700.2
ABVOGCREG
CH-ZH
Art. 6d : Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Art. 6d
13, 16 1 Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Rückspringende
Hauptfassade zurückversetzt.
Gebäudeteile
2 Unbedeutend rückspringende Gebäudeteile sind um höchstens
1,5 m gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt und überschreiten
einen Fünftel des zugehörigen Fassadenabschnitts nicht.