Art. 49 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 49
¹ Die Bau- und Zonenordnung kann die zulässige bauliche II. Zulässige
Grundstücknutzung durch Bestimmungen über die Ausnützung, die Bauvorschriften
Bauweise und die Nutzweise näher ordnen.
2 Soweit für die einzelnen Zonenarten nichts Abweichendes be-
stimmt ist, sind Regelungen gestattet über:27
a. Ausnützungs-, Baumassen-, Überbauungs- und Freiflächenziffern
sowie Bestimmungen über eine Mindestausnützung,
b. Abstände, Gebäudelänge, Gebäudebreite, Gebäudehöhe und First-
höhe,
c. die Geschosszahl,
d. die Dachgestaltung,
e. Anordnungen zur Erleichterung der Nutzung von Sonnenenergie,
f. die offene und die geschlossene Bauweise mit der Gesamtlänge
und der zustimmungsfreien Bautiefe beim Grenzbau.
3 Für Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht für den dauernden Auf-
enthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4 m, bei
Schrägdächern 5 m, nicht übersteigt, kann von den kantonalen Min-
destabständen abgewichen und der Grenzbau erleichtert werden.26
1. Allgemeines26