Art. 322 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 322
1 Baurechtliche Bewilligungen erlöschen nach drei Jahren,
wenn nicht vorher mit der Ausführung begonnen worden ist; bei Neu-
bauten gilt der Aushub oder, wo er vorausgesetzt ist, der Abbruch
einer bestehenden Baute als Baubeginn.27
2 Sind für das gleiche Vorhaben mehrere baurechtliche Bewilligun-
gen nötig, ist die letzte Bewilligung für das Erlöschen der übrigen und
für den Baubeginn massgeblich.
3 Die Frist beginnt mit dem Ablauf der letzten Rechtsmittelfrist, in
streitigen Fällen mit der Rechtskraft des öffentlich- oder zivilrecht-
lichen Entscheids. Umfasst die gleiche Bewilligung mehrere Gebäude,
ist die Frist mit dem Baubeginn bei einem Gebäude gewahrt.27
4 Nebenbestimmungen zur Bewilligung beeinflussen den Fristen-
lauf nicht; Gleiches gilt, wenn Konzessionen oder andere als baurecht-
liche Bewilligungen erforderlich sind.
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Planungs- und Baugesetz (PBG)
D. Vorentscheide
700.1