700.1
PBGLATC
CH-ZH
Art. 356 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 356
1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bei einer
danach unzuständigen Rechtsmittelinstanz hängigen Verfahren sind
noch von dieser zu erledigen.
2 Für den Weiterzug solcher Entscheide gilt die neue Zuständig-
keitsordnung.