700.2
ABVOGCREG
CH-ZH
Art. 2c : Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Art. 2c
13, 16 Unterniveaubauten sind Gebäude, die das massgebende
bzw. das tiefer gelegte Terrain in der Fassadenflucht an keiner Stelle um
mehr als 0,5 m überragen. Im Bereich der Erschliessung wird ab dem
massgebenden Terrain gemessen.