Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.1 PBGLATC CH-ZH

Art. 59 : Planungs und Baugesetz (PBG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (371 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 59

Die Bau- und Zonenordnung kann für das Bauen an die 3.55 Grenzbau

Grundstückgrenze unter Wahrung schutzwürdiger nachbarlicher Inte-

ressen Bestimmungen aufstellen, die von diesem Gesetz abweichen.

← Art. 58 Planungs und Baugesetz (PBG) Art. 60 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →