Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.2 ABVOGCREG CH-ZH

Art. 7 : Allgemeine Bauverordnung (ABV)

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Art. 7

13, 16 Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der ab- Baubereich

weichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungs-

plan festgelegt ist.

II. Die Arealüberbauung (§ 69 PBG)13

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