Art. 67a : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 67a
63 1 Für den Uferbereich von Seen werden in der Bau- und C. Uferbereich
Zonenordnung nach den Vorgaben der Richtplanung ergänzende Fest- von Seen
legungen für Bauzonen und, soweit zweckmässig, für Freihalte- und
Erholungszonen getroffen. Dabei werden insbesondere die ökologische
Gestaltung des Seeufers und die Planung von Seeuferwegen berück-
sichtigt.
1. 1. 25-127
17
700.1
Planungs- und Baugesetz (PBG)
D.64 Hochhäuser
E.64 Areal-
überbauungen
I. Zulässigkeit
II. Anforderun-
gen
2 Mit Rücksicht auf die besondere Lage und die vorhandene bau-
liche Struktur werden ergänzende Festlegungen vorgenommen
a. zu Baubereichen für Gebäude,
b. zur Stellung und Erscheinung von Gebäuden sowie zur Gebäude-
länge, Gebäudebreite, Gesamt- und Fassadenhöhe,
c. zu weiteren Bauten und Anlagen sowie zum Umschwung.
3 Die ergänzenden Festlegungen
a. gewährleisten, dass Bauten, Anlagen und Umschwung so gestaltet
sind, dass sie besondere Rücksicht auf die bauliche und landschaft-
liche Umgebung nehmen,
b. gewährleisten eine genügende Begrünung und standortgerechte Be-
pflanzung,
c. sichern eine genügende Sicht auf den See.