Art. 94 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 94
1 Erfüllen sich die bei der Aufstellung des Erschliessungs- C. Änderungen
plans getroffenen Annahmen über die Überbauung nicht und sind
andere Gebiete zur allgemeinen Überbauung bereit, ist der Plan ent-
sprechend zu ändern, soweit die Planungsträger dadurch finanziell
nicht wesentlich stärker belastet werden oder für sie eine Mehrbelas-
tung zumutbar ist.
2 Der Regierungsrat kann auf Gesuch der Gemeinden die Fristen
erstrecken,
a. wenn sich die den Bauzonen und dem Erschliessungsplan zugrunde
liegenden Annahmen über die Entwicklung oder über die wirt-
schaftlichen Möglichkeiten derart einschneidend ändern, dass die
Erfüllung des Erschliessungsplans unzumutbar und seine Durch-
führung nach Abwägung aller Umstände nicht mehr vertretbar
wäre,
b. und wenn überdies diese veränderten Erwartungen nach den Ver-
hältnissen im Zeitpunkt der Einzonung und der Festsetzung des
Erschliessungsplans nicht vorausgesehen werden konnten.
3 Der Regierungsrat kann nötigenfalls Fristerstreckungen mit der
Anweisung verbinden, die Bauzonen zu verkleinern.
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700.1
D. Verfahren
Planungs- und Baugesetz (PBG)