700.2
ABVOGCREG
CH-ZH
Art. 21 : Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Art. 21
1 Der Grenzabstand setzt sich aus dem Grundabstand und A. Begriff
dem Mehrhöhenzuschlag sowie dem Mehrlängenzuschlag gemäss Bau-
und Zonenordnung zusammen.8
2 Treffen die Voraussetzungen für Mehrlängen- und Mehrhöhen-
zuschlag zusammen, so werden dem Grundabstand vorerst der Zu-
schlag für die Mehrlänge und hernach derjenige für die Mehrhöhe
hinzugefügt.