Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.2 ABVOGCREG CH-ZH

Art. 27 ABV : Allgemeine Bauverordnung (ABV)

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Art. 27 ABV

> 1.30

massgebliche

Fassadenlänge

1.30

1.30

massgebliche

Fassadenlänge

Gebäudelänge / Gebäudebreite

massgebliche Gebäudebreite

massgebliche Gebäudelänge

massgebliche Gebäudelänge

massgebliches

flächenkleinstes Rechteck

massgebliche

Gebäudebreite

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