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700.2 ABVOGCREG CH-ZH

Art. 29 : Allgemeine Bauverordnung (ABV)

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Art. 29

14, 16 Das mittlere Mass, um welches Untergeschosse über die Messweise

Fassadenlinie hinausragen dürfen, wird berechnet aus der Summe der

Fassadenflächen über der Fassadenlinie, geteilt durch die Länge der

projizierten Fassadenlinie.

IX. Besondere Begriffe

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