700.2
ABVOGCREG
CH-ZH
Art. 20 : Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Art. 20
8 1 Grenzen Räume für die besondere Nutzung unmittelbar Gemischte
an sonstige Räume oder an gemeinsame Nebenräume und Erschlies- Bauten
sungsanlagen, erstreckt sich ihre Fläche bis zur halben Stärke der
Trennwand.
2 Gemeinsame Nebenräume und Erschliessungsflächen werden nach
dem tatsächlichen Verhältnis zwischen besonderer und sonstiger Nut-
zung aufgeteilt.
V. Begriff und Messweise des kommunalen Grenzabstandes
(§ 260 PBG)
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
BRGE.IV.Nr.0053.202 · zh (Art. 20 ABV)
Co-Ownership Associations Appeal Mobile Antenna Permit Zoning and Building Mass Calculation
Cited in the reasoning (5.3) defining how shared ancillary rooms are divided, relevant context for the calculation.