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700.2 ABVOGCREG CH-ZH

Art. 6d : Allgemeine Bauverordnung (ABV)

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Art. 6d

13, 16 1 Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Rückspringende

Hauptfassade zurückversetzt.

Gebäudeteile

2 Unbedeutend rückspringende Gebäudeteile sind um höchstens

1,5 m gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt und überschreiten

einen Fünftel des zugehörigen Fassadenabschnitts nicht.

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