Allgemeine Bauverordnung (ABV) (ABV)
Inhaltsübersicht (58)
Gesetzestext (58 Artikel)
1 Bauten und Anlagen im Sinne des Planungs- und Bau- Bauten
gesetzes2 sind
a. Bauten, die im Boden eingelassen oder mit einer gewissen Orts-
bezogenheit darauf stehend ihrem Umfang nach geeignet sind, die
Umgebung durch Luft- und Lichtverdrängung, Überlagerung einer
freien Bodenfläche oder durch sonstige Einwirkungen zu beein-
flussen,
b. alle planungs- und baurechtlich bedeutsamen äusserlichen Ver-
änderungen von Grundstücken oder deren Nutzung.
2 Bauten und Anlagen sind namentlich:8
Gebäude,
Mauern und Einfriedigungen,
Reklamen,
Aussenantennen,
Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie,
Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen,
Schwimmbassins,
Campingplätze,
selbstständige Fahrzeugabstellplätze, Werk- und Lagerplätze,
Anlagen für die Materialgewinnung und -ablagerung,
Verkehrs- und andere Transportanlagen,
Tankstellen.
und Anlagen
14, 16 Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Men- Gebäude
schen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel wei-
tere Abschlüsse aufweisen.
13, 16 1 Kleinbauten sind freistehende Gebäude mit einer Kleinbauten
Grundfläche von höchstens 50 m², deren Gesamthöhe 4,0 m, bei Schräg- und Anbauten
dächern 5,0 m, nicht überschreitet und die nur Nebennutzflächen ent-
halten.
1. 1. 25-127
1
700.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV)
2 Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaute
Gebäude mit einer Grundfläche von höchstens 50 m², deren Gesamt-
höhe 4,0 m, bei Schrägdächern 5,0 m, nicht überschreitet und die nur
Nebennutzflächen enthalten.
13, 16 Unterirdische Bauten sind Gebäude, die, mit Ausnahme
der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig
unter dem massgebenden bzw. unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.
13, 16 Unterniveaubauten sind Gebäude, die das massgebende
bzw. das tiefer gelegte Terrain in der Fassadenflucht an keiner Stelle um
mehr als 0,5 m überragen. Im Bereich der Erschliessung wird ab dem
massgebenden Terrain gemessen.
Ausstattungen sind Nebeneinrichtungen zu Bauten und An-
lagen, wie Spielplätze, Ruheplätze, Lärmwälle, Fahrzeugabstellplätze
und innere Zufahrten.
8 Ausrüstungen sind technische Einrichtungen von Bauten und
Anlagen, die der Benützung oder der Sicherheit dienen.
14, 16 1 Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene
Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Auf-
schüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Gelände-
verlauf der Umgebung auszugehen.
2 Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann
das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungs-
verfahren abweichend festgelegt werden.
13, 16 1 Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den
lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über
dem massgebenden Terrain.
2 Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile
werden nicht berücksichtigt.
13, 16 Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht
und massgebendem Terrain.
13, 16 Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fas-
sadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.
13, 16 1 Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens 2 m über
die Fassadenflucht hinaus und dürfen, mit Ausnahme der Dachvor-
sprünge, die Hälfte des zugehörigen Fassadenabschnitts nicht über-
schreiten.
2
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
700.2
2 Für den zulässigen Anteil des zugehörigen Fassadenabschnitts wer-
den mehrere vorspringende Gebäudeteile auf unterschiedlichen Stock-
werken zusammengezählt.
13, 16 1 Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Rückspringende
Hauptfassade zurückversetzt.
Gebäudeteile
2 Unbedeutend rückspringende Gebäudeteile sind um höchstens
1,5 m gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt und überschreiten
einen Fünftel des zugehörigen Fassadenabschnitts nicht.
13, 16 Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der ab- Baubereich
weichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungs-
plan festgelegt ist.
II. Die Arealüberbauung (§ 69 PBG)13
14, 16 Für die Bemessung der Arealfläche gelten sinngemäss die Messweise
entsprechenden Bestimmungen über die anrechenbare Grundstücks-
fläche für Nutzungsziffern.
III. Die Nutzungsziffern (§§ 254 ff. PBG)
1. Die Ausnützungsziffer (§ 255 Abs. 4 PBG)14
14, 16 Dach-, Attika- und Untergeschosse, die im Sinne von § 276 Dach-, Attika-
Abs. 2 PBG2 ein Vollgeschoss ersetzen, gelten für die Berechnung der und Unter-
Ausnützungsziffer als Vollgeschosse.
geschosse
a.
8, 16 Als nicht anrechenbar gelten
der Freizeit dienende Gemeinschaftsmehrzweckräume von Mehr- Nicht
familienhäusern und Einfamilienhaussiedlungen, soweit sie min- anrechenbare
destens 20 m² erreichen und bei grösserem Ausmass 2% der an- Nebenräume
rechenbaren Geschossfläche nicht übersteigen,
b. der Arbeitsplatzgestaltung dienende Nebenräume bis zu 2% der
anrechenbaren Geschossfläche,
c.14 verglaste Balkone, Veranden und Loggien sowie Wintergärten
und Windfänge ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem
Energiesparen dienen, bis zu 20% der Summe aller anrechen-
baren Geschossflächen.
1. 1. 25-127
3
700.2
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
2. Die Überbauungsziffer (§ 256 PBG)14
Dem Energie-
sparen dienende
Bauteile
14, 16 Für verglaste Balkone, Veranden und Loggien sowie Win-
tergärten und Windfänge ohne heiztechnische Installationen, soweit
sie dem Energiesparen dienen, kann die Überbauungsziffer um bis zu
20% der zonengemässen Grundziffer erhöht werden.
3. Die Grünflächenziffer (§ 257 PBG)20
Anrechenbare
Grünflächen
Freiflächenziffer (FZ) = anrechenbare Freifläche (FF) in %
massgebende Grundfläche (GF)
Die Überbauungsziffer
Berechnung der Überbauungsziffer (ÜZ)
Überbauungsziffer (ÜZ) = überbaute Fläche in %
massgebliche Grundfläche (GF)
15, 19 1 Als natürliche Bodenflächen gelten Flächen, die einen
natürlichen Bodenaufbau und natürliche Versickerungseigenschaften
aufweisen.
2 Als bepflanzte Bodenflächen gelten Flächen mit einer hinreichen-
den Humusschicht, die eine dauerhafte Bepflanzung ermöglicht und
die nicht regelmässig austrocknet.
4. Die Baumassenziffer (§ 258 PBG)19
Aufteilung der
Baumassen-
ziffer
GF
BM
oberirdische Baumasse
massgebliche Grundfläche GF
Baumassenziffer =
BZ =
Länge L. Breite B. Höhe H
GF
Witterungsbereich
h/2
h/2 = Witterungsbereich
Witterungsbereich ist nicht
anzurechnen
h/2
Strasse
Die Abstände
Begriffe
G = Grundabstand
MLZ = Mehrlängenzuschlag
MHZ = Mehrhöhenzuschlag
g = erforderlicher Grenz -
abstand
GL = Grundlänge gemäss
Bauordnung
ML = Mehrlänge
MH = Mehrhöhe
GH = Gebäudehöhe
14, 16 1 Die Gemeinden können die Baumassenziffer aufteilen
und je gesondert regeln für
a. Hauptgebäude,
b. Kleinbauten und Anbauten.
2 Für verglaste Balkone, Veranden und Loggien sowie Wintergär-
ten und Windfänge ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem
Energiesparen dienen, gilt eine zusätzliche Baumassenziffer. Sie beträgt
20% der zonengemässen Grundziffer.
§§ 14-16.6
Zurechnung
IV. Besondere Nutzungsanordnungen (§ 49 a Abs. 3 PBG)8
8 Der besonderen Nutzung werden die ihr unmittelbar die-
nenden Räume unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungs-
flächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden zugerechnet.
6
4
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
700.2
8 1 Grenzen Räume für die besondere Nutzung unmittelbar Gemischte
an sonstige Räume oder an gemeinsame Nebenräume und Erschlies- Bauten
sungsanlagen, erstreckt sich ihre Fläche bis zur halben Stärke der
Trennwand.
2 Gemeinsame Nebenräume und Erschliessungsflächen werden nach
dem tatsächlichen Verhältnis zwischen besonderer und sonstiger Nut-
zung aufgeteilt.
V. Begriff und Messweise des kommunalen Grenzabstandes
(§ 260 PBG)
1 Der Grenzabstand setzt sich aus dem Grundabstand und A. Begriff
dem Mehrhöhenzuschlag sowie dem Mehrlängenzuschlag gemäss Bau-
und Zonenordnung zusammen.8
2 Treffen die Voraussetzungen für Mehrlängen- und Mehrhöhen-
zuschlag zusammen, so werden dem Grundabstand vorerst der Zu-
schlag für die Mehrlänge und hernach derjenige für die Mehrhöhe
hinzugefügt.
zulässige Gebäudehöhe für die Regelüberbauung
Die Abstände
Grenzabstand bei gestaffelten Fassaden
(Darstellung auf eine Fassade beschränkt)
massgebende Gebäudelänge
GL
ML 1
G
MLZ I
GL
ML 1
GL
ML 2
G
TG
MLZ 1
MLZ 2
G
GL
ML 1
!
> 2G
G
MLZ1G
§§ 21-26 ABV
Die Abstände
Grenzabstandsbild eines komplizierten Baukörpers
(Abstände aller Fassaden überlagert)
Annahmen
G = allseitig 6m
GL = 15m
MLZ= 1/3 ML, max. MLZ=7m
§§ 21-26 ABV
Die Abstände
Grenzabstand eines abgerundeten Baukörpers
§§ 21-26 ABV
Grenzabstand infolge
Mehrhöhe über 12m
Grenzabstand infolge
Überschreitung der
zulässigen Gebäudehöhe
§270 Abs. 2 PBG
16 1 Der Grundabstand ist der kleinste erforderliche Grenz- B. Grund-
abstand ohne Mehrlängen- und Mehrhöhenzuschlag; er wird recht- abstand
winklig zur projizierten Fassadenlinie und radial über die Gebäude-
ecken gemessen.14
2 Bestehen gemäss Bau- und Zonenordnung zwei verschieden grosse
Grundabstände, so ist der kleinere über die Gebäudeecken radial herum-
zuschlagen.
1 Der Mehrlängenzuschlag entspricht einem bestimmten Teil C. Mehrlängen-
der als Mehrlänge qualifizierten Fassadenlänge; der Zuschlag kann auf zuschlag
ein Höchstmass begrenzt werden.
2 Der Mehrlängenzuschlag wird rechtwinklig zu den Fassaden
gemessen; über die Gebäudeecken fällt er ausser Ansatz.
I. Im
Allgemeinen
1 Bei seitlich gegliederten Fassaden wird die für den Mehr- II. Bei
längenzuschlag massgebende Länge für jeden Fassadenteil für sich besonderem
bestimmt.
2 Zurückliegende Fassadenteile werden durch vorspringende Teile
hindurch bis zur äussersten sichtbaren Gebäudekante in oder vor
der Fassadenflucht gemessen; vorspringende Teile gelten nur dann als
selbstständige Fassadenteile, wenn ihr gegenseitiger Abstand wenigs-
tens der Summe zweier Grundabstände entspricht.
Fassadenverlauf
1. 1. 25-127
5
700.2
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
III. Bei
Kleinbauten
und Anbauten
D. Mehrhöhen-
zuschlag
3 Bei abgewinkelten oder abgerundeten Fassaden wird die für den
Mehrlängenzuschlag massgebende Länge gleich wie bei den seitlich
gegliederten Fassaden bestimmt; dabei ist die Abwinklung oder Ab-
rundung als seitlich gegliederte Fassade mit unendlich kleinen Abtrep-
pungen zu betrachten.
14, 16
Kleinbauten und Anbauten fallen bei der Berechnung
des Mehrlängenzuschlages ausser Betracht, sofern die Bau- und Zonen-
ordnung nicht etwas anderes bestimmt.
Der Mehrhöhenzuschlag im Sinne von § 260 Abs. 2 PBG2
wird rechtwinklig zu den Fassaden und radial über die Gebäudeecken
gemessen.
Begriff
VI. Die Fassadenlänge (§ 292 PBG und §§ 6 c und 6 d)14
14, 16 1 Die Fassadenlänge entspricht dem Fassadenabschnitt,
der für die Berechnung der zulässigen Breite vorspringender und un-
bedeutend rückspringender Gebäudeteile sowie von Dachaufbauten
massgebend ist.
2 Zur Fassadenlänge werden oberirdische Vorsprünge über mehr
als einem Geschoss hinzugerechnet, wenn sie in der Richtung der be-
treffenden Fassade eine geschlossene Höhe von mehr als 1,3 m auf-
weisen.
3 Die Bau- und Zonenordnung kann bestimmen, dass die für den
Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlängen von benachbar-
ten Hauptgebäuden zusammengerechnet werden, wenn der Gebäude-
abstand ein bestimmtes Mass unterschreitet.9
Begriff
VII. Die Gebäudelänge und Gebäudebreite (§ 49 PBG)8
> 1.30
massgebliche
Fassadenlänge
1.30
1.30
massgebliche
Fassadenlänge
Gebäudelänge / Gebäudebreite
massgebliche Gebäudebreite
massgebliche Gebäudelänge
massgebliche Gebäudelänge
massgebliches
flächenkleinstes Rechteck
massgebliche
Gebäudebreite
14, 16 1 Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächen-
kleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
2 Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Recht-
ecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
3 Anbauten fallen ausser Ansatz, sofern die Bau- und Zonenord-
nung nicht etwas anderes bestimmt.
6
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
VIII. Das Untergeschoss (§ 275 Abs. 3 PBG)14
700.2
Die Gebäudehöhe mit Einfluss
von Grenz-u. Baulinienabstand
§§ 270u.278ff PBG
Baulinieneinflussbereich gemäss § 278 Abs 2
Baulinieneinflussbereich
max. 15.00
zB. 9.00
max. 15.00
§279 Abs 2
14, 16 Das mittlere Mass, um welches Untergeschosse über die Messweise
Fassadenlinie hinausragen dürfen, wird berechnet aus der Summe der
Fassadenflächen über der Fassadenlinie, geteilt durch die Länge der
projizierten Fassadenlinie.
IX. Besondere Begriffe
1 Als wesentliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf im Beeinträch-
Sinne von § 284 PBG2 gilt:18
tigung durch
a. bei überbauten Grundstücken: die an den mittleren Wintertagen
Schattenwurf
länger als drei Stunden dauernde Beschattung der bewohnten oder
in Wohnzonen liegenden Nachbargebäude, in der Regel an ihrem
Fusspunkt gemessen,
b. bei unüberbauten Grundstücken in Wohnzonen: die an den mittleren
Wintertagen länger als drei Stunden dauernde Beschattung über-
baubarer Flächen des Nachbargrundstückes, sofern dadurch eine den
örtlichen Verhältnissen und der Bau- und Zonenordnung entspre-
chende Überbauung verunmöglicht oder erheblich erschwert wird.
2 Keine wesentliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf liegt
indessen vor, wenn mit einem in allen Teilen den Vorschriften entspre-
chenden kubischen Vergleichsprojekt nachgewiesen wird, dass eine
der Bau- und Zonenordnung entsprechende Überbauung keine gerin-
gere Beschattung des Nachbargrundstückes nach sich zieht.
3 Ist in Wohnzonen die Überbauung auf dem Nachbargrundstück
erheblich überaltert oder steht sie zu den Zielen der Bau- und Zonen-
ordnung in einem starken Missverhältnis, gelten zugleich die Regeln
für überbaute und unüberbaute Grundstücke.
1 Als offen im Sinne von § 286 PBG2 gilt eine Überbauung, Offene und
deren Gebäude nach allen Seiten frei stehen.
geschlossene
2 Als geschlossen gilt eine Überbauung, bei der Gebäude einseitig
Überbauung
oder mehrseitig zusammengebaut oder auf eine Grenze gestellt sind
oder gestellt werden dürfen bzw. müssen.
8 Als mit Einfamilienhäusern vergleichbare Wohnungsarten Einfamilien-
im Sinne der §§ 303–305 PBG2 gelten Wohnungen, die
hausähnliche
a. nicht an einem gemeinsamen Treppenhaus mit anderen Wohnun-
Wohnungsarten
gen liegen und einen unmittelbaren Zugang ins Freie haben,
b. sich überdies in einem Gebäudeteil befinden, der äusserlich ähn-
lich einem Einfamilienhaus in Erscheinung tritt.
1. 1. 25-127
7
700.2
§§ 32 a und 33.6
15
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
X. Inkrafttreten
Inkraftsetzung
Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den
Kantonsrat und der Veröffentlichung im Amtsblatt auf den vom
Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft³.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Mai 2016
(OS 72, 60)
Bis zur Anpassung der Bau- und Zonenordnung an die Änderung
vom 14. September 2015 des Planungs- und Baugesetzes bleiben die
folgenden Bestimmungen in der vor Inkrafttreten der Änderung vom
11. Mai 2016 gültigen Fassung anwendbar: §§ 2, 2 a, 2 b, 2 c, 5, 6, 6 a,
6 b, 6 c, 6 d, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 22, 25, 27, 28, 29.
8
1 OS 46, 770 und GS V, 91.
2 LS 700.1.
3 In Kraft seit 1. Juli 1978.
4 Vom Kantonsrat genehmigt am 29. August 1977.
5 Vgl. Art. III, Abs. 3 und 4 der Gesetzesänderung vom 1. September 1991
(OS 51, 817). In Kraft seit 1. Februar 1992 (OS 52, 48).
6 Aufgehoben durch RRB vom 25. September 1991 (OS 52, 44). In Kraft seit
1. Februar 1992 (OS 52, 48).
7 Eingefügt durch RRB vom 25. September 1991 (OS 52, 44). In Kraft seit
1. Februar 1992 (OS 52, 48).
8 Fassung gemäss RRB vom 25. September 1991 (OS 52, 44). In Kraft seit
1. Februar 1992 (OS 52, 48).
9 Eingefügt durch RRB vom 5. August 1992 (OS 52, 216). In Kraft seit 1. Okto-
ber 1992 (OS 52, 240).
10 Fassung gemäss RRB vom 5. August 1992 (OS 52, 216). In Kraft seit 1. Okto-
ber 1992 (OS 52, 240).
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
700.2
11 Eingefügt durch RRB vom 14. Mai 2003 (OS 58, 199). In Kraft seit 1. Januar
2004 (OS 58, 250).
12 Eingefügt durch RRB vom 10. September 2008 (OS 64, 127; ABI 2008, 1535).
In Kraft seit 1. Juli 2009.
13 Eingefügt durch RRB vom 11. Mai 2016 (OS 72, 60; AB1 2016-05-27). In Kraft
seit 1. März 2017.
14 Fassung gemäss RRB vom 11. Mai 2016 (OS 72, 60; ABI 2016-05-27). In Kraft
seit 1. März 2017.
15 Aufgehoben durch RRB vom 11. Mai 2016 (OS 72, 60; AB1 2016-05-27). In
Kraft seit 1. März 2017.
16 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Mai 2016. In Kraft seit 1. März
2017 (siehe Anhang).
17 Fassung gemäss Berichtigung vom 24. April 2019 (OS 74, 188). In Kraft seit
24. April 2019.
18 Fassung gemäss RRB vom 18. März 2020 (OS 76, 263; AB1 2020-03-27). In
Kraft seit 1. August 2021.
19 Eingefügt durch RRB vom 14. September 2022 (OS 79, 427; ABI 2022-09-30).
In Kraft seit 1. Dezember 2024.
20 Fassung gemäss RRB vom 14. September 2022 (OS 79, 427; AB1 2022-09-30).
In Kraft seit 1. Dezember 2024.
1. 1. 25-127
9
700.2
Anhang 114
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
zur Allgemeinen Bauverordnung (erläuternde Skizzen für
die Mess- und Berechnungsweisen gemäss Planungs- und
Baugesetz [PBG] und der Allgemeinen Bauverordnung
[ABV])
10
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Figur 1.1 Ausstattung (§ 3 ABV)
700.2
Ausstattungen
sind Nebeneinrichtungen zu Bauten und Anlagen
Figur 1.2 Ausrüstung (§ 4 ABV)
Ausrüstungen
sind technische Einrichtungen von Bauten und Anlagen
1. 1. 25-127
11
700.2
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Figur 2.1-2.3 Gebäude, Kleinbauten und Anbauten (§§ 2, 2 a ABV)
Gebäude
a
nur Nebennutzflächen und
in den Dimensionen beschränkt
Anbaute
a
Gebäudelänge der Anbaute bzw. Kleinbaute
Kleinbaute
a
Figur 2.4 und 2.5 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten
(§§ 2 b, 2 c ABV)
12
Treppe
UIB
UNB
UNB
UNB
Fassade 1
Fassade 2
UIB
UNB
f
Fassadenlinie
Oberkante fertig Boden
Unterirdische Bauten
Unterniveaubauten
zulässiges Mass für das Überragen des
massgebenden bzw. tiefer gelegten Terrains
Anteil über der Fassadenlinie
Fassade 3
f
UNB
Fassade 4
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
700.2
Figur 3.1 und 3.2 Fassadenflucht und Fassadenlinie (§§ 6, 6 a ABV)
Ebenes Gelände: (Fassadenlinie = projizierte Fassadenlinie)
unbedeutend rückspringender Gebäudeteil
vorspringender Gebäudeteil
Geneigtes Gelände: (Fassadenlinie ≠ projizierte Fassadenlinie)
Fassadenlinie
1. 1. 25-127
massgebendes Terrain
Fassadenflucht
13
700.2
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Figur 3.3 Projizierte Fassadenlinie (§ 6 b ABV)
Anbaute
unbedeutend
rückspringender
Gebäudeteil
Gebäude
vorspringender
Gebäudeteil
projizierte Fassadenlinie
14
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Figur 3.4 Vorspringende Gebäudeteile (§ 6 c ABV)
Anbaute oder
Teil des Gebäudes
vorspringender
Gebäudeteil
<a
> a
Anbaute oder
Teil des Gebäudes
> b
zugehöriger
Fassadenabschnitt
zugehöriger
Fassadenabschnitt
<b
zulässiges Mass für die Tiefe vorspringender Gebäudeteile
zulässiges Mass für die Breite vorspringender Gebäudeteile
projizierte Fassadenlinie
<b
<b
massgebendes Terrain
<b
<b
Fassadenlänge
a zulässiges Mass für die Tiefe vorspringender Gebäudeteile
zulässiges Mass für die Breite vorspringender Gebäudeteile
b
1. 1. 25-127
15
700.2
16
700.2
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Figur 3.5 Rückspringende und unbedeutend rückspringende
Gebäudeteile (§ 6 d ABV)
a
rückspringender
Gebäudeteil
> b
FA
>la
a
unbedeutend
rückspringender
Gebäudeteil
<a
< b
FA
a
zulässiges Mass für die Tiefe von unbedeutend rückspringenden Gebäudeteilen
b
zulässiges Mass für die Breite von unbedeutend rückspringenden Gebäudeteilen
FA zugehöriger Fassadenabschnitt
Π
Fassade
✓
Fassadenlinie
Figur 4.1 und 4.2 Gebäudelänge, Gebäudebreite (§ 28 ABV)
Gebäudebreite
Gebäudelänge
Gebäude
Gebäudebreite
Gebäude
Fassadenlinie
Flächenkleinstes Rechteck
Gebäudelänge
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Figur 5.1 Gesamthöhe (§ 281 PBG)
Höchste Punkte
der Dachkonstruktion
Gesamthöhe h
technisch bedingte Dachaufbaute
Höchste Punkte der
Dachkonstruktion
Gesamthöhe h
tiefster Punkt auf massgebendem
Terrain unter der Firstlinie
massgebendes Terrain
tiefster Punkt auf massgebendem
Terrain unter der Dachfläche
Firstlinie
Dachflächenbereich über dem tiefstgelegenen
Teil des massgebenden Terrains
Gesamthöhe h
Gesamthöhe h
massgebendes Terrain
1. 1. 25-127
700.2
17
700.2
Figur 5.2 Fassadenhöhe (§ 278 PBG)
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
giebelseitige
Fassadenhöhe Fh
für Talfassade
traufseitige
Fassadenhöhe Fh
Fassadenhöhe Fh
für Talfassade
Fassadenhöhe Fh
für Seitenfassade
massgebendes Terrain
technisch bedingte Dachaufbaute
Brüstung
giebelseitige
Fassadenhöhe Fh
Brüstung
Fassadenhöhe Fh
für Seitenfassade
Fassadenhöhe Fh
für Talfassade
massgebendes Terrain
Fassadenlinie
Fassadenflucht
Schnittlinie Fassadenflucht mit
Oberkante Dachkonstruktion
18
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Figur 5.3 Kniestockhöhe (§ 275 Abs. 5 PBG)
Schnittpunkt Fassadenflucht /
Oberkante Dachkonstruktion
Fassadenflucht
Oberkante Dachfläche
Oberkante Dachkonstruktion
700.2
Kniestockhöhe
Oberkante Dachgeschossboden im Rohbau
Figur 5.4 Lichte Höhe (§ 304 PBG)
Lichte Höhe Geschosshöhe
Lichte Höhe Geschosshöhe
Lichte Höhe Geschosshöhe
1. 1. 25-127
19
700.2
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Figur 6.1 Geschosse und Geschosszahl (§ 276 PBG)
DA
DG
AG
VG
VG
DA Dachaufbauten
AG Attikageschosse
VG
VG
DG Dachgeschosse
VG
VG
VG Vollgeschosse
UG Untergeschosse
UG
UG
massgebendes Terrain
massgebendes Terrain
DA
AG
2. VG
DA Dachaufbauten
3. VG
AG Attikageschosse
1. VG
VG Vollgeschosse
2. VG
UG Untergeschosse
1. UG
1. VG
2. UG
IL
UG
massgebendes Terrain
IL
20
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Figur 6.2 Untergeschosse (§ 275 Abs. 3 PBG)
Fassadenlinie
a zulässiges Mass für vorspringende Gebäudeteile
b zulässiges Durchschnittsmass für
das Hinausragen des UG
C zulässiges Mass für Untergeschosse
Anteil des Geschosses über der Fassadenlinie
UG Untergeschoss
UIB Unterirdische Baute
UIB
UG
C
b
UG
UG
b
UG
700.2
1. 1. 25-127
21
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
700.2
Figur 6.3 Dachgeschosse (§ 275 Abs. 2 PBG)
Dachgeschoss
Schnittpunkt Fassadenflucht /
Oberkante Dachkonstruktion
Kniestockhöhe < b
Kniestockhöhe < b
b
zulässiges Mass für die Kniestockhöhen von Dachgeschossen
Dachgeschoss
Kniestockhöhe < b
b
zulässiges Mass für die Kniestockhöhen von Dachgeschossen
Dachgeschoss
Kniestockhöhe < b
22
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Figur 6.4 Attikageschosse (§ 275 Abs. 4 PBG)
700.2
min. h/2
h
min. h/2
Attikageschoss
Vollgeschoss
Vollgeschoss
Figur 7.1 Bebaubarer Bereich und Baubereich (§ 7 ABV)
Av
Av
Av
Av
Av;
Av
Av
Baulinje tritt an Stelle
der Abstandsvorschrift
Av Abstandsvorschrift
bebaubarer Bereich
Baubereich
Baulinje
O-O Parzellengrenze
1. 1. 25-127
23
700.2
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Figur 7.2–7.4 Abstände und Abstandsbereiche (§ 260 PBG)
Kleiner und grosser Grenzabstand
A
G
780
Grenzabstand
Gebäudeabstand
Baulinje tritt an Stelle
der Abstandsvorschrift
mG mindestens einzuhaltender Gebäudeabstand
mindestens einzuhaltender Grenzabstand
Baulinje
Fassadenlinie
O-O Parzellengrenze
kleiner Grenzabstand
grosser Grenzabstand
mindestens einzuhaltender Grenzabstand
Fassadenlinie
Grosser Grenzabstand und
Mehrlängenzuschlag
kleiner Grenzabstand
mit Mehrlängenzuschlag
grosser Grenzabstand
mindestens einzuhaltender Grenzabstand
Fassadenlinie
24
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Figur 7.5 Begriffe (§ 260 PBG / §§ 21–26 ABV)
G = Grundabstand
MLZ = Mehrlängenzuschlag
MHZ = Mehrhöhenzuschlag
g = erforderlicher Grenzabstand
GL = Grundlänge gemäss Bauordnung
ML = Mehrlänge
MH = Mehrhöhe
F = Fassadenhöhe
700.2
zulässige Fassadenhöhe für
die Regelüberbauung
1. 1. 25-127
25
700.2
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Figur 7.6 Grenzabstand bei gestaffelten Fassaden (§§ 21–26 ABV)
MLZ1
G
G
massgebende Gebäudelänge
GL
GL
ML1
GL
ML2
GL
ML1
> 2 G
MLZ1
G
ດ
G
MLZ2
ML1
MLZ1
G
26
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
700.2
Figur 7.7 Grenzabstand eines komplizierten Baukörpers
(§§ 21–26 ABV)
Annahmen
G = allseitig 6 m
GL = 15 m
MLZ = 1/3 ML, max. MLZ = 7 m
1. 1. 25-127
27
700.2
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Figur 7.8 Grenzabstand eines abgerundeten Baukörpers
(§§ 21–26 ABV)
MLZ1 G
G
MLZ3
ML3
ML2
GL
ML1
MLZ2
MLZ3
G
Figur 7.9 Grenzabstand
infolge Mehrhöhe
über 12 m
(§ 270 Abs. 2 PBG)
Figur 7.10 Grenzabstand
infolge Überschreitung
der zulässigen Fassaden-
höhe (§ 260 PBG)
Grenze
15.00
H
12.00
3.50
6.50
45°
9.60
8.10
3.50
5.00
Grenze
Grenzabstand infolge Mehrhöhe =
3.50 m + 3.00 m = 6.50 m
W2
F = 8.10 m
9.60 m 8.10 m = 1.50 m
G = 3.50 m + 1.50 m = 5.00 m
28
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
700.2
Figur 7.11 Grenz-, Gebäude-, Wald- und Bachabstände
(§§ 260 ff. PBG / §§ 21–26 ABV)
Grenz-, Gebäude-, Wald- und Bachabstände
Baulinie
Überschneidungen
nicht zulässig
Gewässerabstandslinie
gemäss Zonenplan (§ 67 PBG)
Gewässer
Waldabstand
Waldabstandslinie
gemäss Zonenplan
forstrechtliche
Waldgrenze
1. 1. 25-127
29
700.2
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Figur 7.12 Fassadenlänge (§ 260 PBG / § 27 ABV)
>1.30
≤1.30
≤1.30
massgebliche
Fassadenlänge
massgebliche
Fassadenlänge
30
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Figur 7.13 Fassadenhöhe mit Einfluss von Grenz- und Baulinien-
abstand (§§ 270 und 278 ff. PBG)17
Profillinie einer W5 (max. Fassadenhöhe = 18.00 m)
Baulinienabstand | Baulinieneinflussbereich gemäss § 280 Abs. 3
z.B. 9.00
max. 15.00
Baulinienabstand + 1/9 (§ 280 Abs. 3)
9.0+1.0-10.0
BL.
DG
VG
150m²
DG
max. 150m²
VG
150m²
VG
300m²
UG
UG
max. 150m² Keller
zulässig 300m² anrechen -
bare Wohnfläche
(DG und UG nicht an -
rechenbar)
zulässig 300m² anrechen -
bare Wohnfläche auf 1 VG
(je max. 150m² im DG und UG
nicht anrechenbar)
Die Freiflächenziffer
Berechnung der Freiflächenziffer (FZ)
Die Baumassenziffer
Berechnung der Baumassenziffer (BZ)
Grenzabstand infolge Mehrhöhe =
3.50m + 3.00m = 6.50m
W2
2 x 3.30m + 1.50m = 8.10m
9.60m 8.10m 1.50m
G 3.50m + 1.50m = 5.00m
Die Abstände
Grenz-,Gebäude-, Wald- und Bachabstände
§§ 260ff PBG
§§ 21-26 ABV
forstrechtliche
Waldgrenze
Waldabstand
Waldabstandslinie
gemäss Zonenplan
Gewässer
MLZ 2
G
MLZ 3
MLZ 3
ML2
G
GL
G
ML 2
GL
MLZ1
G
GL
ML1
G
GL
G
MLZ 1
MLZ 4
G
ML 4 G
Baulinie
MLZ 4
G
MLZ 4
ML 5
GL
G
MLZ 4
X
Ueberschneidungen
nicht zulässig
MLZ 8
ML 6
MLZ 7
G
MLZ 6
MLZ 5
ML 1
GL
ML 2
ML 3
G
ML 4
GL
GML3
MLZ 2
§67 PBG
(min. 5.00 m
-Gewässerabstandslinie
gemäss Zonenplan
(§ 67 PBG)
Die Fassadenlänge
18.00
18.00
18.00
massgebendes
Terrain
y
y
Zentrumszone mit 5 Geschossen (max. Fassadenhöhe = 21.50 m)
Baulinieneinflussbereich
max. 15.00
max. 21.50
BL. 18.00
5
BL. 15.00
4
3
BL. 9.00
2
1
12.00
3.50
Grenze
X
X
Grenze
12.00
3.50
700.2
1. 1. 25-127
31
32
700.2
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Figur 8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche (§ 259 PBG)
Grundstücksfläche
Bauzone
Grundstücksfläche innerhalb der
Grundstücksfläche ausserhalb der
Bauzone
Anrechenbare Grundstücksfläche Erschliessungs-
Gebäudefläche
Abstandsflächen
Hauszufahrt
Grünflächen*
anrechenbar
Freihalteflächen*
flächen
Grunderschliessung
Groberschllessung
Feinerschliessung
z.T. anrechenbar
nicht anrechenbar
* Freihalteflächen und Grünflächen, soweit sie Bestandteil der Bauzonen und mit einer entsprechenden
Nutzungsziffer belegt sind.
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Figur 8.2 Ausnützungsziffer (§ 255 PBG)
Abs. 2: Dach- und Untergeschosse
Beispiel: Wohnzone W2: 2 VG
1 DG
1 UG
AZ 30%
1000 m² (anrechenbare Grundstücksfläche)
DG
VG
150 m²
VG
150 m²
UG
DG
max. 150 m²
VG
300 m²
UG
max. 150 m²
Keller
zulässig 300 m² anrechenbare
Wohnfläche
(DG und UG nicht anrechenbar)
zulässig 300 m² anrechenbare
Wohnfläche auf 1 VG
(je max. 150 m² im DG und UG
nicht anrechenbar)
1. 1. 25-127
700.2
33
700.2
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Figur 8.3 Baumassenziffer (§ 258 PBG)
massgebendes Terrain
offene Gebäudeteile
Figur 8.4 Anrechenbare Gebäudefläche (§ 256 PBG)
34
Gebäude
vorspringender
Gebäudeteil
Anbaute
unbedeutend
rückspringender
Gebäudeteil
Vordach
Kleinbaute
Gebäude
Vordach
projizierte Fassadenlinie
anrechenbare Gebäudefläche
a zulässiges Mass für vorspringende Gebäudeteile
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Figur 9.1 Dachaufbauten (§ 292 PBG)
bei Schrägdächern
max. 1/2 L
L
bei Flachdächern
max. 1/2 L
L
1. 1. 25-127
35
700.2
700.2
Anhang 2
Verordnung
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
über die nähere Umschreibung der Begriffe
und Inhalte der baurechtlichen Institute
sowie über die Mess- und Berechnungsweisen
(Allgemeine Bauverordnung)¹
(vom 22. Juni 1977; Stand 28. Februar 2017)
Der Regierungsrat beschliesst
$ 278 Abs
18.00
18.00
18.00
18.00
18.00
gew. Terrain
Profillinie einer W5 (max. Gebäudehöhe 5 x 3.3 +1.5 = 18.00 m)
Baulinieneinflussbereich
max. 15.00
max. 21.50
BI. 18.00
BI. 15.00
BI 9.00
BI.
4.00 4.00
2
3
4
5
Zentrumszone mit 5 Geschossen (max. Gebäudehöhe 5x4.0+1.5=21.50m)
Messweise der Firsthöhe
max. mögliche Dachform
Gebäudehöhe
Terrainlinie
mögliche Dochformen
Messweise des Kniestocks
0.4m
max. 0.9m (bzw. 1.3m) lichte Höhe (Fertigbau)
A
A'
B
B'
Gebäudehöhe
§275 Abs. 2 PBG
Firsthöhe
zulässige
Gebäudehöhe
45°
H1
zulässige
Gebäudehöhe
H2
H1 nicht zulässig, überschreitet
zulässige Gebäudehöhe
H2 zulässig
H2
45°
45°
Dachaufbauten
bei Schrägdächern
max.1/3 L
L
bei Flachdächern
max. 1/3L
L
Firstbegrenzungslinie