Art. 30 : Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Art. 30
1 Als wesentliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf im Beeinträch-
Sinne von § 284 PBG2 gilt:18
tigung durch
a. bei überbauten Grundstücken: die an den mittleren Wintertagen
Schattenwurf
länger als drei Stunden dauernde Beschattung der bewohnten oder
in Wohnzonen liegenden Nachbargebäude, in der Regel an ihrem
Fusspunkt gemessen,
b. bei unüberbauten Grundstücken in Wohnzonen: die an den mittleren
Wintertagen länger als drei Stunden dauernde Beschattung über-
baubarer Flächen des Nachbargrundstückes, sofern dadurch eine den
örtlichen Verhältnissen und der Bau- und Zonenordnung entspre-
chende Überbauung verunmöglicht oder erheblich erschwert wird.
2 Keine wesentliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf liegt
indessen vor, wenn mit einem in allen Teilen den Vorschriften entspre-
chenden kubischen Vergleichsprojekt nachgewiesen wird, dass eine
der Bau- und Zonenordnung entsprechende Überbauung keine gerin-
gere Beschattung des Nachbargrundstückes nach sich zieht.
3 Ist in Wohnzonen die Überbauung auf dem Nachbargrundstück
erheblich überaltert oder steht sie zu den Zielen der Bau- und Zonen-
ordnung in einem starken Missverhältnis, gelten zugleich die Regeln
für überbaute und unüberbaute Grundstücke.