700.2
ABVOGCREG
CH-ZH
Art. 29 : Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Art. 29
14, 16 Das mittlere Mass, um welches Untergeschosse über die Messweise
Fassadenlinie hinausragen dürfen, wird berechnet aus der Summe der
Fassadenflächen über der Fassadenlinie, geteilt durch die Länge der
projizierten Fassadenlinie.
IX. Besondere Begriffe