Art. 65 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 65
1 Die Reservezone umfasst Flächen, deren Nutzung noch Rechtswirkung
nicht bestimmt ist oder in denen eine bestimmte Nutzung erst später
zugelassen werden soll.27
2 Bauten und Anlagen sind nur nach Art. 24 RPG16 zulässig. Sie
dürfen zudem der in den Richtplänen vorgesehenen Zweckbestim-
mung nicht zuwiderlaufen.27
3 Für Bauten und Anlagen besteht kein Erschliessungsanspruch
gegenüber dem Gemeinwesen; vorbehalten bleiben besondere Bestim-
mungen. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme öffentlicher Versor-
gungs- und Erschliessungsanlagen.
4 Eigentümer von Grundstücken in Reservezonen haben einen An-
spruch auf Überprüfung der Bauzonendimensionierung, der frühes-
tens acht Jahre nach der Festsetzung oder Revision des Zonenplans
geltend gemacht werden kann.26
V. Weitere Festlegungen der Bau- und Zonenordnung27