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700.2 ABVOGCREG CH-ZH

Art. 21 : Allgemeine Bauverordnung (ABV)

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Art. 21

1 Der Grenzabstand setzt sich aus dem Grundabstand und A. Begriff

dem Mehrhöhenzuschlag sowie dem Mehrlängenzuschlag gemäss Bau-

und Zonenordnung zusammen.8

2 Treffen die Voraussetzungen für Mehrlängen- und Mehrhöhen-

zuschlag zusammen, so werden dem Grundabstand vorerst der Zu-

schlag für die Mehrlänge und hernach derjenige für die Mehrhöhe

hinzugefügt.

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