700.2
ABVOGCREG
CH-ZH
Art. 31 : Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Art. 31
1 Als offen im Sinne von § 286 PBG2 gilt eine Überbauung, Offene und
deren Gebäude nach allen Seiten frei stehen.
geschlossene
2 Als geschlossen gilt eine Überbauung, bei der Gebäude einseitig
Überbauung
oder mehrseitig zusammengebaut oder auf eine Grenze gestellt sind
oder gestellt werden dürfen bzw. müssen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
BRGE.III.Nr.0129.20 · zh (§ 31 der Allgemeinen Bauverordnung [ABV])
Textile Cleaning Facility Permit Appeal Regarding Spatial Plan and Railway Proximity
Cited in the reasoning when discussing the definition of a boundary structure, but not explicitly used in the dispositive orders.