Art. 83 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 83
27 1 Mit Gestaltungsplänen werden für bestimmt umgrenzte A. Inhalt
Gebiete Zahl, Lage, äussere Abmessungen sowie die Nutzweise und
Zweckbestimmung der Bauten bindend festgelegt. Dabei darf von den
Bestimmungen über die Regelbauweise und von den kantonalen Min-
destabständen abgewichen werden.
2 Für die Projektierung ist ein angemessener Spielraum zu belassen.
3 Der Gestaltungsplan hat auch die Erschliessung sowie die gemein-
schaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen zu ordnen, soweit sie
nicht schon durch einen Quartierplan geregelt sind; er kann Festlegun-
gen über die weitere Umgebungsgestaltung enthalten.
4 Erfordern die Umstände insbesondere in weitgehend überbauten
Gebieten keine umfassende Regelung, kann sich der Inhalt eines
Gestaltungsplans auf einzelne Anordnungen beschränken.