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700.1 PBGLATC CH-ZH

Art. 49b : Planungs und Baugesetz (PBG)

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Art. 49b

60 1 Führen Zonenänderungen, Sonderbauvorschriften oder 3. Preisgünstiger

Gestaltungspläne zu erhöhten Ausnützungsmöglichkeiten, kann für Wohnraum

ganze Zonen, gebietsweise oder für einzelne Geschosse, die ganz oder

teilweise für Wohnzwecke bestimmt sind, ein Mindestanteil an preis-

günstigem Wohnraum festgelegt werden.

1. 1. 25-127

13

700.1

Planungs- und Baugesetz (PBG)

III. Kernzonen

2 Die höchstzulässigen Mietzinse für preisgünstigen Wohnraum

orientieren sich an den Investitionskosten, den laufenden Kosten, den

Rückstellungen für Erneuerung, den Abschreibungen und einer ange-

messenen Rendite. Die Mietzinse sind dauerhaft zu sichern. Der Regie-

rungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.

3 Die Gemeinden erlassen Bestimmungen zur angemessenen Bele-

gung der Wohnräume.

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