Art. 64 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 64
1 Unter Vorbehalt von Absatz 4 steht der Gemeinde oder dem Kanton an Grundstücken und Grundstückteilen in der Freihalte- oder Erholungszone zu den Bedingungen des jeweiligen Käufers ein unbefristetes, in jedem Verkaufsfall gültiges gesetzliches Vorkaufs- recht zu, das vertraglichen Vorkaufsrechten vorgeht. Es ist im Grund- buch anzumerken.27
2 Das Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden, wenn
a.27 der Grundstückteil in der Freihalte- oder Erholungszone zum Umschwung eines überbauten Grundstücks gehört und zusam- men mit diesem erworben wird;
b. der Erwerber das Grundstück selbst landwirtschaftlich bewirt-
schaften will. Der Gemeinde steht jedoch ein auf zehn Jahre seit Übertragung des Eigentums befristetes Kaufsrecht zu den Bedin- gungen des seinerzeitigen Kaufvertrags zu, das ausgeübt werden kann, wenn der Erwerber oder seine Erben die landwirtschaft- liche Bewirtschaftung nicht weiterführen; es ist im Grundbuch anzumerken.
3 Das Vorkaufsrecht ist innert drei Monaten seit der dem Grund- buchverwalter obliegenden Mitteilung des Verkaufs auszuüben.
4 Das Vorkaufsrecht gilt auch für übergeordnete Freihaltezonen. An Grundstücken in der Erholungszone ist nur die Gemeinde zum Vorkauf berechtigt.26
5 Können sich die Berechtigten über die Ausübung des Vorkaufs- rechts nicht einigen, geht das Recht des für den Erlass der Zone zuständigen Gemeinwesens vor.26
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Planungs- und Baugesetz (PBG)
IV. Die Reservezone
700.1