700.2
ABVOGCREG
CH-ZH
Art. 23 : Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Art. 23
1 Der Mehrlängenzuschlag entspricht einem bestimmten Teil C. Mehrlängen-
der als Mehrlänge qualifizierten Fassadenlänge; der Zuschlag kann auf zuschlag
ein Höchstmass begrenzt werden.
2 Der Mehrlängenzuschlag wird rechtwinklig zu den Fassaden
gemessen; über die Gebäudeecken fällt er ausser Ansatz.
I. Im
Allgemeinen