Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.2 ABVOGCREG CH-ZH

Art. 20 : Allgemeine Bauverordnung (ABV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (58 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20

8 1 Grenzen Räume für die besondere Nutzung unmittelbar Gemischte

an sonstige Räume oder an gemeinsame Nebenräume und Erschlies- Bauten

sungsanlagen, erstreckt sich ihre Fläche bis zur halben Stärke der

Trennwand.

2 Gemeinsame Nebenräume und Erschliessungsflächen werden nach

dem tatsächlichen Verhältnis zwischen besonderer und sonstiger Nut-

zung aufgeteilt.

V. Begriff und Messweise des kommunalen Grenzabstandes

(§ 260 PBG)

← Art. 19 Allgemeine Bauverordnung (ABV) Art. 21 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

BRGE.IV.Nr.0053.202 · zh (Art. 20 ABV)
Co-Ownership Associations Appeal Mobile Antenna Permit Zoning and Building Mass Calculation
Cited in the reasoning (5.3) defining how shared ancillary rooms are divided, relevant context for the calculation.