Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.1 PBGLATC CH-ZH

Art. 44a : Planungs und Baugesetz (PBG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (371 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 44a

26 1 Kantonale und regionale Gestaltungspläne für Mate-

rialgewinnung und Materialablagerung werden nach örtlichem und

zeitlichem Bedarf für jene Flächen festgesetzt, die nach der Richt-

planung für diese Zwecke vorgesehen sind.

2 Mit dem Gestaltungsplan werden im Rahmen eines Gesamtkon-

zepts über das im Richtplan bezeichnete Gebiet für einen bestimmt

umgrenzten Bereich die beanspruchte Landfläche, die Abbautiefe

oder Auffüllhöhe sowie der Abbau- oder Deponievorgang samt allfäl-

liger Etappierung festgelegt.

3 Der Gestaltungsplan hat auch Festlegungen über die vorgesehe-

nen Bauten und Anlagen, die Wiederherstellung oder Neugestaltung

der erfassten Flächen, den für eine spätere einwandfreie Nutzung vor-

zusehenden Bodenaufbau, die Erschliessung und die Transportwege

sowie die weiteren für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit erfor-

derlichen Angaben zu enthalten.

4 Vor der Festsetzung sind die Gemeinden über das Ergebnis der

Planauflage zu orientieren. Auf ihr Verlangen sind die Gemeindevor-

stände57 zu einer Einigungsverhandlung einzuladen. Berechtigten Be-

gehren der Gemeinden ist bei der Festsetzung zu entsprechen. Verblei-

bende Abweichungen sind zu begründen.

B. Die Bau- und Zonenordnung

I. Der Inhalt im Allgemeinen

← Art. 44 Planungs und Baugesetz (PBG) Art. 45 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →