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Art. 95 : Planungs und Baugesetz (PBG)

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Art. 95

Der Erschliessungsplan wird im gleichen Verfahren und in

gleicher Zuständigkeit wie die Bau- und Zonenordnung festgesetzt; er

bedarf der Genehmigung.

D. Die Bau- und Niveaulinien

I. Die Baulinien

A. Zweck und

Arten

I. Allgemein

II. Besondere

Zwecke

bei Verkehrs-

baulinien

B. Mass

C. Rechts-

wirkungen

I. Allgemein

1. Bauverbot

2. Ausnahmen

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