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700.2 ABVOGCREG CH-ZH

Art. 6c : Allgemeine Bauverordnung (ABV)

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Art. 6c

13, 16 1 Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens 2 m über

die Fassadenflucht hinaus und dürfen, mit Ausnahme der Dachvor-

sprünge, die Hälfte des zugehörigen Fassadenabschnitts nicht über-

schreiten.

2

Allgemeine Bauverordnung (ABV)

700.2

2 Für den zulässigen Anteil des zugehörigen Fassadenabschnitts wer-

den mehrere vorspringende Gebäudeteile auf unterschiedlichen Stock-

werken zusammengezählt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2022.00539 · zh (§ 6c ABV)
Building Permit for Renovation and Extension: Length Violation Rules
Determined that the protruding apartment partition walls do not qualify as building projections under this provision.