700.2
ABVOGCREG
CH-ZH
Art. 7 : Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Art. 7
13, 16 Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der ab- Baubereich
weichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungs-
plan festgelegt ist.
II. Die Arealüberbauung (§ 69 PBG)13