700.1
PBGLATC
CH-ZH
Art. 59 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 59
Die Bau- und Zonenordnung kann für das Bauen an die 3.55 Grenzbau
Grundstückgrenze unter Wahrung schutzwürdiger nachbarlicher Inte-
ressen Bestimmungen aufstellen, die von diesem Gesetz abweichen.