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Art. 7a : Planungs und Baugesetz (PBG)

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Art. 7a

67 Das baurechtliche Verfahren wird elektronisch über die

Plattform geführt, die übrigen Verfahren schriftlich.

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Planungs- und Baugesetz (PBG)

II. Titel: Das Planungsrecht

1. Abschnitt: Die Planungspflicht

700.1

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