich nach dem Umweltschutzgesetz11 und Umweltschutz-

seinen Ausführungsbestimmungen.

rechts

32 Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden wer- Vollzug der

den durch die Gemeindebehörde im baurechtlichen Verfahren voll- Schallschutz-

massnahmen

zogen.

33 1 Solange die Empfindlichkeitsstufen den Nutzungszonen Empfindlich-

im Verfahren der Nutzungsplanung noch nicht zugeordnet worden sind, keitsstufen

werden sie, wenn es im Einzelfall erforderlich ist, durch die Gemeinde- und weitere

behörde bestimmt.

2 Erfordern Bau-, Ausbau- oder Sanierungsprojekte für National-

und Staatsstrassen oder für Anlagen, bei denen eine Bundesbehörde

für den Vollzug zuständig ist, die Bestimmung von Empfindlichkeits-

stufen im Einzelfall, wird diese von der Baudirektion vorgenommen.

Der Regierungsrat kann die Befugnis, allenfalls unter Genehmigungs-

vorbehalten oder anderen sichernden Bedingungen, Gemeinden über-

tragen.

3 Sind für den Vollzug der Lärmschutzverordnung14 weitere für

Grundeigentümer oder andere Betroffene verbindliche Anordnungen

erforderlich, werden sie, soweit der Vollzug im kommunalen Zustän-

digkeitsbereich liegt, von der Gemeindebehörde, im übrigen von der

zuständigen Direktion des Regierungsrates getroffen.

4 Der Regierungsrat kann im Projektgenehmigungsverfahren an-

stelle der Baudirektion beschliessen.

Zuständigkeiten

74 1 Das Tiefbauamt vollzieht das Bundesgesetz vom 16. Juni Vollzug des

2017 über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strah- NISSG bei

lung und Schall (NISSG) 19 bei Veranstaltungen mit Schall. Die Baudirek- Veranstaltun-

tion kann den Vollzug einvernehmlich Städten und Gemeinden übertra-

gen.

2 Das Verfahren richtet sich nach dem NISSG19 und der Verordnung

vom 27. Februar 2019 zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefähr-

dungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall21 sowie dem Ver-

waltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19592.

gen mit Schall

1. 1. 25-127

5

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2. Abschnitt: Energienutzung59

Besondere Bauverordnung I (BBV I)

59 Bauten und Anlagen sind so zu projektieren und auszufüh-

ren, dass sie mit möglichst wenig Energie genutzt werden können. Die

Anforderungen guter Raumlufthygiene sind dabei zu berücksichtigen.

59 1 Die Baudirektion erlässt Wärmedämmvorschriften. Diese

gelten für

a. Bauten und Anlagen, die beheizt oder gekühlt werden,

b. Ausrüstungen zur Bereitstellung und zur Verteilung von Wärme

und Brauchwarmwasser, soweit diese nicht durch das Bundesrecht

geregelt sind,

c. lüftungstechnische Anlagen.

2 Die Baubewilligungsbehörde kann Erleichterungen von den

Bestimmungen der Wärmedämmvorschriften über den winterlichen

Wärmeschutz gewähren für Bauten und Anlagen, die auf weniger als

10°C aktiv beheizt werden oder die für höchstens drei Jahre bewilligt

werden.

3 Die Bestimmungen der Wärmedämmvorschriften über den som-

merlichen Wärmeschutz gelten nicht für

a. Bauten und Anlagen, die für höchstens drei Jahre bewilligt werden,

b. Bauvorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren

nachgewiesen wird, dass durch das Abweichen von diesen Bestim-

mungen der Energieverbrauch insgesamt nicht ansteigt.

30 Andere Vorkehren sind zulässig, wenn mit einer fach-

gerechten Wärmehaushaltberechnung nachgewiesen wird, dass kein

erhöhter Energieverbrauch auftritt.

3. Abschnitt: Luftreinhaltung und nichtionisierende Strahlung50

75 Der Schutz vor Luftverunreinigungen und nichtionisieren-

der Strahlung, einschliesslich Licht, bei der Anwendung von § 226 PBG3

richtet sich nach dem Umweltschutzgesetz11 und seinen Ausführungs-

bestimmungen.

Wärmedämm-

vorschriften

A. Allgemein

B. Abweichun-

gen 59

Einbezug des

Umweltschutz-

rechts

6

Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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87 1 Die Zuständigkeit für die Bewilligung von stationären Luftreinhaltung

Anlagen mit Auswirkungen auf die Lufthygiene bezüglich ihrer Über- A. Stationäre

einstimmung mit den Vorschriften über die Luftreinhaltung richtet sich Anlagen

nach Ziff. 4.1 und 4.2 des Anhangs zur BVV. Die für die Bewilligung

zuständige Stelle ist auch zuständig für die Kontrolle, die Behandlung

von lufthygienischen Missständen und die Wiederherstellung des recht-

mässigen Zustandes.

2 Die Städte Zürich und Winterthur führen für die Beurteilung von

Bauten und Anlagen nach Ziff. 4.1 und 4.2 des Anhangs zur BVV eigene

Fachstellen. Sie werden für die Bewilligungs- und Kontrolltätigkeit vom

Kanton angemessen entschädigt.

3 Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) stellt im

Rahmen der Aufsicht sicher, dass der Vollzug der Städte Zürich und

Winterthur dem kantonalen Vollzug entspricht. Es erlässt die erforder-

lichen Weisungen.

87 1 Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Bauten und B. Landwirt-

Anlagen der landwirtschaftlichen Tierhaltung richtet sich nach Ziff. 4.3 schaftliche

des Anhangs zur BVV. Das AWEL sorgt in Absprache mit dem Amt Tierhaltung

für Landschaft und Natur für die Kontrolle, die Behandlung von luft-

hygienischen Missständen und die Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustandes.

2 Die Städte Zürich und Winterthur führen für die Beurteilung von

Bauten und Anlagen nach Ziff. 4.3 des Anhangs zur BVV eigene Fach-

stellen. Diese sind auch zuständig für die Kontrolle, die Behandlung von

lufthygienischen Missständen und die Wiederherstellung des rechtmäs-

sigen Zustandes. Die Städte werden für die Bewilligungs- und Kontroll-

tätigkeit vom Kanton angemessen entschädigt.

74 1 Die Gemeinden vollziehen die Verordnung vom 23. De- Nichtionisie-

zember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung 20 im Rah-

men der Richt- und Nutzungsplanung sowie des Baubewilligungsverfah-

rens.

rende Strahlung

A.Vollzug der

Verordnung

über den Schutz

2 Das AWEL ist die kantonale Fachstelle für nichtionisierende Strah- vor nicht-

lung. Ihm obliegen insbesondere

a. die fachliche Beratung der Gemeinden,

b. die Kontrolle der Betriebsdaten von Sendeanlagen für Mobilfunk.

3 Die Städte Zürich und Winterthur bezeichnen eigene Fachstellen.

ionisierender

Strahlung

1. 1. 25-127

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Besondere Bauverordnung I (BBV I)

B. Licht

Radon

A. Zuständig-

keiten

B. Kosten

Grundsatz

Begriffe

Betriebs-

kontrolle

74 1 Die Baubewilligungsbehörde sorgt dafür, dass unnötige

Lichtemissionen vermieden werden.

2 Meldungen über schädliche oder lästige Lichtimmissionen werden

von der Gemeinde behandelt.

3 Das AWEL stellt den Gemeinden Vollzugsgrundlagen zur Verfü-

gung.

74 1 Das AWEL ist die kantonale Fachstelle für Radon. Es

a. sorgt für die Durchführung von Radonmessungen nach Art. 164

Abs. 1-3 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)15,

b. ordnet Radonsanierungen nach Art. 166 Abs. 2 und 3 StSV15 an.

2 Das Amt für Wirtschaft (AWI)85 ist zuständig bei Industrie- und

Gewerbebetrieben, die dem Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 unter-

stehen. Das AWEL unterstützt das AWI85 beim Vollzug.

74 Die Gebäudeeigentümer tragen die Kosten der Radon-

messungen und der Sanierungsmassnahmen.

IV. Teil: Abschrankungen

30 Zugängliche überhöhte Stellen, wie Terrassen, Balkone,

Laubengänge, brüstungslose Fenster, Treppen, Stützmauern, Schächte

und Zugänge oder Zufahrten zu Hofunterkellerungen, sind so zu

sichern, dass keine Absturzgefahr, insbesondere für Kinder, besteht.

V. Teil: Technische Ausrüstungen

1. Abschnitt: Heizungsanlagen und Wassererwärmung50

30 1 Feuerungen sind alle Anlagen, mit denen feste, flüssige

oder gasförmige Stoffe zur Wärme- bzw. Krafterzeugung oder Abfall-

beseitigung verbrannt werden; als solche gelten auch stationäre Ver-

brennungsmotoren und Gasturbinen, die gleichen Zwecken dienen.

2 Grossfeuerungsanlagen sind Feuerungen mit einer Feuerungs-

wärmeleistung von mehr als 1000 kW.55

30 1 Feuerungen werden kurz nach ihrer Inbetriebnahme und

hierauf regelmässig kontrolliert.

2 Für die Durchführung der Feuerungskontrolle ist die eidgenös-

sische Berufsprüfung als Feuerungskontrolleur erforderlich. Die Bau-

direktion kann in besonderen Fällen Ausnahmen gewähren.39

8

Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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3 Die Feuerungen werden überdies vom Kaminfeger bei jeder

Kaminreinigung auf Russ- und Rauchbildung visuell überprüft.40

58 1 Wird bei einer Neubaute ein mit fossilen Brennstoffen Heizkessel

betriebener Heizkessel eingebaut, der eine Absicherungstemperatur mit fossilen

unter 110°C aufweist, muss der Kessel die Kondensationswärme aus-

nützen.

2 Beim Einbau eines solchen Kessels in eine bestehende Baute gilt

diese Anforderung, wenn dies technisch und betrieblich möglich und

wirtschaftlich tragbar ist.

Brennstoffen

59 1 Wird ein Wärmeabgabesystem neu eingebaut oder ersetzt, Technische

darf die Vorlauftemperatur bei der massgebenden Auslegetemperatur Anforderungen

höchstens 50°C, bei Fussbodenheizungen höchstens 35°C betragen.

Ausgenommen sind Hallenheizungen mit Bandstrahlern und Heizungs-

systeme für Spezialbauten wie Gewächshäuser, die nachgewiesener-

massen eine höhere Vorlauftemperatur benötigen.

2 In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es

ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbst-

tätig zu regeln. Werden Räume überwiegend mittels träger Flächenhei-

zungen mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30 °C beheizt, ist

mindestens eine Referenzraumregelung pro Wohn- oder Nutzeinheit

zu installieren.83

50 Grossfeuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brenn- Instrumentie-

stoffe müssen mindestens mit einem Mengenzähler für die Erfassung rung

des gesamten Brennstoffverbrauchs ausgerüstet sein.

30 1 Die Temperatur des Brauchwarmwassers darf 60 °C nicht Brauch-

übersteigen, ausser wenn höhere Werte aus betrieblichen Gründen warmwasser

unerlässlich sind.

2 Beim Neubau oder beim vollständigen Ersatz einer Anlage zur

Versorgung von Wohnbauten mit Brauchwarmwasser darf das Wasser

nur dann direkt-elektrisch erwärmt werden, wenn es58

a. während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raum-

heizung erwärmt oder vorgewärmt wird oder

b. zu einem wesentlichen Anteil mittels erneuerbarer Energie oder

nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt oder vorgewärmt wird.

38

1. 1. 25-127

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Besondere Bauverordnung I (BBV I)

Überprüfungs-

grundlagen

Grundsatz

A. Anfor-

derungen

30 1 Als Grundlage für die Überprüfung der Lufthygiene und

der energetischen Massnahmen führt die Baudirektion über das ganze

Kantonsgebiet einen Gebäudekataster (Emissions- und Wärmever-

brauchskataster).

2 Die Grundeigentümer haben auf Verlangen die erforderlichen

Angaben abzugeben. Zur Ermittlung des Wärmeverbrauchs können

auch die Eintragungen im Hauskontrollheft und die Erfassungen der

Energieversorgungsunternehmungen herangezogen werden.

2. Abschnitt: Klima-, Belüftungs- und Beleuchtungsanlagen,

Anlagen zur Abwärmenutzung34

1 Klima-, Belüftungs- und Beleuchtungsanlagen sind so zu

erstellen und zu unterhalten, dass baurechtlich einwandfreie Verhält-

nisse herrschen.

2 Lüftungstechnische Anlagen mit Aussen- und Fortluft sind mit

einer Wärmerückgewinnung auszurüsten, die einen Temperatur-Ände-

rungsgrad nach dem Stand der Technik aufweist. Lüftungstechnische

Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich abweichenden

Nutzungen oder Betriebszeiten sind mit Einrichtungen auszurüsten,

die einen getrennten Betrieb ermöglichen.59

3 Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen sind mit einer

Anlage zur Nutzung der Abluftwärme auszurüsten, sofern der Abluft-

volumenstrom mehr als 1000 m³/h und die Betriebsdauer mehr als

500 Stunden pro Jahr beträgt. Dabei gelten mehrere getrennte ein-

fache Abluftanlagen im gleichen Gebäude als eine Anlage.59

4 Die Luftgeschwindigkeiten in Lüftungs- und Klimaanlagen von

Bauten sind nach dem jeweiligen Stand der Technik zu wählen. Sie

dürfen in Apparaten, bezogen auf die Nettofläche, 2 m/s und in Kanä-

len folgende Werte nicht überschreiten

bis

1000 m³/h 3 m/s,

bis

2 000 m³/h 4 m/s,

bis

4 000 m³/h 5 m/s,

bis 10 000 m³/h 6 m/s,

über 10 000 m³/h 7 m/s.

Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig, wenn mit einer fach-

gerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein

erhöhter Energieverbrauch auftritt, ebenso bei weniger als 1000 Jah-

resbetriebsstunden und wenn sie wegen einzelner räumlicher Hinder-

nisse nicht vermeidbar sind.36

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Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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1 Für baurechtlich notwendige Klima- und Belüftungsanla- B. Kontrolle

gen können periodische Kontrollen angeordnet werden.

2 28

1 Im Gebäude anfallende Abwärme, insbesondere jene aus Abwärme-

Kälteerzeugung sowie aus gewerblichen und industriellen Prozessen, nutzung

ist zu nutzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirt-

schaftlich tragbar ist.59

2 Können bei Neubauten oder bei bestehenden Bauten nach Er-

neuerungen und Umbauten der Kälteerzeugung mehr als zwei Giga-

wattstunden der Abwärme nicht selbst genutzt werden, ist diese in geeig-

neter Form Dritten zu den Gestehungskosten zur Nutzung zur Ver-

fügung zu stellen. 76, 82

3. Abschnitt: Beförderungsanlagen

1 Als Beförderungsanlagen gelten alle ortsgebundenen För- Begriff

dereinrichtungen, bei denen ein Fördermittel (Kabine, Fahrstuhl, Platt-

form, Treppenstufen, Fahrbänder oder ähnliche Einrichtungen) längs

einer oder mehreren Führungen bewegt wird.

2 Ausgenommen sind

a. Bauaufzüge für den Materialtransport auf Bauplätzen,

b. Schiffshebewerke,

с. Automobilheber für Reparatur- und Wartungsarbeiten,

d. Materialförderanlagen und sonstige Vorrichtungen zur Beschi-

ckung von Behältern, Maschinen, Ofen und dergleichen,

e. Stand- und Luftseilbahnen sowie Skilifte,

f.39 automatische oder zentral gesteuerte Produktionseinrichtungen,

g.39 kombinierte Transportsysteme,

g.

h.39 Hubarbeitsbühnen,

i.39 Hochregallager mit Regalförderzeugen,

j.39 Aussen- und Innenbefahreinrichtungen,

k.39 heb- und versenkbare Podien für ausschliesslich szenische Ver-

wendung in Bühnenbauten.

50 1 Für die Erstellung, den Ersatz oder den Umbau einer Kontrollen

Beförderungsanlage gelten folgende Anforderungen

a. Vorgängig sind die technischen Unterlagen sowie eine Erklärung

beizubringen, welche die gemäss dem Stand der Technik angewen-

deten technischen Vorschriften, Normen oder Spezifikationen ver-

bindlich aufführt.

1. 1. 25-127

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Besondere Bauverordnung I (BBV I)

b. Nach Abschluss der Arbeiten ist eine Kopie der Konformitäts-

erklärung oder eine Bestätigung einzureichen, welche die einwand-

freie Ausführung gemäss der Erklärung und die sichere Funktion

der Anlage nachweist.

c. Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn zusätz-

lich die Einhaltung der übrigen Bauvorschriften überprüft worden

ist.

2 Die Anlagen werden periodisch, mindestens alle fünf Jahre, in

anlagetechnischer und baurechtlicher Hinsicht kontrolliert. Die An-

lageneigentümer haben auf Verlangen zur Mithilfe bei der Kontrolle

fachkundige Personen zu stellen.

3 Das Hochbauamt führt eine Liste der wichtigsten Normen und

Richtlinien, die den Stand der Technik wiedergeben. Sie wird in der

Regel einmal jährlich nachgeführt.

1 Anlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, sind die-

sen anzupassen, soweit die Sicherheit es erfordert; nötigenfalls ist der

Betrieb zu untersagen.

2 Die Anpassungen werden in der Regel aufgrund der Feststellun-

gen bei den periodischen Kontrollen verfügt.

Anpassung

bestehender

Anlagen

Eintragungen

4. Abschnitt: Hauskontrollheft29

29 Die Kontrollen gemäss dieser Verordnung werden im

Hauskontrollheft eingetragen, in das die Behörden jederzeit Einblick

nehmen können.

Öffentlich

zugängliche

Bauten und

Anlagen; Wohn-

und Geschäfts-

häuser

VI. Teil: Behindertengerechtes Bauen55

55 1 Das behindertengerechte Bauen richtet sich nach dem

Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes und dessen Ausführungs-

vorschriften sowie nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts.

2 Die Richtlinien und Normalien gemäss Anhang 2.5 sind zu beach-

ten, insbesondere auch für das Innere der Gebäude.

56

12

Besondere Bauverordnung I (BBV I)

VII. Teil: Besondere Bestimmungen

700.21

1 Die Mindestfläche von Küchen beträgt in Einzimmerwoh- Küchen

nungen 4 m² und in Mehrzimmerwohnungen 6 m².

2 In Wohnungen mit mindestens drei Zimmern und in Einfamilien-

häusern müssen die Küchen hinsichtlich Belichtung und Belüftung den

Anforderungen für Wohn- und Schlafräume entsprechen.

1 Einstellräume für Motorfahrzeuge sind so zu belüften, Räume für

dass keine schädlichen Abgaskonzentrationen entstehen können; nöti- Fahrzeuge

genfalls sind künstliche Belüftungen einzurichten.

2...51

1 Anlagen für die Kehrichtabfuhr sind so zu situieren und Kehricht-

auszuführen, dass Geruchseinwirkungen möglichst vermieden werden beseitigung

und das Abfuhrgut geordnet deponiert wird.

2 Containerräume im Gebäudeinnern und Kehrichtabwurfschächte

sind geeignet zu entlüften.

Die Einstellgelegenheiten für Vorräte und Hausrat müssen Einstell-

pro Wohnung eine Grundfläche von wenigstens 8 m² aufweisen; für gelegenheiten

Wohnungen mit höchstens zwei Zimmern kann diese auf 5 m² reduziert

werden.

für Vorräte

und Hausrat

mehr als sechs

Geschossen

1 Gebäude, die über oder unter dem Eingangsgeschoss mehr Gebäude mit

als fünf anrechenbare Geschosse aufweisen, sind je nach der vorge-

sehenen oder gesetzlich erlaubten Bewerbungsart mit einem auch für

Krankentransporte geeigneten und zugänglichen Aufzug auszurüsten.

Die lichten Innenmasse im geschlossenen Zustand müssen wenigstens

210×110 cm und die Türbreite mindestens 80 cm betragen.

2 Weist ein Gebäude im Sinne von Abs. 1 mehr als neun anrechen-

bare Geschosse auf, sind diese mit mindestens zwei Aufzügen zu er-

schliessen.

1 Gastwirtschaftsräume für die Bewirtung von Gästen, Wirt- Gastwirtschafts-

schaftsküchen und bei Bedarf weitere Betriebsräume in Betrieben, die räume

dem Gastwirtschaftsgesetz unterstehen, sind mit einer künstlichen

Belüftung auszurüsten.

2 Erleichterungen sind in begründeten Fällen zulässig. Es dürfen

dadurch keine hygienischen Missstände auftreten.

1. 1. 25-127

13

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Besondere Bauverordnung I (BBV I)

Gebäude-

automation

82 1 Neubauten der Gebäudekategorien III–XII mit mindes-

tens 5000 m² Energiebezugsfläche sind mit Einrichtungen zur Gebäude-

automation auszurüsten, die folgende Überwachungsfunktionen aufwei-

sen

a. Erfassung der Energieverbrauchsdaten getrennt nach Hauptenergie-

träger,

b. Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen der Wärmepumpen und

Kältemaschinen,

c. Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen von Anlagen zur Wärme-

rückgewinnung oder Abwärmenutzung,

d. Erfassung der Betriebszeiten der Hauptkomponenten für die Auf-

bereitung und Verteilung von Wärme, Kälte und Luft,

e. Erfassung der massgebenden Vor- und Rücklauftemperaturen, der

Raumtemperatur an den erforderlichen Stellen und der Aussen-

temperatur.

2 Die in Abs. 1 erwähnten Daten sind zentral und benutzerfreundlich

darzustellen. Die Darstellung muss aussagekräftige Vergleiche mit Vor-

perioden für mindestens folgende Zeiträume ermöglichen

a. Jahr,

b. Monat oder Woche und

c. für jeden Tag mindestens eine Periode während und eine ausserhalb

der Nutzungszeit.

Verbrauchs-

abhängige

Heiz- und

Warmwasser-

kosten-

abrechnung

A. Installations-

pflicht79

B. Befreiung

VIII. Teil: Energierechtliche Bestimmungen26

65 1 Dauert die Miete in der Regel mehr als ein Jahr, gelten

als Nutzeinheit

a. Wohnungen mit eigener Kücheneinrichtung,

b. Betriebe, Büros, Verkaufsläden und dergleichen mit eigenem Strom-

zähler.

2 Alterssiedlungen mit einem überwiegenden Anteil an Gemein-

schaftsräumen gelten als eine Nutzeinheit.

79 Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heiz-

wärmeverbrauchs pro Nutzeinheit gemäss § 9 Abs. 3 EnerG7 befreit sind

Gebäude und Gebäudegruppen,

a. deren installierte Wärmeerzeugerleistung (einschliesslich Warmwas-

ser) weniger als 20 Watt pro m² Energiebezugsfläche beträgt,

14

Besondere Bauverordnung I (BBV I)

b. die den Minergie-Standard einhalten,

c. die mit einem Luftheizsystem beheizt werden,

700.21

d. wenn eine einzelne Nutzeinheit mehr als 80% der beheizten Fläche

belegt und die separate Erfassung ihres Verbrauchs zu unverhält-

nismässigen Kosten führen würde.

1 Sind Gebäude und Gebäudegruppen mit den messtechni- C. Individuelle

schen Einrichtungen gemäss § 9 des Energiegesetzes auszurüsten, wer- Abrechnung79

den mindestens 60% der Wärmekosten dem einzelnen Nutzer entspre-

chend dem tatsächlichen Verbrauch belastet.65

2 Die Baudirektion kann Ausnahmen von der Abrechnungspflicht

bewilligen, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen.

3 Die Wärmekosten umfassen die anrechenbaren Heiz- und Warm-

wasserkosten gemäss den Bestimmungen über den Mietvertrag im

Schweizerischen Obligationenrecht.

79 1 Anlagen, mit denen die Raumlufttemperatur herabge- Klimaanlagen

setzt oder mit denen ausschliesslich oder zusammen mit der Raumluft-

temperatur die Raumluftfeuchtigkeit beeinflusst werden kann, gelten

als Klimaanlagen.

2 Klimaanlagen für die Aufrechterhaltung des Komforts sind in be-

stehenden Bauten so zu erstellen, dass

a. der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die

Medienaufbereitung einschliesslich Kühlung, Befeuchtung, Ent-

feuchtung und Wasseraufbereitung 12 Watt pro m² nicht überschrei-

tet,

b. die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälte-

erzeugung nach dem Stand der Technik ausgelegt sind sowie die Pla-

nung und der Betrieb einer Befeuchtung nach dem Stand der Tech-

nik erfolgen oder

c. eine Photovoltaikanlage zur Eigenstromerzeugung installiert wird,

deren elektrische Leistung jener zur Deckung des Kältebedarfs ent-

spricht.

78 Bei Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Beleuchtungs-

Energiebezugsfläche von mehr als 1000 m² müssen die Grenzwerte für anlagen

den jährlichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung nach dem Stand der

Technik eingehalten werden. Ausgenommen sind Wohnnutzungen.

81 1 Eine Heizung gilt als Zusatzheizung, wenn die Haupt- Zusatz- oder

heizung nicht den ganzen Leistungsbedarf decken kann.

2 Bei Wärmepumpen dürfen ortsfeste elektrische Widerstandshei-

zungen als Notheizungen insbesondere bei Aussentemperaturen unter

der Auslegetemperatur eingesetzt werden.

1. 1. 25-127

15

Notheizungen

700.21

Besondere Bauverordnung I (BBV I)

3 Bei handbeschickten Holzheizungen sind ortsfeste elektrische

Widerstandsheizungen als Notheizungen bis zu einer Leistung von

50% des Leistungsbedarfs zulässig.

78 Von der Pflicht zum Ersatz von Elektroheizungen gemäss

44 Als Freiluftbäder gelten Wasserbecken mit einem Inhalt

von mehr als 8 m³.

64 1 Mobile Heizungen im Freien dürfen ohne Bewilligung

eingesetzt werden bei Anlässen von kurzer Dauer, insbesondere bei

Marktständen, Gewerbeausstellungen, Festanlässen und Sportveran-

staltungen.

2 Der Bau neuer sowie der Ersatz und die Änderung bestehender

Heizungen im Freien kann für den Betrieb mit nicht erneuerbaren

Energien bewilligt werden, wenn

a. die Sicherheit von Personen, Tieren und Sachen oder der Schutz

von technischen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im

Freien mit nicht erneuerbaren Energien erfordert,

b. bauliche Massnahmen (z. B. Überdachungen) und betriebliche Mass-

nahmen (z. B. Schneeräumungen) nicht ausführbar oder unverhält-

nismässig sind und

c. die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängi-

gen Regelung ausgerüstet ist.

16

Ausnahme

von der Pflicht

zum Ersatz

von Elektro-

heizungen

Beheizte

Freiluftbäder65

Heizungen

im Freien

Besondere Bauverordnung I (BBV I)

700.21

79 1 Für den gewichteten Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Deckung des

Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung in Neubauten sind folgende Wärmebedarfs

Grenzwerte massgebend

von Neubauten

Gebäudekategorie

Grenzwert

I

Wohnen MFH

35 kWh/m²

II

Wohnen EFH

35 kWh/m²

III

Verwaltung

40 kWh/m²

IV

Schulen

35 kWh/m²

V

Verkauf

40 kWh/m²

VI

Restaurants

45 kWh/m²

VII

Versammlungslokale

40 kWh/m²

VIII Spitäler

70 kWh/m²

IX

Industrie

20 kWh/m²

X

Lager

20 kWh/m²

XI

Sportbauten

25 kWh/m²

XII

Hallenbäder

keine Anforderung

2 Bei den Gebäudekategorien VI und XI wird der Bedarf für Warm-

wasser bei der Berechnung des gewichteten Energiebedarfs nicht be-

rücksichtigt. Bei Vorhaben der Gebäudekategorie XII ist die Nutzung

der Abwärme aus Fortluft, Bade- und Duschwasser zu optimieren.

3 Grenzwerte gemäss Abs.1 müssen bei Erweiterungen von beste-

henden Gebäuden nicht eingehalten werden, wenn die neu geschaffene

Energiebezugsfläche

a. weniger als 50 m² beträgt oder

b. höchstens 20% der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäude-

teiles und nicht mehr als 1000 m² beträgt.

4 Die Baudirektion regelt das Berechnungsverfahren. Sie kann für

einen vereinfachten Nachweis Kombinationen von Standardlösungen

festlegen. Sie kann vorsehen, dass bei bestimmten Gebäudekategorien

der Energiebedarf für die Klimatisierung bis zu einem gewissen Um-

fang nicht eingerechnet werden muss, wenn die dafür benötigte Elek-

trizität mit einer Photovoltaikanlage im Umfang der elektrischen Leis-

tung für die Kälteerzeugung erzeugt wird.

78 1 Die Anlage zur Elektrizitätserzeugung gemäss § 10 c Eigenstrom-

EnerG muss mindestens eine Leistung von 10 Watt pro m² Energie- erzeugung bei

bezugsfläche aufweisen. Für Photovoltaikanlagen wird eine Belegung

von höchstens 70% der anrechenbaren Gebäudefläche verlangt.

Neubauten

1. 1. 25-127

17

700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I)

2 Die Leistung von Anlagen auf dem Grundstück oder in einem Zu-

sammenschluss zum Eigenverbrauch wird angerechnet, sofern die An-

lagen nicht älter als acht Jahre sind.

3 Von der Anforderung gemäss Abs. 1 befreit sind Erweiterungen

von bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugs-

fläche

a. weniger als 50 m² beträgt oder

b. höchstens 20% der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäude-

teiles und nicht mehr als 1000 m² beträgt.

4 Elektrizität aus Wärmekraftkopplungsanlagen kann berücksichtigt

werden, wenn sie nicht zur Erfüllung der Anforderungen gemäss § 47 a

eingerechnet wird.

5 Auf die Eigenstromerzeugung gemäss Abs. 1 kann verzichtet wer-

den, wenn der Grenzwert gemäss § 47 a um 20% unterschritten wird.

Wärmeerzeuger

78 Bei Neubauten ist der Einsatz fossiler Brennstoffe in fol-

A. Ausnahmen genden Fällen zulässig

bei Neubauten

a. für die Abdeckung von Spitzenlasten im Umfang von höchstens 10%

des jährlichen Gesamtwärmebedarfs,

b. bei wärmegeführten Wärmekraftkopplungsanlagen.

B. Bestehende

Bauten

1. Lebenszyklus-

kosten

78 1 Die Beurteilung der Lebenszykluskosten erfolgt durch

einen Vergleich der Jahreskosten eines mit fossilen Brennstoffen betrie-

benen Wärmeerzeugers mit einem Anschluss an eine Fernwärmever-

sorgung mit erneuerbaren Energien und einer Luft/Wasser-Wärme-

pumpe oder einer Erdsonden-Wärmepumpe, sofern diese Systeme ver-

fügbar, zulässig und technisch möglich sind.

2 Die Jahreskosten der Wärmeerzeugungsanlagen ergeben sich aus

der Summe der jährlichen Energie- und Betriebskosten sowie der An-

nuität der Investitionskosten. Förderbeiträge sind zu berücksichtigen.

Für die Berechnung gelten folgende Regeln

a. Die Abschreibung richtet sich nach der paritätischen Lebensdauer-

tabelle.

b. Für die Kosten der elektrischen Energie gilt der von der Eidgenös-

sischen Elektrizitätskommission publizierte Durchschnittsstrompreis

für den Kanton Zürich für das Standardprodukt des zutreffenden

Verbraucherprofils.

c. Für die Kosten von Heizöl, Erdgas und Holz gelten die Daten des

Bundesamtes für Statistik.

d. Für die Teuerung gilt der Landesindex der Konsumentenpreise.

e. Die Grundlage für die Werte gemäss lit. b-d bildet der Durchschnitt

der Jahresmittelwerte der vergangenen vier Kalenderjahre.

18

Besondere Bauverordnung I (BBV I)

700.21

f. Als Diskontsatz gilt der Referenzzinssatz für Hypotheken gemäss

78 1 Mit dem Gesuch für den Ersatz eines Wärmeerzeugers 2. Anteil nicht-

gemäss § 11 Abs. 4 EnerG ist nachzuweisen, dass

a. die fachgerechte Umsetzung einer Standardlösung gewährleistet

ist,

b. die Zertifizierung des Gebäudes nach Minergie ausgewiesen ist

oder

c. die Klasse D bei der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudeenergie-

ausweises der Kantone (GEAK) erreicht ist.

2 Für ab 1990 erstellte Bauten ist kein Nachweis gemäss Abs. 1 lit. c

erforderlich.

3 Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt

werden. Ersatzweise können Zertifikate gemäss § 11 a EnerG verwen-

det werden.

erneuerbarer

Energien

78 Von den Anforderungen gemäss § 11 Abs. 4 EnerG befreit 3. Ausnahmen

sind Wärmeerzeuger, die zu mehr als 50% für die Erzeugung von Pro-

zesswärme eingesetzt werden, wenn Temperaturen von mehr als 60° C

erreicht werden müssen und eine Abtrennung des Prozesswärmeverteil-

netzes vom Heizungsverteilnetz nicht möglich ist.

78 Bei Anschluss an ein Wärmenetz sind die Anforderungen C. Wärme-

gemäss § 11 Abs. 1–4 EnerG erfüllt, wenn mindestens 70% der Wärme verbund

ohne CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen erzeugt wird.

78 Die Zertifikate können im Jahr der Ausstellung oder in D. Zertifikate

den beiden Folgejahren angerechnet werden.

gemäss

78 Die Bezugsvereinbarung regelt insbesondere

a. die Vertragsdauer und die Voraussetzungen für die Auflösung des

Vertrags,

b. die Vorgaben an den Anteil erneuerbarer Energie,

c. die Zustimmung zur Lieferung der für den Vollzug erforderlichen

Daten an Dritte,

d. die Deckung der Vollzugskosten durch den Energielieferanten,

e. die Einstellung der Brennstofflieferung, falls die erforderlichen Zer-

tifikate nicht vorliegen.

3. Gasnetz-

betreiber

78 Der Gasnetzbetreiber

a. beschafft die erforderlichen Zertifikate und erteilt den beteiligten

Stellen die erforderlichen Auskünfte für den Vollzug,

b. gilt im Fall von § 11 a Abs. 2 lit. a EnerG als Energielieferant.

4. Energie-

lieferant

78 Der Energielieferant

a. schliesst die Bezugsvereinbarung ab, beschafft die erforderlichen

Zertifikate und erteilt den beteiligten Stellen die erforderlichen Aus-

künfte für den Vollzug,

b. bezahlt die Vollzugskosten,

c. sorgt für die Einstellung der Brennstofflieferung, falls die erforder-

lichen Zertifikate nicht vorliegen,

d. lässt seine Tätigkeit jährlich durch eine unabhängige Stelle prüfen

und teilt das Ergebnis der Baudirektion mit.

5. Register-

führende Stelle

78 Die registerführende Stelle

a. stellt sicher, dass die gelieferten Mengen der zulässigen Brennstoffe

der Energielieferanten mit den Angaben zu Produktion und Lager

übereinstimmen,

b. meldet fehlbare Energielieferanten unverzüglich der Gemeinde und

der Baudirektion,

c. bestätigt der Gemeinde und der Baudirektion jährlich für jeden

Energielieferanten die Erfüllung der Vorgaben unter Angabe der

gelieferten Mengen der zulässigen Brennstoffe pro Gemeinde,

d. lässt ihre Tätigkeit jährlich durch eine unabhängige Stelle prüfen

und teilt das Ergebnis der Baudirektion mit,

e. kann die Vollzugskosten dem Energielieferanten in Rechnung stel-

len.

20

Besondere Bauverordnung I (BBV I)

700.21

78 Die Bewilligungsbehörde

6. Bewilligungs-

behörde

a. erfasst jede erteilte Bewilligung und lässt die Bezugsverpflichtung

im Grundbuch anmerken,

b. prüft die jährlichen Meldungen des Energielieferanten,

c. verfügt die Aufhebung von Bezugsvereinbarungen, falls die erfor-

derlichen Zertifikate nicht vorliegen,

d. kann die Vollzugskosten dem Energielieferanten in Rechnung stel-

len.

78 Ein Aufschub gemäss § 11 b Abs. 1 EnerG wird gewährt Härtefall

für selbstgenutztes Eigentum, wenn eine Finanzierung der erforder- gemäss § 11 b

lichen Zusatzinvestitionen mit Fremdkapital oder durch Dritte zu markt-

üblichen Bedingungen nicht möglich ist.

EnerG

43 Die aufgrund einer Verbrauchsanalyse zu realisierenden Gross-

Massnahmen sind für Grossverbraucher zumutbar, wenn sie dem Stand

der Technik entsprechen sowie über die Nutzungsdauer der Investition

wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen ver-

bunden sind.

Gross-

verbraucher65

A. Zumutbare

Massnahmen79

79 1 Die Baudirektion kann im Rahmen der vom Regierungs-

rat vorgegebenen Ziele mit einzelnen oder mit Gruppen von Gross-

verbrauchern mittel- und langfristige Verbrauchsziele vereinbaren. Bei

der Festlegung der Ziele werden die aktuelle Effizienz des Energieein-

satzes und die absehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung

der Verbraucher berücksichtigt.

B. Vereinbarung

von Verbrauchs-

zielen

2 Die Grossverbraucher sind für die Dauer der Vereinbarung von

der Einhaltung der Vorgaben in §§ 22 a, 23, 26, 29 Abs. 2–4, 30 a, 45

und 45 a entbunden. Die Baudirektion kann in die Vereinbarung wei-

tere Befreiungen aufnehmen.

3 Die Baudirektion kann die Vereinbarung aufheben, wenn die Ver-

brauchsziele nicht eingehalten werden.

4 Grossverbraucher können sich zu Gruppen zusammenschliessen.

Sie organisieren sich selber und regeln die Aufnahme und den Aus-

schluss von Mitgliedern.

79 1 Von der Pflicht zur Vornahme einer Betriebsoptimierung Betriebs-

befreit sind Betriebsstätten

a. mit einem Elektrizitätsverbrauch von weniger als 200000 kWh pro

Jahr,

b. für die eine Zielvereinbarung als Grossverbraucher abgeschlossen

wurde oder

optimierung

1. 1. 25-127

21

700.21

Besondere Bauverordnung I (BBV I)

c. für die eine freiwillige Zielvereinbarung abgeschlossen wurde (KMU-

Modell).

2 Die Betriebsoptimierung umfasst die Überprüfung der Einstell-

und Verbrauchswerte der Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Kälte-, Sanitär-,

Elektro- und Gebäudeautomationsanlagen. Besteht Optimierungsbedarf,

werden die Anlagen neu eingestellt.

3 Die durchgeführten Arbeiten werden in einem Bericht festgehalten.

Der Bericht enthält Angaben über den Planungswert und den Energie-

verbrauch in den ersten zwei Betriebsjahren.

4 Die Betreiber bewahren den Bericht zur Betriebsoptimierung wäh-

rend zehn Jahren auf.

79 Der Vollzug dieser Bestimmungen richtet sich nach §§ 309 ff.

PBG3. § 220 PBG und die Übergangsbestimmungen gemäss §§ 353 ff.

PBG sind sinngemäss anwendbar.

IX. Teil: Schlussbestimmungen27

Besondere Bauverordnung II in Kraft25.

22

Besondere Bauverordnung I (BBV I)

700.21

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. März 2005 (OS 60, 135)

Feuerungen mit einer Leistung von 350 kW bis 1000 kW, die bis

31. Dezember 2004 der Bewilligungs- und Kontrollpflicht der Bau-

direktion unterstanden, werden nach Durchführung und Abschluss

der Feuerungskontrollen der Baudirektion in den Jahren 2005 und 2006

den Gemeinden zur Kontrolle und Bewilligung übertragen.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Januar 2024

(OS 79, 74)

Solange gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom

23. Oktober 2023 des PBG in einer Gemeinde ein baurechtliches Ver-

fahren in Papierform durchgeführt wird, bleibt für dieses Verfahren § 4

in der vor Inkrafttreten der Änderung geltenden Fassung anwendbar.

1. 1. 25-127

23

700.21

Besondere Bauverordnung I (BBV I)

Anhang zur Besonderen Bauverordnung I

1. Als Verordnungsbestimmungen gelten30

1.1

Wärmedämmung

1.1183

Wärmedämmvorschriften der Baudirektion4

1.1228

1.284

1.2184

2. Als Richtlinien und Normalien sind zu beachten30

2.0

Hygiene

2.0169

2.131

2.2

Feuerungen

2.2160

2.2237

Richtlinien der Baudirektion über die Abgasverluste von Feue-

rungsanlagen mit Prozesstemperaturen über 110°C, Ausgabe

1992

2.2371 Empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt, Emissionsmes-

sung bei Feuerungen für Öl, Gas und Holz, Ausgabe 2013

2.2460

2.2575

2.3

Empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt, Mindesthöhe von

Kaminen über Dach, Ausgabe 2018

Klima-, Belüftungs- und Beleuchtungsanlagen

2.3175

Richtlinie SWKI VA103-01 Lüftungsanlagen für Parkhäuser

(Mittel- und Grossgaragen) mit folgender Ergänzung

a. Fahrzeugeinstellräume, die nichtgewerblichen Zwecken die-

nen, dürfen nur mit Abwärme, die nicht anderweitig genutzt

werden kann, beheizt werden.

2.3274

Norm SIA 491:2013, Vermeidung unnötiger Lichtemissionen

im Aussenraum (Norm SN 586 491)

2.3382

Norm SIA 387/4 Elektrizität in Gebäuden – Beleuchtung: Be-

rechnung und Anforderungen, Ausgabe 2017, mit folgender

Ergänzung

a.

Die Anforderung gilt ebenfalls als erfüllt, wenn mit dem

Hilfsprogramm Beleuchtung der Konferenz Kantonaler

Energiefachstellen nachgewiesen wird, dass die Vorgabe

an die spezifische Leistung PL eingehalten wird.

24

Besondere Bauverordnung I (BBV I)

700.21

2.451

2.540

Behinderten- und betagtengerechtes Bauen

2.5159

Norm SIA 500:2009, Hindernisfreie Bauten

2.5239

Empfehlung Wohnungsbau hindernisfrei – anpassbar, Schwei-

zerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen, Ausgabe

1992

2.641

Abfallentsorgung

2.6141

Empfehlung SIA 430, Ausgabe 1993, Entsorgung von Bau-

abfällen bei Neubau-, Umbau- und Abbrucharbeiten (Norm

SN 509 430)

2.6273 Richtlinie des Kantons Zürich, Behandlungsregel für ver-

schmutzte Bauabfälle und Aushub- und Ausbruchmaterial im

Hinblick auf die Verwertung, Ausgabe Februar 2017

2.747

Abwasserentsorgung

2.7147

Empfehlung SIA 431, Ausgabe 1997, Entwässerung von Bau-

stellen (Norm SN 509 431)

2.7268 Norm VSA/suissetec, Anlagen für die Liegenschaftsentwäs-

serung – Planung und Ausführung, Ausgabe 2012 (Norm SN

592 000)

2.7362 Richtlinie VSA, Regenwasserentsorgung, Ausgabe 2002, mit

Update 2008

2.853

Luftreinhaltung

2.8175 Richtlinie des Bundesamtes für Umwelt, Luftreinhaltung auf

Baustellen (Baurichtlinie Luft), Ausgabe 2016

2.961

Erdbebenvorsorge

2.9.175 Normen SIA 260–267, Tragwerksnormen

2.9.275 Norm SIA 269/8, Erhaltung von Tragwerken – Erdbeben

3. Private Kontrolle 40

Der privaten Kontrolle werden hinsichtlich Projekt und Ausführung

unterstellt

3.146

(im Fachbereich Schutz vor Lärm)

a. die Bestimmungen über die Abschirmung von Gebäu-

den gegen äusseren und inneren Lärm (§§ 13–14),

b.70 die Bestimmungen über den Lärm von Luft/Wasser-

Wärmepumpen (Art. 7 Abs. 1, Art. 32 und Anhang 6 der

Lärmschutz-Verordnung [LSV] vom 15. Dezember 198614);

1. 1. 25-127

25

700.21

Besondere Bauverordnung I (BBV I)

3.283

(im Fachbereich Wärmedämmung)

a. die Bestimmungen über den Wärmeschutz von Bauten

und Anlagen (§§ 15, 16 Abs. 1 lit. a, 18 und die entspre-

chenden Bestimmungen der Wärmedämmvorschriften),

b. die Bestimmungen über die Deckung des Wärmebedarfs

von Neubauten (§ 47 a sowie § 10 a EnerG7 und die ent-

sprechenden Bestimmungen der Wärmedämmvorschrif-

ten), sofern die Zielerreichung ausschliesslich mit Mass-

nahmen zur Wärmedämmung der Gebäudehülle erfolgt;

sind zur Zielerreichung auch andere Massnahmen erfor-

derlich, gilt die Bestätigung nur in Kombination mit der

Bestätigung der entsprechenden Fachbereiche,

с. die Bestimmungen über die Eigenstromerzeugung bei

Neubauten (§ 47 b sowie § 10 c EnerG);

3.383

(im Fachbereich Heizungsanlagen)

a. die Bestimmungen über die Luftreinhaltung (§§ 19, 21

und Anhang Ziff. 2.22, 2.23, 2.25) (ohne Vorhaben, die

gemäss Anhang zur Bauverfahrensverordnung der Zu-

ständigkeit des Staates unterstehen),

b. die Bestimmungen über Heizungsanlagen und Wasser-

erwärmung (§§ 22 a, 23–26, 30 a, 41 a),

с. die Bestimmungen über den Wärmeschutz von Bauten

und Anlagen (§§ 15, 16 Abs. 1 lit. b, 18 und die entspre-

chenden Bestimmungen der Wärmedämmvorschriften),

d.67 die Bestimmungen über die Installationspflicht von Mess-

geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs

(§§ 42–43 sowie § 9 EnerG7),

e. die Bestimmungen über ortsfeste elektrische Widerstands-

heizungen (§ 45 b sowie § 10 b EnerG), beheizte Freiluft-

schwimmbäder (§ 46 sowie § 12 Abs. 3 und 4 EnerG), Hei-

zungen im Freien (§ 46 a sowie § 12 Abs. 1 und 2 EnerG)

und Elektrizitätserzeugungsanlagen (§ 12 b EnerG),

f. die Bestimmungen über die Deckung des Wärmebedarfs

von Neubauten (§ 47 a sowie § 10 a EnerG und die entspre-

chenden Bestimmungen der Wärmedämmvorschriften),

sofern die Zielerreichung ausschliesslich mittels heizungs-

technischer Massnahmen erfolgt; sind zur Zielerreichung

auch andere Massnahmen erforderlich, gilt die Bestäti-

gung nur in Kombination mit der Bestätigung der ent-

sprechenden Fachbereiche,

26

Besondere Bauverordnung I (BBV I)

700.21

g.70 die Bestimmungen über den Lärm von Luft/Wasser-

Wärmepumpen (Art. 7 Abs. 1, Art. 32 und Anhang 6

LSV14), sofern sie mittels einfacher Massnahmen gemäss

Formular der Fachstelle Lärmschutz eingehalten werden

können,

h. die Bestimmungen über Wärmeerzeuger (§§ 47 c–47 g

sowie § 11 EnerG),

i.

die Bestimmungen über die Eigenstromerzeugung bei

Neubauten (§ 47 b sowie § 10 c EnerG);

3.4.183 (im Fachbereich Klima- und Belüftungsanlagen)

a. die Bestimmungen über Klima- und Belüftungsanlagen

(§§ 29, 30, 37, 41 a, 45 sowie Anhang Ziff. 2.31),

b. die Bestimmungen über den Wärmeschutz von Bauten

und Anlagen (§§ 15, 16 Abs. 1 lit. c, 18 und die entspre-

chenden Bestimmungen der Wärmedämmvorschriften),

c.

die Bestimmungen über die Deckung des Wärmebedarfs

von Neubauten (§ 47 a sowie § 10 a EnerG und die entspre-

chenden Bestimmungen der Wärmedämmvorschriften),

sofern die Zielerreichung ausschliesslich mittels lüftungs-

technischer Massnahmen erfolgt; sind zur Zielerreichung

auch andere Massnahmen erforderlich, gilt die Bestäti-

gung nur in Kombination mit der Bestätigung der ent-

sprechenden Fachbereiche,

d. die Bestimmungen über Abluftanlagen von Wirtschafts-

küchen (§ 41 sowie Anhang Ziff. 2.25),

e.

die Bestimmungen über die Eigenstromerzeugung bei

Neubauten (§ 47 b sowie § 10 c EnerG);

3.4.283 (im Fachbereich Beleuchtungsanlagen)

a. die Bestimmungen über Beleuchtungsanlagen (§§ 29 Abs. 1

und 45 a sowie Anhang Ziff. 2.33),

b. die Bestimmungen über die Eigenstromerzeugung bei

Neubauten (§ 47 b sowie § 10 c EnerG);

3.563

3.654

(im Fachbereich Industrieabwasser und Industrieabfall)

a.68 die Bestimmungen über Behandlung und Ableitung von

Industrieabwasser (Art. 7 und 12 Gewässerschutzgesetz12,

Art. 6 und 7 Gewässerschutzverordnung13 sowie Anhang

Ziff. 2.4 BVV),

b. die Bestimmungen über Entstehung, Lagerung und Ent-

sorgung von Abfällen (Art. 30 ff. Umweltschutzgesetz11

sowie Anhang Ziff. 5.5 BVV);

1. 1. 25-127

27

700.21

Besondere Bauverordnung I (BBV I)

3.768 (im Fachbereich Löschwasserrückhaltung und Güterumschlag-

plätze)

a. die Bestimmungen über die Löschwasserrückhaltung

(Art. 16 Gewässerschutzverordnung13 sowie Anhang

Ziff. 2.4 BVV),

b. die Bestimmungen über Absicherung von Güterum-

schlagplätzen (Art. 16 Gewässerschutzverordnung13 so-

wie Anhang Ziff. 2.4 BVV);

3.868 (im Fachbereich Lager- und Betriebsanlagen sowie Gebinde-

lager)

a. die Bestimmungen über Lager- und Betriebsanlagen so-

wie Gebindelager mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

(Art. 22 ff. Gewässerschutzgesetz12 sowie Anhang Ziff. 2.5

BVV);

3.954 (im Fachbereich Liegenschaftsentwässerung bei Industrie und

Gewerbe)

a. die Bestimmungen über Liegenschaftsentwässerung bei

Industrie und Gewerbe (Art. 7 Gewässerschutzgesetz12

und Anhang Ziff. 2.1 und 2.2 BVV);

3.1061 (Fachbereich Entsorgung beim Bauen auf belasteten Stand-

orten)

a.73 die Bestimmungen über die Vermeidung und Entsorgung

von Abfällen sowie über die Behandlung und Verwertung

bestimmter Abfälle (Art. 30 ff. Bundesgesetz vom 7. Ok-

tober 1983 über den Umweltschutz, USG11, Art. 9, Art. 16–

20, Anhang 3 und 5 Verordnung vom 4. Dezember 2015

über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen16,

Art. 4 ff. und Anhang 1 Verordnung vom 22. Juni 2005

über den Verkehr mit Abfällen17, Art. 15 Abs. 2 und 3 so-

wie Art. 52 Abs. 1 Freisetzungsverordnung vom 10. Sep-

tember 200822, § 1 Abs. 2 Abfallgesetz vom 25. September

1994),

b. die Bestimmungen über Erstellung und Änderungen von

Bauten und Anlagen auf belasteten Standorten (Art. 3, 5

und 24 Altlasten-Verordnung vom 26. August 199818, § 236

Abs. 1 PBG³ sowie Anhang Ziff. 1.7 Bauverfahrensver-

ordnung vom 3. Dezember 19976).

28

Besondere Bauverordnung I (BBV I)

700.21

3.1172 (Fachbereich Rück- und Umbau von Bauten und Anlagen)

a. die Bestimmungen über die Ermittlung, Vermeidung und

Entsorgung von Bauabfällen aus dem Rück- und Umbau

von Bauten und Anlagen (Art. 30 ff. USG11, Art. 9, Art. 16–

20, Anhang 3 und 5 Verordnung vom 4. Dezember 2015

über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen16,

Art. 4 ff. und Anhang 1 Verordnung vom 22. Juni 2005

über den Verkehr mit Abfällen17, § 236 Abs. 1 und § 239

Abs. 2 PBG³).

1 OS 48, 184.

2 LS 175.2.

3 LS 700.1.

4 LS 700.211.

5 LS 700.22.

6 LS 700.6.

7 LS 730.1.

8 SR 221.213.11.

9 SR 641.71.

10 SR 730.01.

11 SR 814.01.

12 SR 814.20.

13 SR 814.201.

14 SR 814.41.

15 SR 814.501.

16 SR 814.600.

17 SR 814.610.

18 SR 814.680.

19 SR 814.71.

20 SR 814.710.

21 SR 814.711.

22 SR 814.911.

23 SR 943.03.

24 Text siehe OS 48, 193 und 194.

25 In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 303).

1. 1. 25-127

29

700.21

Besondere Bauverordnung I (BBV I)

26 Eingefügt durch RRB vom 6. November 1985 (OS 49, 553). Bisherige §§ 42–

44 werden §§ 50–52.

27 Eingefügt durch RRB vom 6. November 1985 (OS 49, 553). In Kraft seit 1. Juli

1986 (OS 49, 557). Bisher VIII. Teil, §§ 42-44.

28 Aufgehoben durch RRB vom 16. April 1986 (OS 49, 590). In Kraft seit 1. Juli

1986 (OS 49, 596).

29 Eingefügt durch RRB vom 16. April 1986 (OS 49, 590). In Kraft seit 1. Juli

1986 (OS 49, 596).

30 Fassung gemäss RRB vom 16. April 1986 (OS 49, 590). In Kraft seit 1. Juli 1986

(OS 49, 596).

31 Aufgehoben durch RRB vom 24. Februar 1988 (OS 50, 352). In Kraft seit

1. Mai 1988.

32 Eingefügt durch RRB vom 24. Februar 1988 (OS 50, 352). In Kraft seit 1. Mai

1988.

33 Fassung gemäss RRB vom 24. Februar 1988 (OS 50, 352). In Kraft seit 1. Mai

1988.

34 Fassung gemäss RRB vom 5. Juli 1989 (OS 50, 633).

35 Eingefügt durch RRB vom 8. August 1990 (OS 51, 208). In Kraft seit 1. Januar

1991.

36 Fassung gemäss RRB vom 7. November 1990 (OS 51, 285). In Kraft seit

1. April 1991.

37 Fassung gemäss RRB vom 4. März 1992 (OS 52, 78). In Kraft seit 1. Juli 1992.

38 Aufgehoben durch RRB vom 23. Februar 1994 (OS 52, 646). In Kraft seit

1. Juli 1994.

39 Eingefügt durch RRB vom 23. Februar 1994 (OS 52, 646). In Kraft seit 1. Juli

1994.

40 Fassung gemäss RRB vom 23. Februar 1994 (OS 52, 646). In Kraft seit 1. Juli

1994.

41 Eingefügt durch RRB vom 6. Dezember 1995 (OS 53, 307). In Kraft seit

1. Januar 1996.

42 Aufgehoben durch RRB vom 8. Mai 1996 (OS 54, 81). In Kraft seit 1. Oktober

1997 (OS 54, 120).

43 Eingefügt durch RRB vom 8. Mai 1996 (OS 54, 81). In Kraft seit 1. Oktober

1997 (OS 54, 120).

44 Fassung gemäss RRB vom 8. Mai 1996 (OS 54, 81). In Kraft seit 1. Oktober

1997 (OS 54, 120).

45 Eingefügt durch RRB vom 28. Mai 1997 (OS 54, 120). In Kraft seit 1. Oktober

1997.

46 Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 1997 (OS 54, 120). In Kraft seit 1. Oktober

1997.

47 Eingefügt durch RRB vom 2. Juli 1997 (OS 54, 132). In Kraft seit 1. August

1997.

48 Fassung gemäss RRB vom 3. Februar 1999 (OS 55, 108). In Kraft seit 1. April

1999.

30

Besondere Bauverordnung I (BBV I)

700.21

49 Eingefügt durch RRB vom 12. Dezember 2001 (OS 57, 119). In Kraft seit

1. März 2002.

50 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2001 (OS 57, 119). In Kraft seit

1. März 2002.

51 Aufgehoben durch RRB vom 12. Dezember 2001 (OS 57, 119). In Kraft seit

1. März 2002.

52 Aufgehoben durch RRB vom 27. März 2002 (OS 57, 159). In Kraft seit 1. Mai

2002.

53 Eingefügt durch RRB vom 30. Juni 2004 (OS 59, 177). In Kraft seit 1. Juli 2004.

54 Eingefügt durch RRB vom 30. März 2005 (OS 60, 132). In Kraft seit 1. Juli

2005.

55 Fassung gemäss RRB vom 30. März 2005 (OS 60, 132). In Kraft seit 1. Juli

2005.

56 Aufgehoben durch RRB vom 30. März 2005 (OS 60, 132). In Kraft seit 1. Juli

2005.

57 Fassung gemäss RRB vom 24. Oktober 2007 (OS 62, 450; ABI 2007, 1999). In

Kraft seit 1. Januar 2008.

58 Eingefügt durch RRB vom 31. März 2009 (OS 64, 129; AB1 2009, 552). In

Kraft seit 1. Juli 2009.

59 Fassung gemäss RRB vom 31. März 2009 (OS 64, 129; AB12009, 552). In Kraft

seit 1. Juli 2009.

60 Aufgehoben durch RRB vom 31. März 2009 (OS 64, 129; AB1 2009, 552). In

Kraft seit 1. Juli 2009.

61 Eingefügt durch RRB vom 6. September 2011 (OS 66, 806; AB1 2011, 2495).

In Kraft seit 1. Dezember 2011.

62 Fassung gemäss RRB vom 6. September 2011 (OS 66, 806; ABI2011,2495). In

Kraft seit 1. Dezember 2011.

63 Aufgehoben durch RRB vom 6. September 2011 (OS 66, 806; AB12011,2495).

In Kraft seit 1. Dezember 2011.

64 Eingefügt durch RRB vom 4. April 2012 (OS 68, 183; ABI 2012, 733). In Kraft

seit 1. Juni 2013.

65 Fassung gemäss RRB vom 4. April 2012 (OS 68, 183; ABI 2012, 733). In Kraft

seit 1. Juni 2013.

66 Eingefügt durch RRB vom 27. Februar 2013 (OS 68, 192; AB1 2013-03-08). In

Kraft seit 1. Juni 2013.

67 Fassung gemäss RRB vom 27. Februar 2013 (OS 68, 192; ABI 2013-03-08). In

Kraft seit 1. Juni 2013.

68 Fassung gemäss RRB vom 29. Mai 2013 (OS 68, 236; AB12013-06-07). In Kraft

seit 1. August 2013.

69 Aufgehoben durch RRB vom 11. Juni 2014 (OS 69, 352; ABI 2014-06-20). In

Kraft seit 1. Oktober 2014.

70 Eingefügt durch RRB vom 29. Oktober 2014 (OS 70, 1; ABI 2014-11-07). In

Kraft seit 1. März 2015.

71 Fassung gemäss RRB vom 29. Oktober 2014 (OS 70, 1; ABI 2014-11-07). In

Kraft seit 1. März 2015.

1. 1. 25-127

31

700.21

Besondere Bauverordnung I (BBV I)

72 Eingefügt durch RRB vom 4. April 2018 (OS 73, 185; AB12018-04-20). In Kraft

seit 1. Juni 2018.

73 Fassung gemäss RRB vom 4. April 2018 (OS 73, 185; ABI 2018-04-20). In Kraft

seit 1. Juni 2018.

74 Eingefügt durch RRB vom 10. Juli 2019 (OS 74, 500; AB1 2019-07-19). In Kraft

seit 1. Oktober 2019.

75 Fassung gemäss RRB vom 10. Juli 2019 (OS 74, 500; ABI 2019-07-19). In Kraft

seit 1. Oktober 2019.

76 Aufgehoben durch RRB vom 10. Juli 2019 (OS 74, 500; ABI 2019-07-19). In

Kraft seit 1. Oktober 2019.

77 Fassung gemäss RRB vom 2. September 2020 (OS 75, 463; ABI 2020-09-11). In

Kraft seit 1. November 2020.

78 Eingefügt durch RRB vom 14. Juli 2021 (OS 77, 369; ABI 2021-07-23). In Kraft

seit 1. September 2022.

79 Fassung gemäss RRB vom 14. Juli 2021 (OS 77, 369; AB1 2021-07-23). In Kraft

seit 1. September 2022.

80 Aufgehoben durch RRB vom 14. Juli 2021 (OS 77, 369; ABI 2021-07-23). In

Kraft seit 1. September 2022.

81 Nummerierung gemäss RRB vom 14. Juli 2021 (OS 77, 369; AB1 2021-07-23).

In Kraft seit 1. September 2022.

82 Eingefügt durch RRB vom 8. Juni 2022 (OS 77, 378; ABI 2022-06-10). In Kraft

seit 1. September 2022.

83 Fassung gemäss RRB vom 8. Juni 2022 (OS 77, 378; ABI 2022-06-10). In Kraft

seit 1. September 2022.

84 Aufgehoben durch RRB vom 8. Juni 2022 (OS 77, 378; AB1 2022-06-10). In

Kraft seit 1. September 2022.

85 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 550; ABI 2023-12-15).

In Kraft seit 1. Januar 2024.

86 Fassung gemäss RRB vom 24. Januar 2024 (OS 79, 74; ABI 2024-02-09). In

Kraft seit 1. April 2024.

87 Fassung gemäss RRB vom 2. Oktober 2024 (OS 79, 462; ABI 2024-10-11). In

Kraft seit 1. Januar 2025.

32

b. Verordnung über die Personen- und Warenaufzüge vom 11. Mai

1967,

c. Verordnung über die Feuerungsabgase vom 12. April 1972,

d. Verordnung betreffend Beleuchtungs-, Heiz- und Kocheinrich-

ungen mit Verwendung von Petroleum-Essenzen und Petroleum

unter Druck vom 6. April 1905,

e. Verordnung über den feuerpolizeilichen Schutz im Betrieb von

Grossladengeschäften vom 17. März 1930,

f. Verordnung über die Unterbringung von Motorfahrzeugen und

Maschinen mit Verbrennungsmotoren sowie über die Lagerung der

für sie bestimmten Treibstoffe (Garagenverordnung) vom 20. März

1969.

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