Art. 6 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 6
1 Für vorgeschriebene Kundmachungen gilt
öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gleichzeitig im kantona-
len Amtsblatt und in den üblichen Publikationsorganen der Ge-
meinde, wo solche fehlen durch öffentlichen Anschlag;
schriftliche Mitteilungen ergehen durch eingeschriebenen Brief;
die Pflicht zur Mitteilung besteht nur gegenüber Personen, die
Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben oder der Gemeindever-
waltung am Ort der gelegenen Sache schriftlich ein inländisches
Zustelldomizil bezeichnet haben;
c.68 öffentliche Auflagen erfolgen im baurechtlichen Verfahren elek-
tronisch über die Plattform, in den übrigen Verfahren bei der Ge-
meindeverwaltung am Ort der gelegenen Sache; sie finden während
der vollen Frist statt und sind öffentlich bekannt zu machen.
2 Bei öffentlichen Bekanntmachungen und schriftlichen Mitteilun-
gen sind die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfe und Ein-
gaben, deren Fristen und notwendiger Inhalt sowie die Stelle, an die sie
zu richten sind, anzugeben; ferner ist auf Ort und Zeit vorgeschriebe-
ner öffentlicher Auflagen hinzuweisen.
Anhörung
und öffentliche
Auflage
Verfahren