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Art. 353 : Planungs und Baugesetz (PBG)

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Art. 353

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle bewilli- A. Grundsatz

gungsbedürftigen Vorhaben, über welche die örtliche Baubehörde noch I. Bewilligungs-

nicht entschieden hat, nach den neuen Vorschriften zu beurteilen. bedürftige

Vorhaben

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

BRKE.I.Nr.0307.2009 · zh (Art. 353 PBG)
Planning Authority Height Requirement Challenge
Cited in the reasoning regarding the transitional rule for applying new legal provisions.