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700.2 ABVOGCREG CH-ZH

Art. 30 : Allgemeine Bauverordnung (ABV)

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Art. 30

1 Als wesentliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf im Beeinträch-

Sinne von § 284 PBG2 gilt:18

tigung durch

a. bei überbauten Grundstücken: die an den mittleren Wintertagen

Schattenwurf

länger als drei Stunden dauernde Beschattung der bewohnten oder

in Wohnzonen liegenden Nachbargebäude, in der Regel an ihrem

Fusspunkt gemessen,

b. bei unüberbauten Grundstücken in Wohnzonen: die an den mittleren

Wintertagen länger als drei Stunden dauernde Beschattung über-

baubarer Flächen des Nachbargrundstückes, sofern dadurch eine den

örtlichen Verhältnissen und der Bau- und Zonenordnung entspre-

chende Überbauung verunmöglicht oder erheblich erschwert wird.

2 Keine wesentliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf liegt

indessen vor, wenn mit einem in allen Teilen den Vorschriften entspre-

chenden kubischen Vergleichsprojekt nachgewiesen wird, dass eine

der Bau- und Zonenordnung entsprechende Überbauung keine gerin-

gere Beschattung des Nachbargrundstückes nach sich zieht.

3 Ist in Wohnzonen die Überbauung auf dem Nachbargrundstück

erheblich überaltert oder steht sie zu den Zielen der Bau- und Zonen-

ordnung in einem starken Missverhältnis, gelten zugleich die Regeln

für überbaute und unüberbaute Grundstücke.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2014.00307 · zh (Art. 30 aBV)
Appeal Against Building Permit for Ring-Shaped Apartment Complex Regarding Spatial Planning, Noise Mitigation, and Stream Enclosure
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