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700.1 PBGLATC CH-ZH

Art. 67a : Planungs und Baugesetz (PBG)

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Art. 67a

63 1 Für den Uferbereich von Seen werden in der Bau- und C. Uferbereich

Zonenordnung nach den Vorgaben der Richtplanung ergänzende Fest- von Seen

legungen für Bauzonen und, soweit zweckmässig, für Freihalte- und

Erholungszonen getroffen. Dabei werden insbesondere die ökologische

Gestaltung des Seeufers und die Planung von Seeuferwegen berück-

sichtigt.

1. 1. 25-127

17

700.1

Planungs- und Baugesetz (PBG)

D.64 Hochhäuser

E.64 Areal-

überbauungen

I. Zulässigkeit

II. Anforderun-

gen

2 Mit Rücksicht auf die besondere Lage und die vorhandene bau-

liche Struktur werden ergänzende Festlegungen vorgenommen

a. zu Baubereichen für Gebäude,

b. zur Stellung und Erscheinung von Gebäuden sowie zur Gebäude-

länge, Gebäudebreite, Gesamt- und Fassadenhöhe,

c. zu weiteren Bauten und Anlagen sowie zum Umschwung.

3 Die ergänzenden Festlegungen

a. gewährleisten, dass Bauten, Anlagen und Umschwung so gestaltet

sind, dass sie besondere Rücksicht auf die bauliche und landschaft-

liche Umgebung nehmen,

b. gewährleisten eine genügende Begrünung und standortgerechte Be-

pflanzung,

c. sichern eine genügende Sicht auf den See.

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