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700.1 PBGLATC CH-ZH

Art. 94 : Planungs und Baugesetz (PBG)

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Art. 94

1 Erfüllen sich die bei der Aufstellung des Erschliessungs- C. Änderungen

plans getroffenen Annahmen über die Überbauung nicht und sind

andere Gebiete zur allgemeinen Überbauung bereit, ist der Plan ent-

sprechend zu ändern, soweit die Planungsträger dadurch finanziell

nicht wesentlich stärker belastet werden oder für sie eine Mehrbelas-

tung zumutbar ist.

2 Der Regierungsrat kann auf Gesuch der Gemeinden die Fristen

erstrecken,

a. wenn sich die den Bauzonen und dem Erschliessungsplan zugrunde

liegenden Annahmen über die Entwicklung oder über die wirt-

schaftlichen Möglichkeiten derart einschneidend ändern, dass die

Erfüllung des Erschliessungsplans unzumutbar und seine Durch-

führung nach Abwägung aller Umstände nicht mehr vertretbar

wäre,

b. und wenn überdies diese veränderten Erwartungen nach den Ver-

hältnissen im Zeitpunkt der Einzonung und der Festsetzung des

Erschliessungsplans nicht vorausgesehen werden konnten.

3 Der Regierungsrat kann nötigenfalls Fristerstreckungen mit der

Anweisung verbinden, die Bauzonen zu verkleinern.

1. 1. 25-127

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D. Verfahren

Planungs- und Baugesetz (PBG)

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