Art. 1 : Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Art. 1
1 Bauten und Anlagen im Sinne des Planungs- und Bau- Bauten
gesetzes2 sind
a. Bauten, die im Boden eingelassen oder mit einer gewissen Orts-
bezogenheit darauf stehend ihrem Umfang nach geeignet sind, die
Umgebung durch Luft- und Lichtverdrängung, Überlagerung einer
freien Bodenfläche oder durch sonstige Einwirkungen zu beein-
flussen,
b. alle planungs- und baurechtlich bedeutsamen äusserlichen Ver-
änderungen von Grundstücken oder deren Nutzung.
2 Bauten und Anlagen sind namentlich:8
Gebäude,
Mauern und Einfriedigungen,
Reklamen,
Aussenantennen,
Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie,
Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen,
Schwimmbassins,
Campingplätze,
selbstständige Fahrzeugabstellplätze, Werk- und Lagerplätze,
Anlagen für die Materialgewinnung und -ablagerung,
Verkehrs- und andere Transportanlagen,
Tankstellen.
und Anlagen