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700.2 ABVOGCREG CH-ZH

Allgemeine Bauverordnung (ABV) (ABV)

58 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (58)

Gesetzestext (58 Artikel)

1 Bauten und Anlagen im Sinne des Planungs- und Bau- Bauten

gesetzes2 sind

a. Bauten, die im Boden eingelassen oder mit einer gewissen Orts-

bezogenheit darauf stehend ihrem Umfang nach geeignet sind, die

Umgebung durch Luft- und Lichtverdrängung, Überlagerung einer

freien Bodenfläche oder durch sonstige Einwirkungen zu beein-

flussen,

b. alle planungs- und baurechtlich bedeutsamen äusserlichen Ver-

änderungen von Grundstücken oder deren Nutzung.

2 Bauten und Anlagen sind namentlich:8

Gebäude,

Mauern und Einfriedigungen,

Reklamen,

Aussenantennen,

Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie,

Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen,

Schwimmbassins,

Campingplätze,

selbstständige Fahrzeugabstellplätze, Werk- und Lagerplätze,

Anlagen für die Materialgewinnung und -ablagerung,

Verkehrs- und andere Transportanlagen,

Tankstellen.

und Anlagen

14, 16 Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Men- Gebäude

schen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel wei-

tere Abschlüsse aufweisen.

13, 16 1 Kleinbauten sind freistehende Gebäude mit einer Kleinbauten

Grundfläche von höchstens 50 m², deren Gesamthöhe 4,0 m, bei Schräg- und Anbauten

dächern 5,0 m, nicht überschreitet und die nur Nebennutzflächen ent-

halten.

1. 1. 25-127

1

700.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV)

2 Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaute

Gebäude mit einer Grundfläche von höchstens 50 m², deren Gesamt-

höhe 4,0 m, bei Schrägdächern 5,0 m, nicht überschreitet und die nur

Nebennutzflächen enthalten.

13, 16 Unterirdische Bauten sind Gebäude, die, mit Ausnahme

der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig

unter dem massgebenden bzw. unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.

13, 16 Unterniveaubauten sind Gebäude, die das massgebende

bzw. das tiefer gelegte Terrain in der Fassadenflucht an keiner Stelle um

mehr als 0,5 m überragen. Im Bereich der Erschliessung wird ab dem

massgebenden Terrain gemessen.

Ausstattungen sind Nebeneinrichtungen zu Bauten und An-

lagen, wie Spielplätze, Ruheplätze, Lärmwälle, Fahrzeugabstellplätze

und innere Zufahrten.

8 Ausrüstungen sind technische Einrichtungen von Bauten und

Anlagen, die der Benützung oder der Sicherheit dienen.

14, 16 1 Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene

Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Auf-

schüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Gelände-

verlauf der Umgebung auszugehen.

2 Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann

das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungs-

verfahren abweichend festgelegt werden.

13, 16 1 Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den

lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über

dem massgebenden Terrain.

2 Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile

werden nicht berücksichtigt.

13, 16 Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht

und massgebendem Terrain.

13, 16 Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fas-

sadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.

13, 16 1 Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens 2 m über

die Fassadenflucht hinaus und dürfen, mit Ausnahme der Dachvor-

sprünge, die Hälfte des zugehörigen Fassadenabschnitts nicht über-

schreiten.

2

Allgemeine Bauverordnung (ABV)

700.2

2 Für den zulässigen Anteil des zugehörigen Fassadenabschnitts wer-

den mehrere vorspringende Gebäudeteile auf unterschiedlichen Stock-

werken zusammengezählt.

13, 16 1 Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Rückspringende

Hauptfassade zurückversetzt.

Gebäudeteile

2 Unbedeutend rückspringende Gebäudeteile sind um höchstens

1,5 m gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt und überschreiten

einen Fünftel des zugehörigen Fassadenabschnitts nicht.

13, 16 Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der ab- Baubereich

weichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungs-

plan festgelegt ist.

II. Die Arealüberbauung (§ 69 PBG)13

14, 16 Für die Bemessung der Arealfläche gelten sinngemäss die Messweise

entsprechenden Bestimmungen über die anrechenbare Grundstücks-

fläche für Nutzungsziffern.

III. Die Nutzungsziffern (§§ 254 ff. PBG)

1. Die Ausnützungsziffer (§ 255 Abs. 4 PBG)14

14, 16 Dach-, Attika- und Untergeschosse, die im Sinne von § 276 Dach-, Attika-

Abs. 2 PBG2 ein Vollgeschoss ersetzen, gelten für die Berechnung der und Unter-

Ausnützungsziffer als Vollgeschosse.

geschosse

a.

8, 16 Als nicht anrechenbar gelten

der Freizeit dienende Gemeinschaftsmehrzweckräume von Mehr- Nicht

familienhäusern und Einfamilienhaussiedlungen, soweit sie min- anrechenbare

destens 20 m² erreichen und bei grösserem Ausmass 2% der an- Nebenräume

rechenbaren Geschossfläche nicht übersteigen,

b. der Arbeitsplatzgestaltung dienende Nebenräume bis zu 2% der

anrechenbaren Geschossfläche,

c.14 verglaste Balkone, Veranden und Loggien sowie Wintergärten

und Windfänge ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem

Energiesparen dienen, bis zu 20% der Summe aller anrechen-

baren Geschossflächen.

1. 1. 25-127

3

700.2

Allgemeine Bauverordnung (ABV)

2. Die Überbauungsziffer (§ 256 PBG)14

Dem Energie-

sparen dienende

Bauteile

14, 16 Für verglaste Balkone, Veranden und Loggien sowie Win-

tergärten und Windfänge ohne heiztechnische Installationen, soweit

sie dem Energiesparen dienen, kann die Überbauungsziffer um bis zu

20% der zonengemässen Grundziffer erhöht werden.

3. Die Grünflächenziffer (§ 257 PBG)20

Anrechenbare

Grünflächen

Freiflächenziffer (FZ) = anrechenbare Freifläche (FF) in %

massgebende Grundfläche (GF)

Die Überbauungsziffer

Berechnung der Überbauungsziffer (ÜZ)

Überbauungsziffer (ÜZ) = überbaute Fläche in %

massgebliche Grundfläche (GF)

15, 19 1 Als natürliche Bodenflächen gelten Flächen, die einen

natürlichen Bodenaufbau und natürliche Versickerungseigenschaften

aufweisen.

2 Als bepflanzte Bodenflächen gelten Flächen mit einer hinreichen-

den Humusschicht, die eine dauerhafte Bepflanzung ermöglicht und

die nicht regelmässig austrocknet.

4. Die Baumassenziffer (§ 258 PBG)19

Aufteilung der

Baumassen-

ziffer

GF

BM

oberirdische Baumasse

massgebliche Grundfläche GF

Baumassenziffer =

BZ =

Länge L. Breite B. Höhe H

GF

Witterungsbereich

h/2

h/2 = Witterungsbereich

Witterungsbereich ist nicht

anzurechnen

h/2

Strasse

Die Abstände

Begriffe

G = Grundabstand

MLZ = Mehrlängenzuschlag

MHZ = Mehrhöhenzuschlag

g = erforderlicher Grenz -

abstand

GL = Grundlänge gemäss

Bauordnung

ML = Mehrlänge

MH = Mehrhöhe

GH = Gebäudehöhe

14, 16 1 Die Gemeinden können die Baumassenziffer aufteilen

und je gesondert regeln für

a. Hauptgebäude,

b. Kleinbauten und Anbauten.

2 Für verglaste Balkone, Veranden und Loggien sowie Wintergär-

ten und Windfänge ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem

Energiesparen dienen, gilt eine zusätzliche Baumassenziffer. Sie beträgt

20% der zonengemässen Grundziffer.

§§ 14-16.6

Zurechnung

IV. Besondere Nutzungsanordnungen (§ 49 a Abs. 3 PBG)8

8 Der besonderen Nutzung werden die ihr unmittelbar die-

nenden Räume unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungs-

flächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden zugerechnet.

6

4

Allgemeine Bauverordnung (ABV)

700.2

8 1 Grenzen Räume für die besondere Nutzung unmittelbar Gemischte

an sonstige Räume oder an gemeinsame Nebenräume und Erschlies- Bauten

sungsanlagen, erstreckt sich ihre Fläche bis zur halben Stärke der

Trennwand.

2 Gemeinsame Nebenräume und Erschliessungsflächen werden nach

dem tatsächlichen Verhältnis zwischen besonderer und sonstiger Nut-

zung aufgeteilt.

V. Begriff und Messweise des kommunalen Grenzabstandes

(§ 260 PBG)

1 Der Grenzabstand setzt sich aus dem Grundabstand und A. Begriff

dem Mehrhöhenzuschlag sowie dem Mehrlängenzuschlag gemäss Bau-

und Zonenordnung zusammen.8

2 Treffen die Voraussetzungen für Mehrlängen- und Mehrhöhen-

zuschlag zusammen, so werden dem Grundabstand vorerst der Zu-

schlag für die Mehrlänge und hernach derjenige für die Mehrhöhe

hinzugefügt.

zulässige Gebäudehöhe für die Regelüberbauung

Die Abstände

Grenzabstand bei gestaffelten Fassaden

(Darstellung auf eine Fassade beschränkt)

massgebende Gebäudelänge

GL

ML 1

G

MLZ I

GL

ML 1

GL

ML 2

G

TG

MLZ 1

MLZ 2

G

GL

ML 1

!

> 2G

G

MLZ1G

§§ 21-26 ABV

Die Abstände

Grenzabstandsbild eines komplizierten Baukörpers

(Abstände aller Fassaden überlagert)

Annahmen

G = allseitig 6m

GL = 15m

MLZ= 1/3 ML, max. MLZ=7m

§§ 21-26 ABV

Die Abstände

Grenzabstand eines abgerundeten Baukörpers

§§ 21-26 ABV

Grenzabstand infolge

Mehrhöhe über 12m

Grenzabstand infolge

Überschreitung der

zulässigen Gebäudehöhe

§270 Abs. 2 PBG

16 1 Der Grundabstand ist der kleinste erforderliche Grenz- B. Grund-

abstand ohne Mehrlängen- und Mehrhöhenzuschlag; er wird recht- abstand

winklig zur projizierten Fassadenlinie und radial über die Gebäude-

ecken gemessen.14

2 Bestehen gemäss Bau- und Zonenordnung zwei verschieden grosse

Grundabstände, so ist der kleinere über die Gebäudeecken radial herum-

zuschlagen.

1 Der Mehrlängenzuschlag entspricht einem bestimmten Teil C. Mehrlängen-

der als Mehrlänge qualifizierten Fassadenlänge; der Zuschlag kann auf zuschlag

ein Höchstmass begrenzt werden.

2 Der Mehrlängenzuschlag wird rechtwinklig zu den Fassaden

gemessen; über die Gebäudeecken fällt er ausser Ansatz.

I. Im

Allgemeinen

1 Bei seitlich gegliederten Fassaden wird die für den Mehr- II. Bei

längenzuschlag massgebende Länge für jeden Fassadenteil für sich besonderem

bestimmt.

2 Zurückliegende Fassadenteile werden durch vorspringende Teile

hindurch bis zur äussersten sichtbaren Gebäudekante in oder vor

der Fassadenflucht gemessen; vorspringende Teile gelten nur dann als

selbstständige Fassadenteile, wenn ihr gegenseitiger Abstand wenigs-

tens der Summe zweier Grundabstände entspricht.

Fassadenverlauf

1. 1. 25-127

5

700.2

Allgemeine Bauverordnung (ABV)

III. Bei

Kleinbauten

und Anbauten

D. Mehrhöhen-

zuschlag

3 Bei abgewinkelten oder abgerundeten Fassaden wird die für den

Mehrlängenzuschlag massgebende Länge gleich wie bei den seitlich

gegliederten Fassaden bestimmt; dabei ist die Abwinklung oder Ab-

rundung als seitlich gegliederte Fassade mit unendlich kleinen Abtrep-

pungen zu betrachten.

14, 16

Kleinbauten und Anbauten fallen bei der Berechnung

des Mehrlängenzuschlages ausser Betracht, sofern die Bau- und Zonen-

ordnung nicht etwas anderes bestimmt.

Der Mehrhöhenzuschlag im Sinne von § 260 Abs. 2 PBG2

wird rechtwinklig zu den Fassaden und radial über die Gebäudeecken

gemessen.

Begriff

VI. Die Fassadenlänge (§ 292 PBG und §§ 6 c und 6 d)14

14, 16 1 Die Fassadenlänge entspricht dem Fassadenabschnitt,

der für die Berechnung der zulässigen Breite vorspringender und un-

bedeutend rückspringender Gebäudeteile sowie von Dachaufbauten

massgebend ist.

2 Zur Fassadenlänge werden oberirdische Vorsprünge über mehr

als einem Geschoss hinzugerechnet, wenn sie in der Richtung der be-

treffenden Fassade eine geschlossene Höhe von mehr als 1,3 m auf-

weisen.

3 Die Bau- und Zonenordnung kann bestimmen, dass die für den

Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlängen von benachbar-

ten Hauptgebäuden zusammengerechnet werden, wenn der Gebäude-

abstand ein bestimmtes Mass unterschreitet.9

Begriff

VII. Die Gebäudelänge und Gebäudebreite (§ 49 PBG)8

> 1.30

massgebliche

Fassadenlänge

1.30

1.30

massgebliche

Fassadenlänge

Gebäudelänge / Gebäudebreite

massgebliche Gebäudebreite

massgebliche Gebäudelänge

massgebliche Gebäudelänge

massgebliches

flächenkleinstes Rechteck

massgebliche

Gebäudebreite

14, 16 1 Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächen-

kleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

2 Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Recht-

ecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

3 Anbauten fallen ausser Ansatz, sofern die Bau- und Zonenord-

nung nicht etwas anderes bestimmt.

6

Allgemeine Bauverordnung (ABV)

VIII. Das Untergeschoss (§ 275 Abs. 3 PBG)14

700.2

Die Gebäudehöhe mit Einfluss

von Grenz-u. Baulinienabstand

§§ 270u.278ff PBG

Baulinieneinflussbereich gemäss § 278 Abs 2

Baulinieneinflussbereich

max. 15.00

zB. 9.00

max. 15.00

§279 Abs 2

14, 16 Das mittlere Mass, um welches Untergeschosse über die Messweise

Fassadenlinie hinausragen dürfen, wird berechnet aus der Summe der

Fassadenflächen über der Fassadenlinie, geteilt durch die Länge der

projizierten Fassadenlinie.

IX. Besondere Begriffe

1 Als wesentliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf im Beeinträch-

Sinne von § 284 PBG2 gilt:18

tigung durch

a. bei überbauten Grundstücken: die an den mittleren Wintertagen

Schattenwurf

länger als drei Stunden dauernde Beschattung der bewohnten oder

in Wohnzonen liegenden Nachbargebäude, in der Regel an ihrem

Fusspunkt gemessen,

b. bei unüberbauten Grundstücken in Wohnzonen: die an den mittleren

Wintertagen länger als drei Stunden dauernde Beschattung über-

baubarer Flächen des Nachbargrundstückes, sofern dadurch eine den

örtlichen Verhältnissen und der Bau- und Zonenordnung entspre-

chende Überbauung verunmöglicht oder erheblich erschwert wird.

2 Keine wesentliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf liegt

indessen vor, wenn mit einem in allen Teilen den Vorschriften entspre-

chenden kubischen Vergleichsprojekt nachgewiesen wird, dass eine

der Bau- und Zonenordnung entsprechende Überbauung keine gerin-

gere Beschattung des Nachbargrundstückes nach sich zieht.

3 Ist in Wohnzonen die Überbauung auf dem Nachbargrundstück

erheblich überaltert oder steht sie zu den Zielen der Bau- und Zonen-

ordnung in einem starken Missverhältnis, gelten zugleich die Regeln

für überbaute und unüberbaute Grundstücke.

1 Als offen im Sinne von § 286 PBG2 gilt eine Überbauung, Offene und

deren Gebäude nach allen Seiten frei stehen.

geschlossene

2 Als geschlossen gilt eine Überbauung, bei der Gebäude einseitig

Überbauung

oder mehrseitig zusammengebaut oder auf eine Grenze gestellt sind

oder gestellt werden dürfen bzw. müssen.

8 Als mit Einfamilienhäusern vergleichbare Wohnungsarten Einfamilien-

im Sinne der §§ 303–305 PBG2 gelten Wohnungen, die

hausähnliche

a. nicht an einem gemeinsamen Treppenhaus mit anderen Wohnun-

Wohnungsarten

gen liegen und einen unmittelbaren Zugang ins Freie haben,

b. sich überdies in einem Gebäudeteil befinden, der äusserlich ähn-

lich einem Einfamilienhaus in Erscheinung tritt.

1. 1. 25-127

7

700.2

§§ 32 a und 33.6

15

Allgemeine Bauverordnung (ABV)

X. Inkrafttreten

Inkraftsetzung

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den

Kantonsrat und der Veröffentlichung im Amtsblatt auf den vom

Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft³.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Mai 2016

(OS 72, 60)

Bis zur Anpassung der Bau- und Zonenordnung an die Änderung

vom 14. September 2015 des Planungs- und Baugesetzes bleiben die

folgenden Bestimmungen in der vor Inkrafttreten der Änderung vom

11. Mai 2016 gültigen Fassung anwendbar: §§ 2, 2 a, 2 b, 2 c, 5, 6, 6 a,

6 b, 6 c, 6 d, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 22, 25, 27, 28, 29.

8

1 OS 46, 770 und GS V, 91.

2 LS 700.1.

3 In Kraft seit 1. Juli 1978.

4 Vom Kantonsrat genehmigt am 29. August 1977.

5 Vgl. Art. III, Abs. 3 und 4 der Gesetzesänderung vom 1. September 1991

(OS 51, 817). In Kraft seit 1. Februar 1992 (OS 52, 48).

6 Aufgehoben durch RRB vom 25. September 1991 (OS 52, 44). In Kraft seit

1. Februar 1992 (OS 52, 48).

7 Eingefügt durch RRB vom 25. September 1991 (OS 52, 44). In Kraft seit

1. Februar 1992 (OS 52, 48).

8 Fassung gemäss RRB vom 25. September 1991 (OS 52, 44). In Kraft seit

1. Februar 1992 (OS 52, 48).

9 Eingefügt durch RRB vom 5. August 1992 (OS 52, 216). In Kraft seit 1. Okto-

ber 1992 (OS 52, 240).

10 Fassung gemäss RRB vom 5. August 1992 (OS 52, 216). In Kraft seit 1. Okto-

ber 1992 (OS 52, 240).

Allgemeine Bauverordnung (ABV)

700.2

11 Eingefügt durch RRB vom 14. Mai 2003 (OS 58, 199). In Kraft seit 1. Januar

2004 (OS 58, 250).

12 Eingefügt durch RRB vom 10. September 2008 (OS 64, 127; ABI 2008, 1535).

In Kraft seit 1. Juli 2009.

13 Eingefügt durch RRB vom 11. Mai 2016 (OS 72, 60; AB1 2016-05-27). In Kraft

seit 1. März 2017.

14 Fassung gemäss RRB vom 11. Mai 2016 (OS 72, 60; ABI 2016-05-27). In Kraft

seit 1. März 2017.

15 Aufgehoben durch RRB vom 11. Mai 2016 (OS 72, 60; AB1 2016-05-27). In

Kraft seit 1. März 2017.

16 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Mai 2016. In Kraft seit 1. März

2017 (siehe Anhang).

17 Fassung gemäss Berichtigung vom 24. April 2019 (OS 74, 188). In Kraft seit

24. April 2019.

18 Fassung gemäss RRB vom 18. März 2020 (OS 76, 263; AB1 2020-03-27). In

Kraft seit 1. August 2021.

19 Eingefügt durch RRB vom 14. September 2022 (OS 79, 427; ABI 2022-09-30).

In Kraft seit 1. Dezember 2024.

20 Fassung gemäss RRB vom 14. September 2022 (OS 79, 427; AB1 2022-09-30).

In Kraft seit 1. Dezember 2024.

1. 1. 25-127

9

700.2

Anhang 114

Allgemeine Bauverordnung (ABV)

zur Allgemeinen Bauverordnung (erläuternde Skizzen für

die Mess- und Berechnungsweisen gemäss Planungs- und

Baugesetz [PBG] und der Allgemeinen Bauverordnung

[ABV])

10

Allgemeine Bauverordnung (ABV)

Figur 1.1 Ausstattung (§ 3 ABV)

700.2

Ausstattungen

sind Nebeneinrichtungen zu Bauten und Anlagen

Figur 1.2 Ausrüstung (§ 4 ABV)

Ausrüstungen

sind technische Einrichtungen von Bauten und Anlagen

1. 1. 25-127

11

700.2

Allgemeine Bauverordnung (ABV)

Figur 2.1-2.3 Gebäude, Kleinbauten und Anbauten (§§ 2, 2 a ABV)

Gebäude

a

nur Nebennutzflächen und

in den Dimensionen beschränkt

Anbaute

a

Gebäudelänge der Anbaute bzw. Kleinbaute

Kleinbaute

a

Figur 2.4 und 2.5 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten

(§§ 2 b, 2 c ABV)

12

Treppe

UIB

UNB

UNB

UNB

Fassade 1

Fassade 2

UIB

UNB

f

Fassadenlinie

Oberkante fertig Boden

Unterirdische Bauten

Unterniveaubauten

zulässiges Mass für das Überragen des

massgebenden bzw. tiefer gelegten Terrains

Anteil über der Fassadenlinie

Fassade 3

f

UNB

Fassade 4

Allgemeine Bauverordnung (ABV)

700.2

Figur 3.1 und 3.2 Fassadenflucht und Fassadenlinie (§§ 6, 6 a ABV)

Ebenes Gelände: (Fassadenlinie = projizierte Fassadenlinie)

unbedeutend rückspringender Gebäudeteil

vorspringender Gebäudeteil

Geneigtes Gelände: (Fassadenlinie ≠ projizierte Fassadenlinie)

Fassadenlinie

1. 1. 25-127

massgebendes Terrain

Fassadenflucht

13

700.2

Allgemeine Bauverordnung (ABV)

Figur 3.3 Projizierte Fassadenlinie (§ 6 b ABV)

Anbaute

unbedeutend

rückspringender

Gebäudeteil

Gebäude

vorspringender

Gebäudeteil

projizierte Fassadenlinie

14

Allgemeine Bauverordnung (ABV)

Figur 3.4 Vorspringende Gebäudeteile (§ 6 c ABV)

Anbaute oder

Teil des Gebäudes

vorspringender

Gebäudeteil

<a

> a

Anbaute oder

Teil des Gebäudes

> b

zugehöriger

Fassadenabschnitt

zugehöriger

Fassadenabschnitt

<b

zulässiges Mass für die Tiefe vorspringender Gebäudeteile

zulässiges Mass für die Breite vorspringender Gebäudeteile

projizierte Fassadenlinie

<b

<b

massgebendes Terrain

<b

<b

Fassadenlänge

a zulässiges Mass für die Tiefe vorspringender Gebäudeteile

zulässiges Mass für die Breite vorspringender Gebäudeteile

b

1. 1. 25-127

15

700.2

16

700.2

Allgemeine Bauverordnung (ABV)

Figur 3.5 Rückspringende und unbedeutend rückspringende

Gebäudeteile (§ 6 d ABV)

a

rückspringender

Gebäudeteil

> b

FA

>la

a

unbedeutend

rückspringender

Gebäudeteil

<a

< b

FA

a

zulässiges Mass für die Tiefe von unbedeutend rückspringenden Gebäudeteilen

b

zulässiges Mass für die Breite von unbedeutend rückspringenden Gebäudeteilen

FA zugehöriger Fassadenabschnitt

Π

Fassade

✓

Fassadenlinie

Figur 4.1 und 4.2 Gebäudelänge, Gebäudebreite (§ 28 ABV)

Gebäudebreite

Gebäudelänge

Gebäude

Gebäudebreite

Gebäude

Fassadenlinie

Flächenkleinstes Rechteck

Gebäudelänge

Allgemeine Bauverordnung (ABV)

Figur 5.1 Gesamthöhe (§ 281 PBG)

Höchste Punkte

der Dachkonstruktion

Gesamthöhe h

technisch bedingte Dachaufbaute

Höchste Punkte der

Dachkonstruktion

Gesamthöhe h

tiefster Punkt auf massgebendem

Terrain unter der Firstlinie

massgebendes Terrain

tiefster Punkt auf massgebendem

Terrain unter der Dachfläche

Firstlinie

Dachflächenbereich über dem tiefstgelegenen

Teil des massgebenden Terrains

Gesamthöhe h

Gesamthöhe h

massgebendes Terrain

1. 1. 25-127

700.2

17

700.2

Figur 5.2 Fassadenhöhe (§ 278 PBG)

Allgemeine Bauverordnung (ABV)

giebelseitige

Fassadenhöhe Fh

für Talfassade

traufseitige

Fassadenhöhe Fh

Fassadenhöhe Fh

für Talfassade

Fassadenhöhe Fh

für Seitenfassade

massgebendes Terrain

technisch bedingte Dachaufbaute

Brüstung

giebelseitige

Fassadenhöhe Fh

Brüstung

Fassadenhöhe Fh

für Seitenfassade

Fassadenhöhe Fh

für Talfassade

massgebendes Terrain

Fassadenlinie

Fassadenflucht

Schnittlinie Fassadenflucht mit

Oberkante Dachkonstruktion

18

Allgemeine Bauverordnung (ABV)

Figur 5.3 Kniestockhöhe (§ 275 Abs. 5 PBG)

Schnittpunkt Fassadenflucht /

Oberkante Dachkonstruktion

Fassadenflucht

Oberkante Dachfläche

Oberkante Dachkonstruktion

700.2

Kniestockhöhe

Oberkante Dachgeschossboden im Rohbau

Figur 5.4 Lichte Höhe (§ 304 PBG)

Lichte Höhe Geschosshöhe

Lichte Höhe Geschosshöhe

Lichte Höhe Geschosshöhe

1. 1. 25-127

19

700.2

Allgemeine Bauverordnung (ABV)

Figur 6.1 Geschosse und Geschosszahl (§ 276 PBG)

DA

DG

AG

VG

VG

DA Dachaufbauten

AG Attikageschosse

VG

VG

DG Dachgeschosse

VG

VG

VG Vollgeschosse

UG Untergeschosse

UG

UG

massgebendes Terrain

massgebendes Terrain

DA

AG

2. VG

DA Dachaufbauten

3. VG

AG Attikageschosse

1. VG

VG Vollgeschosse

2. VG

UG Untergeschosse

1. UG

1. VG

2. UG

IL

UG

massgebendes Terrain

IL

20

Allgemeine Bauverordnung (ABV)

Figur 6.2 Untergeschosse (§ 275 Abs. 3 PBG)

Fassadenlinie

a zulässiges Mass für vorspringende Gebäudeteile

b zulässiges Durchschnittsmass für

das Hinausragen des UG

C zulässiges Mass für Untergeschosse

Anteil des Geschosses über der Fassadenlinie

UG Untergeschoss

UIB Unterirdische Baute

UIB

UG

C

b

UG

UG

b

UG

700.2

1. 1. 25-127

21

Allgemeine Bauverordnung (ABV)

700.2

Figur 6.3 Dachgeschosse (§ 275 Abs. 2 PBG)

Dachgeschoss

Schnittpunkt Fassadenflucht /

Oberkante Dachkonstruktion

Kniestockhöhe < b

Kniestockhöhe < b

b

zulässiges Mass für die Kniestockhöhen von Dachgeschossen

Dachgeschoss

Kniestockhöhe < b

b

zulässiges Mass für die Kniestockhöhen von Dachgeschossen

Dachgeschoss

Kniestockhöhe < b

22

Allgemeine Bauverordnung (ABV)

Figur 6.4 Attikageschosse (§ 275 Abs. 4 PBG)

700.2

min. h/2

h

min. h/2

Attikageschoss

Vollgeschoss

Vollgeschoss

Figur 7.1 Bebaubarer Bereich und Baubereich (§ 7 ABV)

Av

Av

Av

Av

Av;

Av

Av

Baulinje tritt an Stelle

der Abstandsvorschrift

Av Abstandsvorschrift

bebaubarer Bereich

Baubereich

Baulinje

O-O Parzellengrenze

1. 1. 25-127

23

700.2

Allgemeine Bauverordnung (ABV)

Figur 7.2–7.4 Abstände und Abstandsbereiche (§ 260 PBG)

Kleiner und grosser Grenzabstand

A

G

780

Grenzabstand

Gebäudeabstand

Baulinje tritt an Stelle

der Abstandsvorschrift

mG mindestens einzuhaltender Gebäudeabstand

mindestens einzuhaltender Grenzabstand

Baulinje

Fassadenlinie

O-O Parzellengrenze

kleiner Grenzabstand

grosser Grenzabstand

mindestens einzuhaltender Grenzabstand

Fassadenlinie

Grosser Grenzabstand und

Mehrlängenzuschlag

kleiner Grenzabstand

mit Mehrlängenzuschlag

grosser Grenzabstand

mindestens einzuhaltender Grenzabstand

Fassadenlinie

24

Allgemeine Bauverordnung (ABV)

Figur 7.5 Begriffe (§ 260 PBG / §§ 21–26 ABV)

G = Grundabstand

MLZ = Mehrlängenzuschlag

MHZ = Mehrhöhenzuschlag

g = erforderlicher Grenzabstand

GL = Grundlänge gemäss Bauordnung

ML = Mehrlänge

MH = Mehrhöhe

F = Fassadenhöhe

700.2

zulässige Fassadenhöhe für

die Regelüberbauung

1. 1. 25-127

25

700.2

Allgemeine Bauverordnung (ABV)

Figur 7.6 Grenzabstand bei gestaffelten Fassaden (§§ 21–26 ABV)

MLZ1

G

G

massgebende Gebäudelänge

GL

GL

ML1

GL

ML2

GL

ML1

> 2 G

MLZ1

G

ດ

G

MLZ2

ML1

MLZ1

G

26

Allgemeine Bauverordnung (ABV)

700.2

Figur 7.7 Grenzabstand eines komplizierten Baukörpers

(§§ 21–26 ABV)

Annahmen

G = allseitig 6 m

GL = 15 m

MLZ = 1/3 ML, max. MLZ = 7 m

1. 1. 25-127

27

700.2

Allgemeine Bauverordnung (ABV)

Figur 7.8 Grenzabstand eines abgerundeten Baukörpers

(§§ 21–26 ABV)

MLZ1 G

G

MLZ3

ML3

ML2

GL

ML1

MLZ2

MLZ3

G

Figur 7.9 Grenzabstand

infolge Mehrhöhe

über 12 m

(§ 270 Abs. 2 PBG)

Figur 7.10 Grenzabstand

infolge Überschreitung

der zulässigen Fassaden-

höhe (§ 260 PBG)

Grenze

15.00

H

12.00

3.50

6.50

45°

9.60

8.10

3.50

5.00

Grenze

Grenzabstand infolge Mehrhöhe =

3.50 m + 3.00 m = 6.50 m

W2

F = 8.10 m

9.60 m 8.10 m = 1.50 m

G = 3.50 m + 1.50 m = 5.00 m

28

Allgemeine Bauverordnung (ABV)

700.2

Figur 7.11 Grenz-, Gebäude-, Wald- und Bachabstände

(§§ 260 ff. PBG / §§ 21–26 ABV)

Grenz-, Gebäude-, Wald- und Bachabstände

Baulinie

Überschneidungen

nicht zulässig

Gewässerabstandslinie

gemäss Zonenplan (§ 67 PBG)

Gewässer

Waldabstand

Waldabstandslinie

gemäss Zonenplan

forstrechtliche

Waldgrenze

1. 1. 25-127

29

700.2

Allgemeine Bauverordnung (ABV)

Figur 7.12 Fassadenlänge (§ 260 PBG / § 27 ABV)

>1.30

≤1.30

≤1.30

massgebliche

Fassadenlänge

massgebliche

Fassadenlänge

30

Allgemeine Bauverordnung (ABV)

Figur 7.13 Fassadenhöhe mit Einfluss von Grenz- und Baulinien-

abstand (§§ 270 und 278 ff. PBG)17

Profillinie einer W5 (max. Fassadenhöhe = 18.00 m)

Baulinienabstand | Baulinieneinflussbereich gemäss § 280 Abs. 3

z.B. 9.00

max. 15.00

Baulinienabstand + 1/9 (§ 280 Abs. 3)

9.0+1.0-10.0

BL.

DG

VG

150m²

DG

max. 150m²

VG

150m²

VG

300m²

UG

UG

max. 150m² Keller

zulässig 300m² anrechen -

bare Wohnfläche

(DG und UG nicht an -

rechenbar)

zulässig 300m² anrechen -

bare Wohnfläche auf 1 VG

(je max. 150m² im DG und UG

nicht anrechenbar)

Die Freiflächenziffer

Berechnung der Freiflächenziffer (FZ)

Die Baumassenziffer

Berechnung der Baumassenziffer (BZ)

Grenzabstand infolge Mehrhöhe =

3.50m + 3.00m = 6.50m

W2

2 x 3.30m + 1.50m = 8.10m

9.60m 8.10m 1.50m

G 3.50m + 1.50m = 5.00m

Die Abstände

Grenz-,Gebäude-, Wald- und Bachabstände

§§ 260ff PBG

§§ 21-26 ABV

forstrechtliche

Waldgrenze

Waldabstand

Waldabstandslinie

gemäss Zonenplan

Gewässer

MLZ 2

G

MLZ 3

MLZ 3

ML2

G

GL

G

ML 2

GL

MLZ1

G

GL

ML1

G

GL

G

MLZ 1

MLZ 4

G

ML 4 G

Baulinie

MLZ 4

G

MLZ 4

ML 5

GL

G

MLZ 4

X

Ueberschneidungen

nicht zulässig

MLZ 8

ML 6

MLZ 7

G

MLZ 6

MLZ 5

ML 1

GL

ML 2

ML 3

G

ML 4

GL

GML3

MLZ 2

§67 PBG

(min. 5.00 m

-Gewässerabstandslinie

gemäss Zonenplan

(§ 67 PBG)

Die Fassadenlänge

18.00

18.00

18.00

massgebendes

Terrain

y

y

Zentrumszone mit 5 Geschossen (max. Fassadenhöhe = 21.50 m)

Baulinieneinflussbereich

max. 15.00

max. 21.50

BL. 18.00

5

BL. 15.00

4

3

BL. 9.00

2

1

12.00

3.50

Grenze

X

X

Grenze

12.00

3.50

700.2

1. 1. 25-127

31

32

700.2

Allgemeine Bauverordnung (ABV)

Figur 8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche (§ 259 PBG)

Grundstücksfläche

Bauzone

Grundstücksfläche innerhalb der

Grundstücksfläche ausserhalb der

Bauzone

Anrechenbare Grundstücksfläche Erschliessungs-

Gebäudefläche

Abstandsflächen

Hauszufahrt

Grünflächen*

anrechenbar

Freihalteflächen*

flächen

Grunderschliessung

Groberschllessung

Feinerschliessung

z.T. anrechenbar

nicht anrechenbar

* Freihalteflächen und Grünflächen, soweit sie Bestandteil der Bauzonen und mit einer entsprechenden

Nutzungsziffer belegt sind.

Allgemeine Bauverordnung (ABV)

Figur 8.2 Ausnützungsziffer (§ 255 PBG)

Abs. 2: Dach- und Untergeschosse

Beispiel: Wohnzone W2: 2 VG

1 DG

1 UG

AZ 30%

1000 m² (anrechenbare Grundstücksfläche)

DG

VG

150 m²

VG

150 m²

UG

DG

max. 150 m²

VG

300 m²

UG

max. 150 m²

Keller

zulässig 300 m² anrechenbare

Wohnfläche

(DG und UG nicht anrechenbar)

zulässig 300 m² anrechenbare

Wohnfläche auf 1 VG

(je max. 150 m² im DG und UG

nicht anrechenbar)

1. 1. 25-127

700.2

33

700.2

Allgemeine Bauverordnung (ABV)

Figur 8.3 Baumassenziffer (§ 258 PBG)

massgebendes Terrain

offene Gebäudeteile

Figur 8.4 Anrechenbare Gebäudefläche (§ 256 PBG)

34

Gebäude

vorspringender

Gebäudeteil

Anbaute

unbedeutend

rückspringender

Gebäudeteil

Vordach

Kleinbaute

Gebäude

Vordach

projizierte Fassadenlinie

anrechenbare Gebäudefläche

a zulässiges Mass für vorspringende Gebäudeteile

Allgemeine Bauverordnung (ABV)

Figur 9.1 Dachaufbauten (§ 292 PBG)

bei Schrägdächern

max. 1/2 L

L

bei Flachdächern

max. 1/2 L

L

1. 1. 25-127

35

700.2

700.2

Anhang 2

Verordnung

Allgemeine Bauverordnung (ABV)

über die nähere Umschreibung der Begriffe

und Inhalte der baurechtlichen Institute

sowie über die Mess- und Berechnungsweisen

(Allgemeine Bauverordnung)¹

(vom 22. Juni 1977; Stand 28. Februar 2017)

Der Regierungsrat beschliesst

$ 278 Abs

18.00

18.00

18.00

18.00

18.00

gew. Terrain

Profillinie einer W5 (max. Gebäudehöhe 5 x 3.3 +1.5 = 18.00 m)

Baulinieneinflussbereich

max. 15.00

max. 21.50

BI. 18.00

BI. 15.00

BI 9.00

BI.

4.00 4.00

2

3

4

5

Zentrumszone mit 5 Geschossen (max. Gebäudehöhe 5x4.0+1.5=21.50m)

Messweise der Firsthöhe

max. mögliche Dachform

Gebäudehöhe

Terrainlinie

mögliche Dochformen

Messweise des Kniestocks

0.4m

max. 0.9m (bzw. 1.3m) lichte Höhe (Fertigbau)

A

A'

B

B'

Gebäudehöhe

§275 Abs. 2 PBG

Firsthöhe

zulässige

Gebäudehöhe

45°

H1

zulässige

Gebäudehöhe

H2

H1 nicht zulässig, überschreitet

zulässige Gebäudehöhe

H2 zulässig

H2

45°

45°

Dachaufbauten

bei Schrägdächern

max.1/3 L

L

bei Flachdächern

max. 1/3L

L

Firstbegrenzungslinie

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