Art. 24 : Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Art. 24
1 Bei seitlich gegliederten Fassaden wird die für den Mehr- II. Bei
längenzuschlag massgebende Länge für jeden Fassadenteil für sich besonderem
bestimmt.
2 Zurückliegende Fassadenteile werden durch vorspringende Teile
hindurch bis zur äussersten sichtbaren Gebäudekante in oder vor
der Fassadenflucht gemessen; vorspringende Teile gelten nur dann als
selbstständige Fassadenteile, wenn ihr gegenseitiger Abstand wenigs-
tens der Summe zweier Grundabstände entspricht.
Fassadenverlauf
1. 1. 25-127
5
700.2
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
III. Bei
Kleinbauten
und Anbauten
D. Mehrhöhen-
zuschlag
3 Bei abgewinkelten oder abgerundeten Fassaden wird die für den
Mehrlängenzuschlag massgebende Länge gleich wie bei den seitlich
gegliederten Fassaden bestimmt; dabei ist die Abwinklung oder Ab-
rundung als seitlich gegliederte Fassade mit unendlich kleinen Abtrep-
pungen zu betrachten.