Art. 71 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 71
59 1 Die Bauten und Anlagen sowie deren Umschwung müs-
sen besonders gut gestaltet sowie zweckmässig ausgestattet und ausge-
rüstet sein.
2 Bei der Beurteilung sind insbesondere folgende Merkmale zu
beachten:55
a. Beziehung zum Ortsbild sowie zur baulichen und landschaftlichen
Umgebung,
b. kubische Gliederung und architektonischer Ausdruck der Ge-
bäude,
c.70 Lage, Zweckbestimmung, Umfang und Gestaltung der Umgebungs-
anlagen sowie ökologischer Wert der Begrünung,
d. Wohnlichkeit und Wohnhygiene,
e. Versorgungs- und Entsorgungslösung,
f. Art und Grad der Ausrüstung,
g.69 Berücksichtigung des Lokalklimas.
3 Arealüberbauungen können auch bereits überbaute Grundstücke
umfassen, wenn die Überbauung als ganzes den Anforderungen ge-
nügt.27
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Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1