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Art. 87a : Planungs und Baugesetz (PBG)

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Art. 87a

50 1 Bau- und Zonenordnungen, Sonderbauvorschriften und

Gestaltungspläne können vor ihrer Festsetzung der zuständigen Direk-

tion zur Vorprüfung eingereicht werden.

2 Die Vorprüfung erfolgt innert zwei Monaten. Ist eine Umwelt-

verträglichkeitsprüfung notwendig, erfolgt die Vorprüfung innert drei

Monaten.

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