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Art. 337 : Planungs und Baugesetz (PBG)

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Art. 337

44 1 Das Verwaltungsgericht bestimmt nach Anhörung des VI. Juristisches

Baurekursgerichts die Zahl der Stellen des juristischen und adminis-

trativen Personals.

2 Das Baurekursgericht stellt das Personal an. Die Wahl des Kanz-

leichefs bedarf der Genehmigung durch das Verwaltungsgericht.

und administra-

tives Personal

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