700.1
PBGLATC
CH-ZH
Art. 87a : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 87a
50 1 Bau- und Zonenordnungen, Sonderbauvorschriften und
Gestaltungspläne können vor ihrer Festsetzung der zuständigen Direk-
tion zur Vorprüfung eingereicht werden.
2 Die Vorprüfung erfolgt innert zwei Monaten. Ist eine Umwelt-
verträglichkeitsprüfung notwendig, erfolgt die Vorprüfung innert drei
Monaten.