Art. 44a : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 44a
26 1 Kantonale und regionale Gestaltungspläne für Mate-
rialgewinnung und Materialablagerung werden nach örtlichem und
zeitlichem Bedarf für jene Flächen festgesetzt, die nach der Richt-
planung für diese Zwecke vorgesehen sind.
2 Mit dem Gestaltungsplan werden im Rahmen eines Gesamtkon-
zepts über das im Richtplan bezeichnete Gebiet für einen bestimmt
umgrenzten Bereich die beanspruchte Landfläche, die Abbautiefe
oder Auffüllhöhe sowie der Abbau- oder Deponievorgang samt allfäl-
liger Etappierung festgelegt.
3 Der Gestaltungsplan hat auch Festlegungen über die vorgesehe-
nen Bauten und Anlagen, die Wiederherstellung oder Neugestaltung
der erfassten Flächen, den für eine spätere einwandfreie Nutzung vor-
zusehenden Bodenaufbau, die Erschliessung und die Transportwege
sowie die weiteren für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit erfor-
derlichen Angaben zu enthalten.
4 Vor der Festsetzung sind die Gemeinden über das Ergebnis der
Planauflage zu orientieren. Auf ihr Verlangen sind die Gemeindevor-
stände57 zu einer Einigungsverhandlung einzuladen. Berechtigten Be-
gehren der Gemeinden ist bei der Festsetzung zu entsprechen. Verblei-
bende Abweichungen sind zu begründen.
B. Die Bau- und Zonenordnung
I. Der Inhalt im Allgemeinen