Art. 49a : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 49a
26, 59 1 Soweit der kantonale oder regionale Siedlungsplan 2. Ausnützung,
keine Festlegungen bezüglich der baulichen Dichte enthält, sind in der Bau- und
Regel folgende minimale Ausnützungsziffern oder entsprechende an-
dere Ausnützungsbestimmungen vorzusehen
Nutzweise 61
bei eingeschossigen Zonen
bei zweigeschossigen Zonen
bei dreigeschossigen Zonen
bei viergeschossigen Zonen
20%
30%
50%
65%
90%
bei mehr als viergeschossigen Zonen
2 Je nach den örtlichen Verhältnissen und den Vorgaben der Richt-
planung können zonenweise oder für Teilbereiche von Zonen bis zu
sieben Vollgeschosse, zwei anrechenbare Dachgeschosse unter Schräg-
dächern, ein anrechenbares Dachgeschoss unter Tonnendächern oder
ein Attikageschoss sowie ein anrechenbares Untergeschoss zugelassen
werden.55
3 Ferner kann für ganze Zonen, gebietsweise oder für einzelne
Geschosse die Nutzung zu Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken
zugelassen, vorgeschrieben oder beschränkt werden und für gewerb-
liche Nutzungen sowie Familienwohnungen mit vier und mehr Zim-
mern eine erhöhte Nutzungsziffer festgesetzt werden. In Kern-, Quartier-
erhaltungs- und Zentrumszonen kann für geeignete Lagen überdies
bestimmt werden, dass im Erdgeschoss nur Läden und Gaststätten
zulässig sind.
4 Besteht ein wesentliches öffentliches Interesse, insbesondere zum
Schutz und zur Verbesserung des Lokalklimas und des ökologischen
Ausgleichs sowie zur differenzierten baulichen Entwicklung, können
für ganze Zonen oder gebietsweise unter Gewährleistung der zulässigen
Ausnützung die Stellung und die äusseren Abmessungen der Bauten
näher geregelt werden. Die Begründung eines Näherbaurechts kann aus-
geschlossen werden; davon ausgenommen sind Kleinbauten und An-
bauten.69