Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.2 ABVOGCREG CH-ZH

Art. 2c : Allgemeine Bauverordnung (ABV)

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Art. 2c

13, 16 Unterniveaubauten sind Gebäude, die das massgebende

bzw. das tiefer gelegte Terrain in der Fassadenflucht an keiner Stelle um

mehr als 0,5 m überragen. Im Bereich der Erschliessung wird ab dem

massgebenden Terrain gemessen.

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