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Art. 356 : Planungs und Baugesetz (PBG)

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Art. 356

1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bei einer

danach unzuständigen Rechtsmittelinstanz hängigen Verfahren sind

noch von dieser zu erledigen.

2 Für den Weiterzug solcher Entscheide gilt die neue Zuständig-

keitsordnung.

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