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700.2 ABVOGCREG CH-ZH

Art. 1 : Allgemeine Bauverordnung (ABV)

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Art. 1

1 Bauten und Anlagen im Sinne des Planungs- und Bau- Bauten

gesetzes2 sind

a. Bauten, die im Boden eingelassen oder mit einer gewissen Orts-

bezogenheit darauf stehend ihrem Umfang nach geeignet sind, die

Umgebung durch Luft- und Lichtverdrängung, Überlagerung einer

freien Bodenfläche oder durch sonstige Einwirkungen zu beein-

flussen,

b. alle planungs- und baurechtlich bedeutsamen äusserlichen Ver-

änderungen von Grundstücken oder deren Nutzung.

2 Bauten und Anlagen sind namentlich:8

Gebäude,

Mauern und Einfriedigungen,

Reklamen,

Aussenantennen,

Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie,

Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen,

Schwimmbassins,

Campingplätze,

selbstständige Fahrzeugabstellplätze, Werk- und Lagerplätze,

Anlagen für die Materialgewinnung und -ablagerung,

Verkehrs- und andere Transportanlagen,

Tankstellen.

und Anlagen

Allgemeine Bauverordnung (ABV) Art. 2 →

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2021.00373 · zh (§ 1 Abs. 1 lit. a ABV)
Cantilevered Support Structure Setback Dispute
This provision was used to define the overhead cantilever structures as 'buildings and installations' requiring a setback.