700.1
PBGLATC
CH-ZH
Art. 337 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 337
44 1 Das Verwaltungsgericht bestimmt nach Anhörung des VI. Juristisches
Baurekursgerichts die Zahl der Stellen des juristischen und adminis-
trativen Personals.
2 Das Baurekursgericht stellt das Personal an. Die Wahl des Kanz-
leichefs bedarf der Genehmigung durch das Verwaltungsgericht.
und administra-
tives Personal