700.2
ABVOGCREG
CH-ZH
Art. 27 : Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Art. 27
14, 16 1 Die Fassadenlänge entspricht dem Fassadenabschnitt,
der für die Berechnung der zulässigen Breite vorspringender und un-
bedeutend rückspringender Gebäudeteile sowie von Dachaufbauten
massgebend ist.
2 Zur Fassadenlänge werden oberirdische Vorsprünge über mehr
als einem Geschoss hinzugerechnet, wenn sie in der Richtung der be-
treffenden Fassade eine geschlossene Höhe von mehr als 1,3 m auf-
weisen.
3 Die Bau- und Zonenordnung kann bestimmen, dass die für den
Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlängen von benachbar-
ten Hauptgebäuden zusammengerechnet werden, wenn der Gebäude-
abstand ein bestimmtes Mass unterschreitet.9
Begriff
VII. Die Gebäudelänge und Gebäudebreite (§ 49 PBG)8
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VB.2020.00561 · zh (§ 27 Abs. II ABV)
Appeal Dismissed: Building Permit Compliance with Setback Requirements
This provision regarding facade length criteria was discussed but ultimately deemed not applicable for determining the required building separation distance.