Art. 359 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 359
61 1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Verordnun- Verordnungen
gen, insbesondere über
a. die einheitliche Darstellung der Richt- und Nutzungsplanungen,
b. die Staatsbeiträge an nachgeordnete Planungen,
c. die Einzelheiten der Quartierplangestaltung und des Quartierplan-
verfahrens,
d. die nähere Umschreibung der Begriffe und Inhalte der baurecht-
lichen Institute sowie über die Mess- und Berechnungsweisen,
e. die Verschärfung oder Milderung der Bauvorschriften für beson-
dere Bauten und Anlagen,
f. die Ausführung von Bauarbeiten,
g. die Inanspruchnahme öffentlichen staatlichen Grundes für private
Zwecke,
h. die technischen und übrigen Anforderungen an Bauten, Anlagen,
Ausstattungen und Ausrüstungen sowie die erforderliche Zahl
von Fahrzeugabstellplätzen,
i. die Anforderungen an die Verkehrssicherheit und die Sicherheit
von Strassenkörpern,
k. den Abstand von Mauern, Einfriedigungen und Pflanzungen von
Strassen,
l. das baurechtliche Verfahren,
m. die kommunalen Erholungsflächen,
n. den Natur- und Heimatschutz,
o. den preisgünstigen Wohnraum,
p.62 den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung7.
2 Die Bestimmungen über die in lit. d, e, k, m, n und o genannten
Sachverhalte bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat.