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Art. 76a : Planungs und Baugesetz (PBG)

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Art. 76a

69 1 Die Bau- und Zonenordnung kann zonen- oder gebiets- II. Dach-

weise die Begrünung von Flachdächern vorschreiben.

begrünung

2 Sie kann den Umfang und die Qualität der Begrünung regeln, unter

Berücksichtigung weiterer Nutzungen wie Energiegewinnung und Erho-

lung.

3 Dachbegrünungen, einschliesslich der dazu erforderlichen Vorrich-

tungen, sind für die Einhaltung der Höhenmasse und die Berechnung

der Nutzungsziffern unbeachtlich.

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