700.2
ABVOGCREG
CH-ZH
Art. 2b : Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Art. 2b
13, 16 Unterirdische Bauten sind Gebäude, die, mit Ausnahme
der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig
unter dem massgebenden bzw. unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.