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700.2 ABVOGCREG CH-ZH

Art. 2b : Allgemeine Bauverordnung (ABV)

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Art. 2b

13, 16 Unterirdische Bauten sind Gebäude, die, mit Ausnahme

der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig

unter dem massgebenden bzw. unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.

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