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Art. 337a : Planungs und Baugesetz (PBG)

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Art. 337a

43 1 Das Verwaltungsgericht regelt nach Anhörung des VII. Verordnun-

Baurekursgerichts durch Verordnung

a. die Organisation und den Geschäftsgang,

b. die Gebühren, Kosten und Entschädigungen.

2 Das Baurekursgericht erlässt eine Geschäftsordnung. Diese bedarf

der Genehmigung durch das Verwaltungsgericht.

gen und Ge-

schäftsordnung

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