Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.2 ABVOGCREG CH-ZH

Art. 6 : Allgemeine Bauverordnung (ABV)

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Art. 6

13, 16 1 Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den

lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über

dem massgebenden Terrain.

2 Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile

werden nicht berücksichtigt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2022.00539 · zh (§ 6 ABV)
Building Permit for Renovation and Extension: Length Violation Rules
Applied to determine that the apartment partition walls are considered part of the facade line and thus contribute to the building's length.