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700.2 ABVOGCREG CH-ZH

Art. 23 : Allgemeine Bauverordnung (ABV)

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Art. 23

1 Der Mehrlängenzuschlag entspricht einem bestimmten Teil C. Mehrlängen-

der als Mehrlänge qualifizierten Fassadenlänge; der Zuschlag kann auf zuschlag

ein Höchstmass begrenzt werden.

2 Der Mehrlängenzuschlag wird rechtwinklig zu den Fassaden

gemessen; über die Gebäudeecken fällt er ausser Ansatz.

I. Im

Allgemeinen

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