Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.2 ABVOGCREG CH-ZH

Art. 31 : Allgemeine Bauverordnung (ABV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (58 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31

1 Als offen im Sinne von § 286 PBG2 gilt eine Überbauung, Offene und

deren Gebäude nach allen Seiten frei stehen.

geschlossene

2 Als geschlossen gilt eine Überbauung, bei der Gebäude einseitig

Überbauung

oder mehrseitig zusammengebaut oder auf eine Grenze gestellt sind

oder gestellt werden dürfen bzw. müssen.

← Art. 30 Allgemeine Bauverordnung (ABV) Art. 32 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

BRGE.III.Nr.0129.20 · zh (§ 31 der Allgemeinen Bauverordnung [ABV])
Textile Cleaning Facility Permit Appeal Regarding Spatial Plan and Railway Proximity
Cited in the reasoning when discussing the definition of a boundary structure, but not explicitly used in the dispositive orders.