Art. 49b : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 49b
60 1 Führen Zonenänderungen, Sonderbauvorschriften oder 3. Preisgünstiger
Gestaltungspläne zu erhöhten Ausnützungsmöglichkeiten, kann für Wohnraum
ganze Zonen, gebietsweise oder für einzelne Geschosse, die ganz oder
teilweise für Wohnzwecke bestimmt sind, ein Mindestanteil an preis-
günstigem Wohnraum festgelegt werden.
1. 1. 25-127
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700.1
Planungs- und Baugesetz (PBG)
III. Kernzonen
2 Die höchstzulässigen Mietzinse für preisgünstigen Wohnraum
orientieren sich an den Investitionskosten, den laufenden Kosten, den
Rückstellungen für Erneuerung, den Abschreibungen und einer ange-
messenen Rendite. Die Mietzinse sind dauerhaft zu sichern. Der Regie-
rungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.
3 Die Gemeinden erlassen Bestimmungen zur angemessenen Bele-
gung der Wohnräume.