Art. 46 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 46
1 Die Bau- und Zonenordnung regelt die Überbaubarkeit
und die Nutzweise der Grundstücke, soweit diese nicht abschliessend
durch eidgenössisches oder kantonales Recht bestimmt sind.
2 Zu diesem Zweck wird der nicht von übergeordneten Zonen und
nicht von Waldareal erfasste Gemeindebann rechtsverbindlich in Bau-
zonen, Erholungszonen, Freihaltezonen und Reservezonen unterteilt.27
3 Ferner können ergänzende Landwirtschaftszonen, namentlich im
Siedlungsgebiet, festgesetzt werden.26
1. 1. 25-127
700.1
Festsetzungs-
pflicht
Hauptinhalt
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700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
4 Die Unterteilung erfolgt durch einen Zonenplan; übergeordnete Zonen sind soweit möglich darzustellen, oder es ist auf ihre Festlegungen in anderer Weise aufmerksam zu machen.
II. Die Bauzonen
A. Begrenzung § 47. 1 Die Bauzonen sind innerhalb des Siedlungsgebiets aus-zuscheiden. 2 25 3 25 4 25
B. Zonenarten
I. Zulässige Zonen § 48. 1 Es sind Zonen unterschiedlicher Ausnützung, Bauweise und/oder Nutzweise vorzusehen. 2 Als solche Zonen können bestimmt werden:27 a. Kernzonen, b. Quartiererhaltungszonen, c. Zentrumszonen, d. Wohnzonen, e. Industrie- und Gewerbezonen, f. Zonen für öffentliche Bauten. 3 Besteht ein wesentliches öffentliches Interesse, beispielsweise des Ortsbild- und Landschaftsschutzes, des Aussichtsschutzes, des Immis-sionsschutzes oder ein solches an einer differenzierten baulichen Ver-dichtung, kann mit der Zonenzuweisung festgelegt werden, dass für bestimmte Teilbereiche ein Gestaltungsplan aufgestellt werden muss. 26
II. Zulässige Bauvorschriften
1. Allgemeines26 § 49.55, 59 1 Die Bau- und Zonenordnung kann die zulässige bauliche Grundstücknutzung durch Bestimmungen über die Ausnützung, die Bauweise und die Nutzweise näher ordnen. 2 Soweit für die einzelnen Zonenarten nichts Abweichendes be-stimmt ist, sind Regelungen gestattet über:27 a. Ausnützungs-, Baumassen-, Überbauungs- und Grünflächenziffern sowie Bestimmungen über eine Mindestausnützung, b. Abstände, Gebäudelänge, Gebäudebreite, Gesamthöhe und Fassa-denhöhe, c. die Geschosszahl, d. die Dachgestaltung,
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e. Anordnungen zur Erleichterung der Nutzung von Sonnenenergie,
f. die offene und die geschlossene Bauweise mit der Gesamtlänge
und der zustimmungsfreien Bautiefe beim Grenzbau.
3 Für Kleinbauten oder Anbauten kann von den kantonalen Min-
destabständen abgewichen und der Grenzbau erleichtert werden.