Art. 321 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 321
1 Können inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorha-
bens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden oder sind zur
Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands Anordnungen
nötig, so sind mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen
(Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen.
2 Nebenbestimmungen mit längerer zeitlicher Wirkung sind vor
Baubeginn im Grundbuch anzumerken; wo ein Bedürfnis besteht,
kann die Anmerkung auch bei Eigentumsbeschränkungen angeordnet
werden, deren Umfang und Tragweite sich unmittelbar aus den Bau-
vorschriften ergibt.
3 Für die richtige Erfüllung von Nebenbestimmungen in unmittel-
barem Zusammenhang mit der Bauausführung kann Sicherstellung
verlangt werden; sie ist in der Regel vor Baubeginn zu leisten.