700.2
ABVOGCREG
CH-ZH
Art. 11 : Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Art. 11
14, 16 Für verglaste Balkone, Veranden und Loggien sowie Win-
tergärten und Windfänge ohne heiztechnische Installationen, soweit
sie dem Energiesparen dienen, kann die Überbauungsziffer um bis zu
20% der zonengemässen Grundziffer erhöht werden.
3. Die Grünflächenziffer (§ 257 PBG)20
Anrechenbare
Grünflächen