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700.2 ABVOGCREG CH-ZH

Art. 11 : Allgemeine Bauverordnung (ABV)

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Art. 11

14, 16 Für verglaste Balkone, Veranden und Loggien sowie Win-

tergärten und Windfänge ohne heiztechnische Installationen, soweit

sie dem Energiesparen dienen, kann die Überbauungsziffer um bis zu

20% der zonengemässen Grundziffer erhöht werden.

3. Die Grünflächenziffer (§ 257 PBG)20

Anrechenbare

Grünflächen

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