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700.2 ABVOGCREG CH-ZH

Art. 32 : Allgemeine Bauverordnung (ABV)

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Art. 32

8 Als mit Einfamilienhäusern vergleichbare Wohnungsarten Einfamilien-

im Sinne der §§ 303–305 PBG2 gelten Wohnungen, die

hausähnliche

a. nicht an einem gemeinsamen Treppenhaus mit anderen Wohnun-

Wohnungsarten

gen liegen und einen unmittelbaren Zugang ins Freie haben,

b. sich überdies in einem Gebäudeteil befinden, der äusserlich ähn-

lich einem Einfamilienhaus in Erscheinung tritt.

1. 1. 25-127

7

700.2

§§ 32 a und 33.6

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