Art. 56 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 56
27 1 Industrie- und Gewerbezonen sind in erster Linie für die VI. Industrie-
Ansiedlung industrieller und gewerblicher Betriebe der Produktion, und Gewerbe-
der Gütergrossverteilung, der Lagerhaltung und des Transports be-
stimmt.
2 Zulässig sind ferner betriebs- und unternehmenszugehörige Ver-
waltungs-, Forschungs- und technische Räume, Wohlfahrtseinrichtun-
gen, in ausgedehnten oder abgelegenen Industriezonen auch kleinere
Läden für den täglichen Bedarf und sonstige den Beschäftigten nütz-
liche Dienstleistungsgewerbe.
3 Die Bau- und Zonenordnung kann auch Handels- und Dienstleis-
tungsgewerbe zulassen; aus planerischen oder infrastrukturellen Grün-
den kann sie bestimmte Betriebsarten ausschliessen.
4 Wohnungen für standortgebundene Betriebsangehörige sind ge-
stattet; für vorübergehend angestellte Personen kann die Bau- und
Zonenordnung provisorische Gemeinschaftsunterkünfte zulassen.
zonen
1. Nutzweise