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700.2 ABVOGCREG CH-ZH

Art. 26 : Allgemeine Bauverordnung (ABV)

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Art. 26

Der Mehrhöhenzuschlag im Sinne von § 260 Abs. 2 PBG2

wird rechtwinklig zu den Fassaden und radial über die Gebäudeecken

gemessen.

Begriff

VI. Die Fassadenlänge (§ 292 PBG und §§ 6 c und 6 d)14

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