700.2
ABVOGCREG
CH-ZH
Art. 32 : Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Art. 32
8 Als mit Einfamilienhäusern vergleichbare Wohnungsarten Einfamilien-
im Sinne der §§ 303–305 PBG2 gelten Wohnungen, die
hausähnliche
a. nicht an einem gemeinsamen Treppenhaus mit anderen Wohnun-
Wohnungsarten
gen liegen und einen unmittelbaren Zugang ins Freie haben,
b. sich überdies in einem Gebäudeteil befinden, der äusserlich ähn-
lich einem Einfamilienhaus in Erscheinung tritt.
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§§ 32 a und 33.6