700.1
PBGLATC
CH-ZH
Art. 76a : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 76a
69 1 Die Bau- und Zonenordnung kann zonen- oder gebiets- II. Dach-
weise die Begrünung von Flachdächern vorschreiben.
begrünung
2 Sie kann den Umfang und die Qualität der Begrünung regeln, unter
Berücksichtigung weiterer Nutzungen wie Energiegewinnung und Erho-
lung.
3 Dachbegrünungen, einschliesslich der dazu erforderlichen Vorrich-
tungen, sind für die Einhaltung der Höhenmasse und die Berechnung
der Nutzungsziffern unbeachtlich.