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700.2 ABVOGCREG CH-ZH

Art. 27 : Allgemeine Bauverordnung (ABV)

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Art. 27

14, 16 1 Die Fassadenlänge entspricht dem Fassadenabschnitt,

der für die Berechnung der zulässigen Breite vorspringender und un-

bedeutend rückspringender Gebäudeteile sowie von Dachaufbauten

massgebend ist.

2 Zur Fassadenlänge werden oberirdische Vorsprünge über mehr

als einem Geschoss hinzugerechnet, wenn sie in der Richtung der be-

treffenden Fassade eine geschlossene Höhe von mehr als 1,3 m auf-

weisen.

3 Die Bau- und Zonenordnung kann bestimmen, dass die für den

Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlängen von benachbar-

ten Hauptgebäuden zusammengerechnet werden, wenn der Gebäude-

abstand ein bestimmtes Mass unterschreitet.9

Begriff

VII. Die Gebäudelänge und Gebäudebreite (§ 49 PBG)8

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2020.00561 · zh (§ 27 Abs. II ABV)
Appeal Dismissed: Building Permit Compliance with Setback Requirements
This provision regarding facade length criteria was discussed but ultimately deemed not applicable for determining the required building separation distance.