700.1
PBGLATC
CH-ZH
Art. 337a : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 337a
43 1 Das Verwaltungsgericht regelt nach Anhörung des VII. Verordnun-
Baurekursgerichts durch Verordnung
a. die Organisation und den Geschäftsgang,
b. die Gebühren, Kosten und Entschädigungen.
2 Das Baurekursgericht erlässt eine Geschäftsordnung. Diese bedarf
der Genehmigung durch das Verwaltungsgericht.
gen und Ge-
schäftsordnung